LSA:Kreisverbände/Börde/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 SATZUNG
- 1.1 1. Grundlagen
- 1.2 2. Organe
- 1.3 3. Die Kreismitgliederversammlung
- 1.4 4. Der Kreisvorstand
- 1.5 5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen
- 1.6 6. Sonstiges
SATZUNG
1. Grundlagen
1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Art.1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung
(1) Der Kreisverband Börde ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Sachsen-Anhalt ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei
Der Kreisverband ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung der Piratenpartei.
(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Haferweg 8, 39179 Barleben; hier befindet sich auch seine Geschäftsstelle.
(3) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Landesverband Sachsen-Anhalt, Kreisverband Börde; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN KV Börde.
Art.2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland in dem Landkreis Börde. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik.
(2) Die Politik in dem Landkreis Börde ist Gegenstand des Kreisverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.
(3) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis seiner jeweiligen Mitglieder, in dem alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
1.2 Mitgliedschaft
Art.3 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz
(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen angezeigten Wohnsitz in dem Landkreis Börde hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.
(2) Neuaufnahmen von Personen, die in dem Landkreis Börde ansässig sind, erfolgen auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbandes, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt, insofern es noch keine niedere Gliederung gibt.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Ablehnungsgründe sind schriftlich zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.
Art.4 – Mitgliedschaft auf Antrag
(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises Börde haben, auf ihren schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes in den Kreisverband aufgenommen werden.
Art.5 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit
(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Wohnsitz liegt.
(2) In Fällen entsprechend Art.4 gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband zum Ende des Monates von allen Parteiämtern als zurückgetreten, die es im abgebenden Verband inne gehabt hat; zugleich erlischt seine dortige Mitgliedschaft.
Art.6 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband Sachsen-Anhalt erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Börde.
(2) Ein Ende der Mitgliedschaft ist dem Kreisverband schriftlich anzuzeigen
(3) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Organe
Art. 7a
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
Art.7b – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.
(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
(3) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kann abweichend von §33 Abs. 1 Satz 2 BGB mit einer Satzungsänderungsmehrheit den Zweck des Kreisverbandes ändern.
(4) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.
Art.8 – Kreisvorstand
(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.
(3) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.
Art.9 – Schiedsgericht
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht der Piratenpartei - Landesverband Sachsen-Anhalt zuständig.
3. Die Kreismitgliederversammlung
3.1 Aufgaben und Zusammentritt
Art.10 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
Art.11 – Einberufung und Zusammensetzung
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb von 12 Monate mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.
(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.
Art.12 – Ladungsformen und Fristen
(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:
- Den Anlass der Einberufung
- das kalendarische Datum
- den genauen Ort (postalische Adresse)
- die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
- die vorläufige Tagesordnung
- Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform oder elektronisch aufzufinden und einzusehen sind
- Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.
(2) Die postalische Ladung ist regelmäßig spätestens am 29. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 14 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.
(3) Der Kreisvorstand hat zu Beginn der Sitzung die Gründe der Dringlichkeit vorzutragen.
(4) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben versandt wurde und das Mitglied den Empfang bis zum 31. Tag vor dem Beginn der Versammlung bestätigt hat. Hat ein Mitglied der elektronischen Einladung nicht zugestimmt oder das Rundschreiben nicht bestätigt, gilt die Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.
3.2 Konstituierung der Versammlung
Art.13 – Eröffnung der Versammlung
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.
Art.14 – Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsämter, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer bestehen; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Erhebt ein Mitglied einen Widerspruch gegen die offene Abstimmung, so ist in geheimer Wahl abzustimmen. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt, bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.
3.3 Rechte und Pflichten
Art.15 – Rede- und Stimmrecht
(1) Das Rede- und Stimmrecht regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
Art.16 – Antragsrecht
(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:
- von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;
- vom Vorstand des Kreisverbandes Börde.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
Art.17 – Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind hier nicht mitzuzählen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
Art.18 – Programmänderungen
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen den Stimmberechtigten spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind hier nicht mitzuzählen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
Art.19 – Wahlen zu Parteiämtern
(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Beauftragungen, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen der gleichen und geheimen Wahl. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer kann jedoch von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig, sofern die Mitgliederversammlung dies zuvor mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
4. Der Kreisvorstand
4.1 Aufgaben und Zusammensetzung
Art.20 – Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist dem Kreisvorstand vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.
(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Kreisvorstands ist in digitaler Form zu veröffentlichen.
Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Art.21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Anzahl von weiteren Beisitzern, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung auf 12 Monate gewählt; wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes Börde. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.
4.2 Kommissarischer- und Not-Vorstand
Art.22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder
(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige zweite Vorsitzende an seine Stelle.
(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.
Art.23 – Notvorstand
(1) Verbleiben weniger als 3 Vorstandsmitglieder, ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
(2) Ist der Vorsitzende des Kreisverbandes, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Kreisvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächst höheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; diese Kreismitgliederversammlung darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.
(3) Bis die Neuwahl des Kreisvorstandes zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte der nächst höheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Kreisverbandes; diese Beauftragten sind vom Vorstand der nächst höheren Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung keine andere Regelung enthält.
4.3 Tätigkeitsberichtbericht und Kassenprüfer
Art.24 – Tätigkeitsbericht und Kassenprüfer
(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt. Der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstandes.
(2) Die Kassenprüfer unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teils des Tätigkeitsberichts.
(3) Der oder die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstands. Dann sind auch die Kassenprüfer neu zu wählen.
(4) Der oder die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 PartG gewählt.
5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen
5.1 Vorrang des staatlichen Rechts
Art.25 – Subsidiarität der Satzung
(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.
5.2 Zuständigkeit und Verfahren
Art.26 – Gebietsverband
(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.
(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsämter nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
Art.27 – Aufstellungsversammlungen
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürfen; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zur Mitgliederversammlung.
(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
6. Sonstiges
6.1 Finanzordnung
Art.28 – Finanzordnung des Kreisverbandes
Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Börde der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Bundesfinanzordnung und der Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland.
6.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art.29 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Gliederungen entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes mit einer 2/3 Mehrheit.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands. Sie sind entsprechend anzuwenden.
Art.30 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbandes Börde in Kraft.
(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbandes Börde beschlossen worden ist. Die Bestimmungen des Artikel 17 sind entsprechend anzuwenden.
Art. 31 - Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.