2.1. Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer in Europa
Die Piratenpartei setzt sich für Chancengleichheit von Arbeitnehmern in Europa unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Geschlecht ein. Wir möchten erreichen, dass bei jeder Arbeit, die irgendwo in Europa verrichtet wird, niemand aufgrund seiner Herkunft oder seines Geschlechts niedriger bezahlt wird. Zudem wollen wir die in Kraft befindlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union besser in den Nationalstaaten bekannt machen und durchsetzen.
2.2 Recht auf Gewerkschaftsvertretung
Die Piratenpartei bekennt sich zur Mitbestimmung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Dazu gehört auch das Arbeitsleben. Demokratie umfasst nach unserem Verständnis auch die Beteiligung an Entscheidungsprozessen im Arbeitsumfeld.
Darum bekennen wir uns zu starken Gewerkschaften und wollen das Recht auf Gewerkschaftsvertretung in den arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU verankern. Wir möchten erreichen, dass auch Leiharbeitnehmer dieses Recht im Entleihbetrieb wahrnehmen können. Leiharbeitnehmer sollen laut Richtlinie der EU in puncto Behandlung und Bezahlung mit der Stammbelegschaft gleichgestellt werden. Wir möchten die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU explizit dahingehend ergänzen, dass Mitarbeiter aus Arbeitnehmerüberlassungen die gleichen Rechte auf Arbeitnehmervertretung und -beratung erhalten wie die Stammbelegschaft. Insofern sind wir für eine Erweiterung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit. Wir werden uns darüber hinaus dafür einsetzen, dass die bereits bestehende Richtilinie in allen EU-Ländern umgesetzt wird.
2.3 Kündigungsschutz
Die Piratenpartei spricht sich für eine unionsweite, arbeitsrechtliche Regelung der Kündigungsschutzstandards in Europa aus. Ziel dieser Regelung sollen Mindestanforderungen an den Kündigungsschutz in allen Mitgliedsstaaten sein.
Wir wollen die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen auf Arbeitnehmer öffentlicher Verwaltungen oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erweitern.
2.4 Mobbing
Im Jahr 2007 verpflichteten sich europäische Arbeitgeber und Gewerkschaften, gegen Gewalt und Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen. Die Vereinbarung IP/07/569 vom 26.04.2007 wollen wir zu verbindlichem EU-Recht machen und den Mitgliedstaaten eine Frist einräumen, binnen derer sie entsprechende gesetzliche Maßnahmen ergreifen.
Um Mobbing wirksam zu begegnen, muss Mobbing als Straftatbestand von Amts wegen verfolgt und durch spürbaren Schadensersatz zu Lasten der Schädigenden kompensiert werden. Der Arbeitnehmerschutz muss durch eine Anpassung der geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen in den Nationalstaaten ergänzt werden, wenn Arbeitsplatz oder Arbeitsfähigkeit als Folge von Mobbing verloren gehen.
2.5 Telearbeit
Wir wollen die europäische Rahmenvereinbarung über Telearbeit vom 16.07.2002 zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgebern im Hinblick auf die Rechte der Telearbeiter zur Flexibilisierung ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitseinsatzes erweitert sehen und regen daher an, dass die Rahmenvereinbarung in eine EU-Richtlinie überführt und um entsprechende Regelungen ergänzt wird:
Ein Arbeitnehmer soll, sofern es seine Tätigkeit erlaubt, auf eigenen Wunsch seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen können. Der Arbeitgeber muss für die notwendige technische Infrastruktur zu sorgen. Ein Telearbeitsplatz mit der notwendigen Ausstattung soll nur bei dauerhafter Nutzung vorgeschrieben sein, damit eine gelegentliche Inanspruchnahme von Telearbeit, z. B. bei Erkrankung eines Kindes, unbürokratisch möglich ist. Gelegentliche Heimarbeit darf der Arbeitnehmer kurzfristig und formlos anzeigen.
Gleichzeitig darf Heimarbeit nicht zur Überwachung, zu einer Ausweitung der Arbeitszeit oder dem Unterlaufen der Arbeitsschutzvorschriften führen. Zur Vermeidung von leistungsbedingten Erkrankungen wie Burnout ist auch ein informeller Druck zur fortwährenden, dauernden Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit nicht zulässig.
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