LSA:Landesverband/Organisation/Schiedsgericht/GO
Inhaltsverzeichnis
Neue Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Sachsen-Anhalt ab dem 10. 12. 2014
LSA:Landesverband/Organisation/Schiedsgericht/GO
2 Geschäftsordnung des Landesschiedsgericht des Landesverbands Sachsen-Anhalt der Piratenpartei ab dem 10.12.2014
§1 Sitzung
(1) Das Schiedsgericht berät sich in geschlossenen Sitzungen. (2) Regelmäßiger Sitzungstermin des Schiedsgerichts ist in den geraden Kalenderwochen dienstags um 21 Uhr. Liegen keine laufenden Verfahren vor und geht bis zum der Sitzung vorausgehenden Sonntag kein Schriftsatz ein, so entfällt die regelmäßige Sitzung. Es findet mindestens eine Sitzung im Monat statt. (3) Zu weiteren Sitzungen, sowie Anhörungen, kann man mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
§2 Anrufung
(1) Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in deutscher Sprache,
per E-Mail an schiedsgericht (at) piraten-lsa.de (bevorzugt) oder postalisch an die Bundesgeschäftsstelle (Piratenpartei Deutschland, Bundesgeschäftsstelle, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin (Mitte)) mit dem Vermerk: "Landesschiedsgericht Sachsen-Anhalt (LSG-LSA)".
Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word-Dokument in Versionen vor OOXML oder Openoffice-Dokument (OpenDocumentText-ISO-Format) beizufügen. (2) Anrufungen erhalten nach Eingang ein Aktenzeichen, werden nach formalen Gesichtspunkten gemäß §8 Abs 3 Bundes-SGO geprüft, ggf. wird der/die Antragsteller*in auf einen Mangel hingewiesen und eine Nachbesserungsfrist von 14 Tagen eingeräumt. (3) Das Aktenzeichen setzt sich aus dem Kürzel “LSG-LSA”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem Bindestrich und einer laufenden alphanumerischen Nummerierung der an diesem Tag eingegangenen Fälle zusammen. Bei Bedarf und in Dateinamen kann die Leerstelle durch einen Unterstrich ersetzt werden. (4) Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten in Vorbereitung sowie während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen. (5) Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so kann das Schiedsgericht zur Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen auffordern.
== § 3 Transparenz ==
(1) Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Anrufungsdatum, das Aktenzeichen, der aktuelle Stand und der/die zuständige Berichterstatter der jeweiligen Anrufung bzw. des jeweiligen Verfahrens einsehbar sind.
§ 4 Mündliche und fernmündliche Verhandlung
(1) Die Entscheidung ob in einem Verfahren eine mündliche oder fernmündliche Verhandlung durchgeführt wird trifft das Schiedsgericht. (2) Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann. (3) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Landesschiedsgericht statt. Auf die Verhandlung wird im Wiki des Schiedsgerichtes hingewiesen.
§ 5 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abstimmenden Richter*innen getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter*innen ist nicht notwendig jedoch erwünscht.
§ 6 Urteile
(1) Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter*innen gefällt. (2) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter oder die dem Verfahren zugeordnete Berichterstatterin ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstextes verantwortlich. Über das Urteil wird auf der nächsten Sitzung oder per Umlaufbeschluss entschieden. Enthaltungen sind nicht zulässig. (3) Ein/e Richter*in kann dem Urteil eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist binnen 14 Tagen zu verfassen. (4) Urteile haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten. Ämterbezeichnungen werden durch das Anhängen der Wortendung *n oder *innen geschlechtsneutral verwendet. Anschließend wird den Streitparteien eine Ausfertigung des Urteils in Textform übersandt. (5) Eine nach § 12 Abs. 8 SGO pseudonymisierte Fassung des Urteils wird an geeigneter Stelle veröffentlicht. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
§ 7 Dokumentation
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen sowie das Urteil gesammelt und danach archiviert.
§ 8 Geschäftsverteilungsplan
Die Richter*innen legen einen Geschäftsplan fest, der die Reihenfolge der Berichterstatter festlegt. Fällt eine/r der Richter*innen aus rückt der/die nächste Richter*inn nach.
Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen werden vom zuständigen Berichterstatter oder der zuständigen Berichterstatterin gesammelt und per E-Mail an die anderen Richter*innen geschickt. Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre) versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersandt.
§ 9 Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter*innen geändert werden.
Alte Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Sachsen-Anhalt ab dem 08. Januar 2014
§ 1 Sitzungen
(1) Das Schiedsbericht berät sich in geschlossenen Sitzungen.
(2) Regelmäßiger Sitzungstermin des Schiedsgerichts ist in den geraden Kalenderwochen mittwochs um 21 Uhr. Liegen keine laufenden Verfahren vor und geht bis zum der Sitzung vorhergehenden Sonntag kein Schriftsatz ein, so entfällt die regelmäßige Sitzung. Es findet mindestens eine Sitzung im Monat statt.
(3) Zu weiteren Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
§ 2 Anrufungen
(1) Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in deutscher Sprache,
- per E-Mail an schiedsgericht (at) piraten-lsa.de (bevorzugt)
- oder postalisch an die Bundesgeschäftsstelle (Piratenpartei Deutschland, Bundesgeschäftsstelle, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin (Mitte)) mit dem Vermerk: "Landesschiedsgericht Sachsen-Anhalt (LSG-LSA)".
Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word-Dokument in Versionen vor OOXML oder Openoffice-Dokument (OpenDocumentText-ISO-Format) beizufügen.
(2) Anrufungen erhalten nach Eingang ein Aktenzeichen, werden nach formalen Gesichtspunkten gemäß §8 Abs 3 Bundes-SGO geprüft, ggf. wird der Antragsteller auf den Mangel hingewiesen und eine Nachbesserungsfrist von 14 Tagen eingeräumt.
(3) Das Aktenzeichen setzt sich aus dem Kürzel “LSG-LSA”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem Bindestrich und einer laufenden alphanumerischen Nummerierung der an diesem Tag eingegangenen Fälle zusammen. Bei Bedarf und in Dateinamen kann die Leerstelle durch einen Unterstrich ersetzt werden.
(4) Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten in Vorbereitung sowie während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
(5) Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so kann das Schiedsgericht zur Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen auffordern.
§ 3 Transparenz
(1) Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Anrufungsdatum, das Aktenzeichen, der aktuelle Stand und der zuständige Berichterstatter der jeweiligen Anrufung bzw. des jeweiligen Verfahrens einsehbar ist.
§ 4 Mündliche und fernmündliche Verhandlung
(1) Die Entscheidung ob in einem Verfahren eine mündliche oder fernmündliche Verhandlung durchgeführt wird, trifft das Schiedsgericht.
(2) Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
(3) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Landesschiedsgericht statt. Auf die Verhandlung wird im Wiki des Schiedsgerichtes hingewiesen.
§ 5 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abstimmenden Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig jedoch erwünscht.
§ 6 Urteile
(1) Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt.
(2) Die Ersatzrichter sind angehalten, sich an der Urteilsfindung aktiv zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstextes verantwortlich. Über das Urteil wird auf der nächsten Sitzung oder per Umlaufbeschluss entschieden. Enthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Ein Richter kann dem Urteil eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist binnen 14 Tagen zu verfassen.
(5) Urteile haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten. Ämterbezeichnungen gelten geschlechtsneutral, auch wenn die maskuline Form verwendet wird. Anschließend wird den Streitparteien eine Ausfertigung des Urteils in Textform übersandt.
(6) Eine nach § 12 Abs. 8 SGO pseudonymisierte Fassung des Urteils wird an geeigneter Stelle veröffentlicht. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
§ 7 Dokumentation
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen sowie das Urteil gesammelt und danach archiviert.
§ 8 Geschäftsverteilungsplan
(1) Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der SGO der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt: der vorsitzende Richter, es sei denn, durch Mehrheitsbeschluss wird etwas anderes festgelegt.
(2) Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
§ 9 Ersatzrichter
(1) Den Ersatzrichtern wird alles übermittelt, was bei anhängenden Verfahren für jeden Richter zur Verfügungs steht, insbesondere Briefe, Emails und Schriftsätze.
§ 10 Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.