HowTo Aufstellungsversammlung Kreiswahlvorschlag
Stand 09.03.2020
ACHTUNG: "Dieses "HowTo" wurde für die BTW 2013 erstellt, es kann sein dass es für aktuelle Wahlen angepasst werden muss"
Dieses HowTo dient zur korrekten Vorbereitung und Ausführung einer Aufstellungsversammlung von Direktkandidaten zu Bundestagswahlen.
Die "Bundesprojektgruppe zur Vorbereitung der Bundestagswahl 2013" wurde Mitte 2011 vom damaligen Bundesvorstand ausgeschrieben, um die Bundestagswahl rechtlich und organisatorisch vorzubereiten. Ende 2011 begann man die rechtliche Vorbereitung der Bundestagswahl, die mit diesem HowTo beendet ist. Erstellt wurde es von BGehrels und Nathanael Bienia.
TODO: Hier fehlen noch die Anlagen. Diese ergeben sich aus den [Anlagen zur Bundeswahlordnung]. Sie sind bei den Bundes-/Landeswahlleitern erhältlich und werden hier bereitgestellt, sobald uns finale, offizielle digitale Fassungen vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtliche Quellen
- 2 Warum eine Aufstellungsversammlung kein Parteitag ist
- 3 Termine und Fristen
- 4 Gemeinsame Aufstellungsversammlung mehrerer Wahlkreise
- 5 Zuständigkeit
- 6 Einladung
- 7 Formalia für Kandidierende
- 8 Checkliste für Organisation/Vorbereitung der Versammlung
- 9 Akkreditierung
- 10 Versammlungseröffnung
- 11 Zeugen
- 12 Protokoll, Formalia, Formulare
- 13 Vorschlagsrecht
- 14 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
- 15 Kandidierendenvorstellungen
- 16 Wahlmodus
- 17 Versammlungsschluss
- 18 Checkliste nach der Versammlung
Rechtliche Quellen
Den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen für Bundestagswahlen setzt das Grundgesetz (GG). Hier ist geregelt, wer Staatsbürger ist, wer das aktive und passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag hat und in welchem Zeitraum der Wahltermin liegen muss. Auch die Wahlrechtsgrundsätze (freie, unmittelbare, geheime, gleiche Wahl) sind hier normiert.
Das Grundgesetz gibt aber lediglich einen Rahmen vor, den der Gesetzgeber ausfüllen darf und ausgefüllt hat. Dies geschieht im Bundeswahlgesetz (BWahlG). Hier findet sich der Großteil der relevanten Normen, beispielsweise das Wahlsystem (personalisiertes Verhältniswahlrecht), die Wahlkreiseinteilung (PDF), aber auch in den Abschnitten 3 und 4 die Regelungen zu Aufstellungsversammlungen.
Das Bundeswahlgesetz wiederum gibt dem Bundesministerium des Inneren die Möglichkeit, genauere Verwaltungsvorschriften mittels einer Verordnung festzulegen. In der Bundeswahlordnung (BWahlO) ist daher der Ablauf von Bundestagswahlen im Detail geregelt, von der Zusammensetzung und Bestellung der Wahlvorstände über die Formulare zur Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen bis zur Auszählung und Verkündung des Ergebnisses.
Das Parteiengesetz (PartG) legt diverse Anforderungen an die innerparteiliche Demokratie, insbesondere auch an die Satzungsgestaltung fest, die teilweise auch Auswirkungen auf die Aufstellungsversammlungen haben.
Das PartG wie auch das BWahlG legen einige Details des Aufstellungsverfahrens in die Satzungsautonomie der Parteien. Daher gelten auch die Bundessatzung und die Landessatzungen für die Aufstellungsversammlungen zur Kandidatenaufstellung, sofern sie explizite Regelungen für diese treffen. Da Aufstellungsversammlungen keine Parteitage sind (s.u.) sind die Vorschriften zu Parteitagen nur mit Vorsicht zu verwenden.
Warum eine Aufstellungsversammlung kein Parteitag ist
Ein Parteitag ist Organ der Partei nach dem PartG. Eine Aufstellungsversammlung hingegen ist ein eigenständiges Gremium auf Grundlage des BWahlG. Für diesen gelten eigene Vorschriften bezüglich Teilnehmerkreis, Wahlrecht, et cetera. Dies ergibt sich bei Kreiswahlvorschlägen schon daraus, dass untere Gliederungen der Partei in der Regel schon vom Gebiet her nicht deckungsgleich mit den Wahlkreisen sind.
Da die Aufstellungsversammlungen eigenständige Gremien nach eigenem Recht sind, können auch nicht einfach die Regelungen bezüglich der Landes- oder Kreisparteitage auf die Aufstellungsversammlungen angewendet werden. Vielmehr sind diese in den Landessatzungen separat und explizit zu regeln. Ist dies unabsichtlich nicht geschehen, so lassen sich eventuell, mit viel Vorsicht einzelne Regelungen der Satzungen und Geschäftsordnungen bezüglich der Parteitage analog auch auf die Aufstellungsversammlungen anwenden. Zur Zulässigkeit analoger Anwendung von Normen siehe auch Wikipedia. Aus diesem rechtlichen Charakter als Spezialgremium ergibt sich auch, dass eine Aufstellungsversammlung beispielsweise keine inhaltlichen Beschlüsse fällen kann, da sie eben kein Parteitag ist.
Termine und Fristen
Die Termine und Fristen richten sich im Wesentlichen nach zwei Eckpunkten: Dem Wahltermin und dem Zeitpunkt des Zusammentritts des letzten Deutschen Bundestages. Ein Wahltermin ist durch den Bundespräsidenten verkündet worden. Art. 39 (1) GG legt einen zeitlichen Rahmen fest, in dem sich der Termin bewegen darf. Da Wahltermine in der Vergangenheit nicht in den Schulferien lagen, wurde dieser Termin festgelegt
- Kandidatenaufstellung und Listenaufstellung 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode (BWahlG § 21)
- Unterschriften sammeln Direkt nach der Aufstellung
- Anzeige der Wahl beim Bundeswahlleiter 97. Tag vor der Wahl 18 Uhr (Feststellung bis 79. Tag, BWahlG § 18)
- Entscheidung über Zulassung zur Wahl 79. Tag vor der Wahl (BWahlG § 18)
- Abgabe der Landeslisten 69. Tag vor der Wahl beim Landeswahlleiter (BWahlG § 19)
- Abgabe der Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten) 69. Tag vor der Wahl beim Kreiswahlleiter (BWahlG § 19)
- Entscheidung über Zulassung der Kreiswahlvorschläge und Landeslisten 58. Tag vor der Wahl
Aus praktischen Erwägungen empfiehlt sich, dass Aufstellungsversammlungen
- an einem Wochenende stattfinden und nicht vor 10:00 beginnen (Beginn der Akkreditierung kann früher erfolgen)
- zwischen Zugang der Einladung und dem Termin der Versammlung mindestens 2 Wochen liegen, sofern die Satzung der einberufenden (und dafür zuständigen) Gliederung keine längeren Fristen für Versammlungen vorschreibt. Dies ermöglicht es Kandidierenden, die notwendigen Formalitäten schon vor der Aufstellungsversammlung zu erledigen.
- Reminder-Mails für die Versammlungen sind zulässig.
Gemeinsame Aufstellungsversammlung mehrerer Wahlkreise
Nur in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, kann für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises/der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, eine gemeinsame Aufstellungsversammlung durchgeführt werden. Dort sind dann alle Anwesenden für alle Wahlkreise Stimm- und Vorschlagsberechtigt (Beispiel: Stuttgart Süd + Nord).
Die Wahlkreise, die sich über die Landkreisgrenzen hinaus erstrecken, also Teile von zwei oder mehr Landkreisen umfassen, bedürfen aber einer separaten Aufstellungsversammlung. Diese mehreren Versammlungen können am gleichen Ort (wenn der nicht zu weit entfernt liegt) und am gleichen Tag stattfinden, sollten aber zeitlich (Einladung zur Akkreditierung) weit genug auseinander liegen und es muss auf jeden Fall getrennt akkreditiert werden.
Zuständigkeit
Sofern in den Landessatzungen nichts anderes vorgeschrieben ist, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Einberufung und Organisation der Aufstellungsversammlung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.
Da die Wahlvorschläge vom Landesvorstand unterzeichnet werden müssen ist es sinnvoll, wenn dieser auch die fristgemäße Einreichung beim jeweiligen Kreiswahlleiter übernimmt.
Einladung
Hier gibt es einige Besonderheiten die zu beachten sind. Es werden alle Personen eingeladen, die zum Zeitpunkt der Versammlung volljährig sind, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und (soweit bekannt) ihren Erstwohnsitz im betroffenen Wahlkreis haben.
HINWEIS: Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gliederung ist nicht erforderlich!
Die Einladung sollte Informationen über Anlass, das kalendarische Datum, den genauen Ort (postalische Adresse), die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung und schließlich Name und Amtsbezeichnung des Ladenden zu enthalten. Im Zweifel wird im gleichen Verfahren eingeladen, wie es die Satzung der zuständigen Gliederung für Parteitage vorsieht.
Es ist vorteilhaft, die von Kandidierenden beizubringenden Formulare (s.u.) bereits mit der Einladung zu versenden, oder einen Link anzugeben, wo interessierte Kandidaten diese Dokumente finden und ausdrucken können. Die benannten Formulare befinden sich im Anhang.
Eine Vorlage für eine Mustereinladung wird hier bereitgestellt.
Formalia für Kandidierende
Um Zeitdruck und Stress zu vermeiden empfiehlt es sich, notwendige, vom Kandidierenden beizusteuernde Formulare bereits mit der Einladung zu verschicken und bei der Aufstellungsversammlung ausgefüllt einzusammeln. Hierbei sind zwei Formulare relevant:
Das erste enthält eine Zustimmungserklärung zur Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers - niemand soll gegen seinen Willen aufgestellt werden - und eine Versicherung an Eides statt, dass der Bewerber nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Das Formular findet sich im Anhang. Bei Minderjährigen (die aber zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und damit wählbar sind) ist die Zustimmungserklärung durch die Erziehungsberechtigten, die eidesstattliche Versicherung durch die Bewerbenden selbst zu unterschreiben.
Das zweite Formular ist eine Wählbarkeitsbescheinigung diese ist von der zuständigen Gemeindebehörde auszufüllen. Es liegt ebenfalls als Anlage bei.
Checkliste für Organisation/Vorbereitung der Versammlung
- Wahlurnen
- Wahlzettel
- Akkreditierungsbändchen / Stimmkarten
- Papier-Backup notwendiger Unterlagen (Mitgliederlisten, etc)
- Für Spontankandidierende:
- Genügende Mengen an Zustimmungserklärungsformularen (gedruckt)
- Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten)
- Landesliste (Listenkandidaten]
- Genügende Mengen an Wählbarkeitsbescheinigungsformularen (gedruckt)
- Genügende Mengen an Zustimmungserklärungsformularen (gedruckt)
- Gemeindeliste des Wahlkreises (Bei Zweifeln während der Akkreditierung, ob Erstwohnsitz wirklich im Wahlkreis liegt)
- Versammlungsleiter
- Wahlleiter ggf. Wahlhelfer
- Vertrauenspersonen 2x
- Protokollant
- Zeugen 2x
- Beamer
- Mikrofone / Lautsprecher
- Leinwand
- Drucker
Formulare ausgefüllt
- Anlage 13 Kreiswahlvorschlag.pdf
- Anlage 15 Zustimmungserklärung Bewerber Kreiswahlvorschlags.pdf
- Anlage 16 Bescheinigung Wählbarkeit.pdf
- Anlage 17 Niederschrift Aufstellung Wahlkreisbewerbers.pdf
- Anlage 18 Versicherung Eides statt Wahlkreis.pdf
Akkreditierung
Akkreditiert wird jedes Mitglied, das im Wahlkreis das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag hat. Dies bedeutet, dass die Person
- Deutscher im Sinne des GG sein muss,
- zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung volljährig sein muss,
- in der Vergangenheit einmal mindestens 3 Monate in der Bundesrepublik gewohnt haben muss,
- ihren aktuellen Erstwohnsitz im Wahlkreis (oder, falls sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ihren letzten deutschen Wohnsitz) haben muss
- Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein muss,
- nicht wegen Richterspruchs das Wahlrecht aberkannt bekommen haben darf
- nicht einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (bspw. wg. psychischer Erkrankung, nicht 100% präzise),
- sich nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wg. Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Häufige Fehler: Vollkommen unerheblich ist, ob die Person
- ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hat,
- Mitglied in der Gebietsgliederung ist
- Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängt wurden
- andere, nicht explizit oben aufgeführten Gründe.
Diese Personen sind zu akkreditieren.
(Schreiber, BWahlG, §21 Rn. 6: "[...] Das Recht der Parteimitglieder, an der Bewerberaufstellung [...] mitzuwirken, ist Bestandteil ihres Wahlrechts i.S.d. Art 38 GG. [...] An das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen (etwa Erfüllung der Beitragspflicht, bestimmte Dauer der Parteizugehörigkeit oder keine 'Strafen' wegen Verstoßes gegen die Parteistatuten) kann das Recht zur Teilnahme [...] nicht gebunden werden. Hierin würde eine unzulässige Beschränkung des Rechts der Parteimitglieder [...] liegen [...], zumal wenn man bedenkt, dass die Parteien in gewissem Sinne ein Wahlvorschlagsmonopol haben [...]")
Zur praktischen Umsetzung: Viele dieser Wahlrechtsvoraussetzungen lassen sich von den Akkreditierungspiraten nicht sinnvoll überprüfen. Man sollte sich daher einen Lichtbildausweis vorlegen lassen und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz anhand einer Gemeindeliste des Wahlkreises prüfen. Außerdem sollte anhand von Sage geprüft werden, ob die Person tatsächlich Mitglied der Piratenpartei Deutschland ist.
Die Personen tragen sich sodann mit ihrer Unterschrift in eine Akkreditierungsliste ein. Diese ist übertitelt mit:
"Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Wahlkreis [Name und Nummer] das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag habe."
Bei Personen, bei denen trotz Vorlage eines Lichtbildausweises der Wohnsitz nicht eindeutig festgestellt werden kann (Seeleute, Binnenschiffer, Wohnungslose, Soldaten, etc), erscheint es am praktikabelsten, sie nachdem sie die obige Zusicherung unterschrieben haben, zu akkreditieren.
Versammlungseröffnung
Das Bundeswahlgesetz legt keine explizite Beschlussfähigkeitshürde fest. Eine Aufstellungsversammlung muss aber mindestens drei Teilnehmer haben: Eine Einzelperson ist keine Versammlung, bei zwei Personen ist keine geheime Wahl möglich.
Da zum Zeitpunkt der Versammlungseröffnung noch kein Versammlungsleiter bestellt ist empfiehlt es sich, wie folgt zu verfahren: Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
Der bestellte Versammlungsleiter fragt, bevor die Versammlungsleitung gewählt wird: „Zweifelt jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines akkreditierten Teilnehmers an?“ Wenn dies der Fall ist wird folgender Passus in Anlage XYZ eingefügt:
"Es wurden Zweifel an der Mitgliedschaft eines / mehrere Mitglieds/(er) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. .......... bis Nr. .......... beigefügt sind."
Die Aufstellungsversammlung wählt danach ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Schriftführer besteht, ein Wahlleiter ist darüber hinaus sinnvoll; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
Nach der Wahl der Versammlungsleitung kann eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung beschlossen werden. In Anlage XYZ befindet sich eine Mustergeschäfts- und Wahlordnung. Es wird aber dringend empfohlen eine solche zu beschließen, um strittige Fragen schon im vorherein zu klären.
Zeugen
Die Versammlung wählt zwei Zeugen. Diese geben später eine (strafbewehrte) eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter ab, dass diverse Vorschriften des BWahlG eingehalten wurden, bspw. die geheime Wahl.
Protokoll, Formalia, Formulare
Während der Aufstellungsversammlung entstehen einige Dokumente, welche später gebündelt mit dem Kreiswahlvorschlag selbst beim Kreiswahlleiter einzureichen sind.
Zu allererst die Niederschrift. Die Niederschrift ist ein Protokoll der Versammlung, welches einen Katalog von Fragen beantwortet, die nicht zwingend identisch mit den normalerweise protokollierten sind. Die BWahlO stellt daher eine Musterniederschrift zur Verfügung, welche alle gesetzlich geforderten Angaben abfragt. Diese Musterniederschrift liegt als Anlage bei. Wir empfehlen, dieses zu nutzen, da sie einige typische Wahlfehler zu verhindern hilft. Sie kann gleichzeitig als Ablauf- und Moderationshilfe für die Versammlungsleitung genutzt werden, da sie chronologisch nach dem Ablauf der Versammlung strukturiert ist.
Wurden Einwendungen gegen ein Wahlergebnis erhoben, so ist eine Niederschrift über diese und die darüber gefällte Entscheidung der Niederschrift beizufügen. Selbiges Verfahren empfehlen wir ebenfalls für
- die Niederschriften der einzelnen Wahlgänge ,
- die Entscheidungen, sollte jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines Teilnehmers angezeifelt haben sowie über
- anderweitige Besonderheiten.
Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Desweiteren einzureichen ist eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass diverse Anforderungen des BWahlG erfüllt wurden, wie beispilsweise die geheime Wahl, ausreichende Vorstellungszeiten, etc. Das dafür vorgesehene Formular liegt als Anlage XYZ bei. Es ist zu unterzeichnen
- vom Leiter der Versammlung und
- von zwei, von der Versammlung bestellten, Zeugen.
Vom gewählten Kandidaten ist eine Zustimmungserklärung nach Anlage XX zusammen mit der ebenfalls dort aufgeführten Versicherung an Eides statt einzureichen, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
Bei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch minderjährigen Kandidierenden ist die Zustimmungserklärung von den Erziehungberechtigten (Geschäftsfähigkeit: 18 Jahre), die eidesstattliche Versicherung vom Kandidierenden selbst (Eidesmündigkeit: 16 Jahre) zu unterzeichnen. Wir empfehlen darüber hinaus, sicherheitshalber beide Teile sowohl vom Kandidierenden als auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnen zu lassen.
Eine Wählbarkeitsbescheinigung des Kandidierenden, die von der zuständigen Meldebehörde ausgestellt wurde, ist ebenfalls beizulegen. Ein Vordruck hierfür liegt als Anlage XYZ bei.
Diese Unterlagen werden gebündelt mit dem Kreiswahlvorschlag selbst. Dieser ist auf dem als Anlage XYZ angehängten Formblatt einzureichen und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands zu unterschreiben, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Hier können Vertrauenspersonen benannt werden, welche später, beispielsweise bei Formfehlern, unter bestimmten Voraussetzungen noch Änderungen am Wahlvorschlag machen dürfen.
Einreichungsfrist: Siehe oben.
Formulare ausgefüllt
- Anlage 13 Kreiswahlvorschlag.pdf
- Anlage 15 Zustimmungserklärung Bewerber Kreiswahlvorschlags.pdf
- Anlage 16 Bescheinigung Wählbarkeit.pdf
- Anlage 17 Niederschrift Aufstellung Wahlkreisbewerbers.pdf
- Anlage 18 Versicherung Eides statt Wahlkreis.pdf
Vorschlagsrecht
Das Vorschlagsrecht besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied der Aufstellungsversammlung. Praktischerweise sind dies genau jene Personen, die im Besitz einer Stimmkarte sind.
Mitglieder können sich selbst vorschlagen.
Folgende Fälle gehen folglich nicht:
- Die Versammlung legt ein Quorum fest, wonach Kandidierende von mindestens x Personen unterstützt werden müssen
- Die Versammlung legt fest, dass nur Mitglieder, die seit 12 Monaten in der Partei sind, Vorschläge machen dürften
Folgendes geht nur, wenn die Versammlung dem zustimmt:
- Ein minderjähriges Parteimitglied schlägt Personen vor;
- Ein Gast schlägt Personen vor;
- Ein Pirat aus einem anderen Wahlkreis schlägt Personen vor.
Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
Wählbar ist, wer am Wahltag:
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- nicht Mitglied einer anderen Partei ist,
- keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf den Kreiswahlvorschlag erteilt hat und
- in keinem anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Aufstellung auf einen Kreiswahlvorschlag erteilt hat.
Nicht wählbar ist, wer
- infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
- infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat,
- einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
- sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Besonders zu beachten sind hier die Unterschiede zum aktiven Wahlrecht. So können Menschen als Kandidierende aufgestellt werden, die nicht akkreditierbar sind und umgekehrt.
Nicht akkreditierbar, aber wählbar sind beispielsweise
- 17-jährige Piraten, die bis zum Wahltag 18 werden;
- Menschen, die nicht Mitglied der Piratenpartei (und auch keiner anderen) sind;
- Piraten, die in anderen Bundesländern oder anderen Wahlkreisen wohnen,
- Menschen, die zwar Deutsche sind, aber nie länger als drei Monate in Deutschland gewohnt haben,
Akkreditierbar, aber nicht wählbar ist hingegen beispielsweise
- Wer Doppelmitglied der Piraten und einer anderen Partei ist,
- wer durch Richterspruch zwar die Wählbarkeit, nicht aber das Wahlrecht aberkannt bekommen hat,
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat.
Kandidierendenvorstellungen
Das BWahlG schreibt vor, dass Kandidierenden eine "angemessene Zeit" einzuräumen ist "sich und ihr Programm" der Versammlung vorzustellen. Was nun aber eine "angemessene Zeit" ist, lässt das Gesetz offen. Die Literatur nennt hier 10 Minuten als auf alle Fälle ausreichend, lässt aber ebenfalls offen, wo die Untergrenze ist.
Das BVerfG urteilte 1993 im Falle eines CDU-Kreiswahlvorschlags, dass 10 Minuten durchaus angemessen sind, 3 Minuten hingegen definitiv zu wenig (BVerfGE 89, 243, Rn. 63). Da bei Kreiswahlvorschlägen in der Regel nur wenige Kandidierende antreten sollte man darüber nachdenken, keine Redezeitbegrenzung festzusetzen. Aus Gründen der Chancengleichheit der Wahl müssen aber zumindest für alle konkurrierenden Kandidierenden die selben Regeln gelten.
Es empfiehlt sich, der Versammlung die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Kandidierenden zu stellen. Hierfür sollte vor Beginn der Kandidierendenvorstellung beschlossen werden, wie viele Fragen gestellt werden können und welche Redezeit zur Beantwortung gegeben wird, wobei man auch hier auf eine Beschränkung verzichten kann.
Eine weitere Möglichkeit ist es, den Kandidierenden ein Zeitbudget für Vorstellung und Fragebeantwortung zu geben, welches diese sich selbst einteilen dürfen/müssen. TODO: Muster WahlO/GO ins Wiki
Wahlmodus
Die Wahlen finden geheim statt. Es ist genau ein Bewerber zu wählen. Es ist durch einfache (nicht relative) Mehrheit zu wählen. Bewerber brauchen also mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen (Quorum).
Unsere Empfehlung (zu Beginn der Versammlung zu beschließen):
- Man kann so viele Bewerber wie man möchte auf seinem Stimmzettel notieren
- Man kann hinter jedem Namen Ja, Nein oder Enthaltung notieren
- Notierte Namen ohne weitere Angabe zählen als Ja-Stimme für den Kandidaten
- Nicht notierte Namen zählen als Enthaltung für den Kandidaten
- Das Quorum hat erreicht, wer auf mehr als 50% der Wahlzettel eine Ja-Stimme erhalten hat
- Gewählt ist die Person mit den meisten Ja-Stimmen, bei Gleichstand die, die davon die wenigsten Nein-Stimmen hat, bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.
Es ist prinzipiell auch zulässig, einen Ersatzbewerber zu wählen. Dieser kann dann gegebenenfalls nachbenannt werden, sollte der gewählte Bewerber bis zur Zulassungsentscheidung ausscheiden, beispielsweise wegen Todes, formaler Mängel oder Verlusts der Wählbarkeit.
Versammlungsschluss
Der Versammlungsleiter befragt die Versammlung ob Einsprüche gegen die ordnungsgemässe Durchführung bestehen (und hält diese ggf. als Anlage zur Niederschrift fest). Zwei stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung wurden zu Anfang als Zeugen von der Versammlung bestimmt. Diese versichern eidesstattlich gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass die Versammlung und die Wahl rechtens war. Die eidesstattliche Versicherung findet man im Formular nach Anlage XYZ.
Versammlungsleiter und Protokollant unterzeichnen vor Ort das Protokoll. Danach wird dieses mit allen ausgefüllten Formularen an den Landesvorstand zur Unterzeichnung geschickt. Dieser hat die Formulare an gegebener Stelle zu unterzeichnen und diese fristgerecht dem zuständigen Kreiswahlleiter zuzusenden.
Checkliste nach der Versammlung
- Formular "Kreiswahlvorschlag" (Anl. 13 BWO) ausgefüllt
- Unterschrieben von 3 Mitgliedern des Landesvorstands
- "Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" (Anl. 15 BWO) mit "Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" von jedem Bewerber unterschrieben eingesammelt
- "Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum deutschen Bundestag" (Anl. 16 BWO) von jedem Bewerber eingesammelt.
- "Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers" (Anl. 17 BWO) ausgefüllt
- Vom Versammlungsleiter unterschreiben
- Vom Schriftführer unterschreiben
- Versicherung an Eides statt (Anl. 18 BWO)
- Vom Versammlungsleiter unterschrieben
- Von den zwei Zeugen unterschrieben