Initiative gemeinsames Wahlprogramm/Anträge für die Umfrage 2013/Wahlprogramm BPT - 134

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Wirtschaft und Finanzen
Nummer: 134
Antragsteller: Wigbold
Bundesparteitag: 2013.1
Zusammenfassung: siehe text
Schlagworte:
Ranking: 1
Datum der letzten Änderung: 12.03.2013
Inhalt
Titel: Wirtschaftspolitische Grundsätze (WPG 5) - Gesellschaft, Gemeinschaft, Gemeingut
Text: == Gesellschaft, Gemeinschaft, Gemeingut ==

(1) "Gesellschaften" sind Gruppen von Menschen, die bestimmte Bedingungen teilen. Unsere bürgerliche Gesellschaft bestimmt sich durch den verfassten sozialen Rechtsstaat und den Ausfluss herrschender Staatsgewalt.

(2) "Gemeinschaften" haben im Gegensatz zu Gesellschaften einen jeweils einvernehmlichen Wesenswillen, der das Gemeinwesen bestimmt.

(3) Jedem Menschen steht es frei mit seiner Schöpferischen Kraft in Gesellschaft zu leben sowie sich an Gemeinschaften zu beteiligen.

(4) Juristische Personen wie Kapitalgesellschaften sind politische Konstrukte. Juristische Personen genießen ihrem Wesen nach bedingt Schutz durch bürgerliche Grundrechte. Das Wesen der Juristischen Personen bestimmt die Wirksamkeit des Schutzes und wird praktisch durch die Politik geordnet.

(5) Eine wesentliche Angleichung der Juristische Personen mit Menschen lehnen die PIRATEN ab. Insbesondere die Interpretation, dass Gesellschaften bzw. juristische Personen eine ursprüngliche schöpferische Kraft besitzen. - Ein kritisches Augenmerk gilt dabei dem Begriff "Person", der zunehmend Gebrauch findet.

(6) Gemeingut ist ein Gut, das für alle Nachfrager in der Regel frei zugänglich ist. Die allgemeine Verfügbarkeit von Gemeingut kann jedoch zu unwirtschaftlichem Verhalten führen. Das Gemeingut der Gesellschaft kann deshalb vom Staatswesen geordnet werden, um Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und ähnliche Aspekte der Vernunft zu berücksichtigen.

(7) Wird Gemeingut an sich jemandem zugesprochen, muss es jedem Bürger gleichermaßen zugesprochen werden: Diejenigen, die ein Gemeingut ebenso benötigen müssen weiter ein Nutzungsrecht haben. Es geht hierbei nicht um eine Kollektivierung von Gemeingut, sondern um das ursprüngliche Recht des einzelnen Bürgers / der Allgemeinheit / jedermanns am Gemeingut.

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