MV:Kreisverband Region Greifswald/Satzung

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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Region Greifswald der Piratenpartei Deutschland ist gemäß Bundessatzung und Landessatzung M-V ein nachgeordneter Gebietsverband des Landesverbandes auf Kreisebene. Er ist grundsätzlich als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB organisiert.

(2) Der Kreisverband Region Greifswald der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Region Greifswald. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

(4) Der Kreisverband Region Greifswald betätigt sich in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, dem Landkreis Ostvorpommern und dem Landkreis Demmin.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Greifswald, dem Landkreis OVP und dem Landkreis DM.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei richtet sich nach der Bundessatzung.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Kreisverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes Region Greifswald allein durch die Bundessatzung geregelt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regelt die Bundessatzung.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Ort oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen wurden, gelten entsprechend für den Kreisverband.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes Region Greifswald. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes, die der Vorstand umzusetzen hat. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Jeder Pirat ist antrags- und redeberechtigt.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt jedes Jahr mindestens 1 mal.

(4) Auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes oder durch Beschluss des Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.


§ 8 – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und ein Schatzmeister. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer gewählt werden, die die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend bzw. bei Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes muss vor der Beschlussfassung ein Meinungsbild der Mitglieder des Kreisverbandes eingeholt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

(3)Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand ist beschluss- und handlungsfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, zusammentreten.

(5) Der Vorstand beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

  1. Verwaltung von Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück ist der vakante Platz unverzüglich wiederzubesetzen.

(8) Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden. Der bzw. die vakanten Plätzen sind sofort neu zu besetzen.

§ 9 - Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung gilt entsprechend.

§ 10 - Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Änderungsanträge sind mindestens eine Woche vor Einbringung den Mitgliedern durch den Vorstand bekannt gegeben werden.

§ 11 - Wahlordnung

§ 18 der Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.

§ 12 - Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung gilt entsprechend.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 14 - Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 15 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Beratung und durch Beschluss der ersten Mitgliederversammlung in Kraft.


Kreisverband Region Greifswald Datei:Satzung Kreisverband Region Greifswald.pdf