HH:16. Landesparteitag/Anträge
Inhaltsverzeichnis
- 1 Kopiervorlage
- 2 Sonstige Anträge
- 3 Landesprogramm
- 3.1 Pressefreiheit schützen durch strafbewehrtes Verbot der Behinderung
- 3.2 Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Daten
- 3.3 Kosmetische Änderungen: Beweisverwertungsverbote
- 3.4 Grundlagen eines neuen JMStV und Jugendschutz im Internet
- 3.5 Frühkindliche Bildung
- 3.6 Schaffung des neuen Kapitels "Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften" und einfügen relevanter Anträge
- 3.7 Stadtentwicklung: Sozialer Wohnungsbau
- 3.8 Vermummungsverbot
- 3.9 Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens I
- 3.10 Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens II
- 3.11 Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens III
- 3.12 Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens IV 1
- 3.13 Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens IV 2
- 3.14 Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens V
- 3.15 Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens VI
- 3.16 Keine Staatskirchenverträge mit Religionsgemeinschaften
- 3.17 Verkehr: Ergänzung
- 3.18 Stadtentwicklung: Verhinderung von Leerstand und Zweckentfremdung von Wohnraum
- 3.19 Stadtentwicklung: Kündigung von Mietverträgen I (Programmantrag - in Konkurrenz mit Kündigung von Mietverträgen II)
- 3.20 Stadtentwicklung: Kündigung von Mietverträgen II (Programmantrag - in Konkurrenz mit Kündigung von Mietverträgen I)
- 3.21 Stadtentwicklung: Neuer Abschnitt "Kündigung, Mietminderung, Betriebskostenumlage"
- 3.22 Kulturelle Belebung äußerer Stadtteile
- 4 Satzung
Kopiervorlage
Text
Begründung
Antragsteller
Sonstige Anträge
Wasser ist ein Menschenrecht
Text
Wasser und Sanitäre Grundversorgung sind Menschenrecht
Wasser ist ein Öffentliches Gut, keine Handelsware - Die Piratenpartei Hamburg fordert die Europäische Kommission zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags auf, der das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung entsprechend der Resolution der Vereinten Nationen durchsetzt und eine funktionierende Wasser- und Abwasserwirtschaft als existenzsichernde öffentliche Dienstleistung für alle Menschen fördert. Diese EU-Rechtsvorschriften sollten die Regierungen dazu verpflichten, für alle Bürger und Bürgerinnen eine ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser sowie eine sanitäre Grundversorgung sicherzustellen. Wir stellen nachdrücklich folgende Forderungen:
- Die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass alle Bürger und Bürgerinnen das Recht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung haben.
- Die Versorgung mit Trinkwasser und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen darf nicht den Binnenmarktregeln unterworfen werden. Die Wasserwirtschaft ist von der Liberalisierungsagenda auszuschließen.
- Die EU verstärkt ihre Initiativen, einen universellen Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung zu erreichen.
Begründung
Antragsteller
Landesprogramm
Pressefreiheit schützen durch strafbewehrtes Verbot der Behinderung
Text
Der Landesparteitag möge beschließen, folgenden Abschnitt in das Landesprogramm ins Kapitel "Innere Sicherheit" aufzunehmen:
Pressefreiheit schützen durch strafbewehrtes Verbot der Behinderung durch Amtsträger
Die Piratenpartei Hamburg setzt sich im Rahmen des Schutzes der Pressefreiheit für eine ungehinderte Berichterstattung über das Zeitgeschehen durch herkömmliche und neue Medien ein, unabhängig davon, ob dies durch professionelle Journalisten oder durch Laien geschieht. Dem entgegen steht, dass regelmäßig Fotografen durch Amtsträger daran gehindert werden, insbesondere Polizeieinsätze zu dokumentieren. Die Piratenpartei möchte sich daher auf Bundesebene für ein strafbewehrtes Verbot von Aktivitäten einsetzen, bei denen das staatliche Gewaltmonopol missbraucht wird, um eine legitime Dokumentation von Einsätzen zu unterbinden. Das schließt die Wegnahme und Zerstörung von Kameras oder anderer Aufzeichnungsgeräte ein, sowie die erzwungene Löschung von Material. Das Strafmaß soll sich in der Höhe an der Strafe für den Tatbestand des "Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" orientieren.Begründung
Seit digitale Kameras für jedermann günstig zu erwerben und als Bestandteil von Mobiltelefonen weithin verfügbar sind, häufen sich bspw. auf Videoportalen die Dokumentationen Fehlverhaltens von Polizisten oder anderen Trägern staatlicher Gewalt. Das ist generell zu begrüßen. Wer vom Staat mit Sonderrechten ausgestattet wird, um das Gewaltmonopol zu vertreten, muss sich der Kontrolle durch wachsame Bürger stellen. Gerade jene, die die Einhaltung der Gesetze sicher stellen sollen, dürfen dabei unter keinen Umständen selber die Gesetze übertreten. Seit dadurch in mehreren Fällen Straftäter unter den Polizeibeamten identifiziert und verurteilt werden konnten, hat leider in Polizeikreisen die Unsitte Einzug gehalten, Dokumentationen ihrer Einsätze von vornherein zu verhindern, um potentielle Straftäter in den eigenen Reihen zu schützen. Es gibt da einige Fotos vom letzten Castor-Transport, wo offenbar gezielt gegen Journalisten vorgegangen wurde, um kritische Presseberichterstattung oder zumindest die Anfertigung von Bildmaterial zu verhindern. Derartige Praktiken beschränken sich aber nicht auf Ausnahmesituationen wie Demonstrationen, sondern finden tagtäglich statt, wann immer man es wagt, Polizisten beim Einsatz zu filmen. Je nach Situation, und ob man sich fügt oder nicht, folgt dann eine "beaufsichtigte Löschung" der Aufnahmen, eine Entwendung des Aufzeichnungsgeräts oder gar ein körperlicher Angriff.
Das sollte für uns nicht hinnehmbar sein. Theoretisch wäre derartiges Verhalten wohl schon heute als Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung o.ä. strafbar, aber die Erfahrung zeigt, dass diese Straftatbestände in diesen Fällen nicht angewendet werden. Stattdessen werden entsprechende Verfahren unter Verweis auf eine angebliche Behinderung der Polizeiarbeit, Beteiligung an Gruppenstraftaten wie "Landfriedensbruch" oder "Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Beamten" routinemäßig eingestellt. Deswegen sollten wir solche inakzeptablen Behinderungen der Pressefreiheit explizit unter Strafe stellen.
Die Strafe an jene für "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" anzulehnen, erscheint mir angemessen. Schließlich geht es in beiden Fällen darum, sich oder Gleichgesinnte einer Strafverfolgung zu entziehen. Der Paragrafentext ist dementsprechend teilweise auch aus § 113 und § 114 StGB kopiert.
Ziel der Strafnorm sollen aktive, persönliche Angriffe sein, wie Objektiv verdecken, Kamera wegschlagen, oder auch jegliche physische Attacke, die dem Polizisten oder sonstigen Amtsträger nur auf Grund ihres Status erlaubt wäre. In-den-Weg-stellen, sich umdrehen o.ä. ist nicht "aktiv". Außerdem ist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal, dass gezielt die Berichterstattung behindert werden soll. Ein Kameramensch, der sich direkt in einer Gruppe von Gewalttätern befindet, gegen die als Gruppe vorgegangen wird, genießt diesen Schutz also nicht.
Weiterhin sollen nicht nur professionelle Journalisten mit Presseausweisen unter den Schutz des Paragrafen fallen, sondern jeder, der Aufzeichnungen anfertigt. Allerdings muss die Anfertigung selber legal sein. Wer bspw. heimlich in einen Duschraum filmt oder sich als Stalker betätigt, darf selbstverständlich weiterhin daran gehindert werden.
Außerdem ist der neue Straftatbestand ein Amtsdelikt. Es wird davon ausgegangen, dass "normale" Mitglieder der Gesellschaft den Tatbestand ohnehin nicht verwirklichen können, ohne gegen stärkere Strafvorschriften zu verstoßen, oder dass sie im Zweifelsfall als Selbsthilfe zur Wahrung ihrer Privatsphäre vielleicht sogar zu derartigem Handeln berechtigt wären.
Dieser Antrag wurde bereits zu den BPTs 2012.1 und 2012.2 eingereicht und erreichte für Neumünster Rang 8 auf der Rangfolge der inhaltlichen Anträge. Da nicht klar ist, was wir in Neumarkt so verabschieden werden, stelle ich den Antrag erstmal ans Landesprogramm und möchte die Umsetzung unserem evtl. Bundestagsabgeordneten als Hausaufgabe mitgeben.Antragsteller
Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Daten
Text
Begründung
Antragsteller
Kosmetische Änderungen: Beweisverwertungsverbote
Text
Im Abschnitt "Umfangreiche Beweisverwertungsverbote" im Kapitel Innere Sicherheit des Landesprogramms wird der erste Abschnitt auf folgenden Satz gekürzt:
- Die Piratenpartei setzt sich für die Schaffung umfangreicher Verwertungsverbote für illegal erlangte Beweismittel in Strafverfahren ein.
Begründung
Die herausgekürzten Sätze sind komplett redundant zum folgenden Abschnitt, teilweise mit identischen Wörtern. Das kann man wegkürzen und macht dadurch den Text übersichtlicher und weniger schwafelig.
Das Bild des verbotenen Baumes war ein Flüchtigkeitsfehler im Antrag. Vergifteter Baum ist die korrekte Bezeichnung.Antragsteller
Grundlagen eines neuen JMStV und Jugendschutz im Internet
Text
Der Landesparteitag Hamburg möge beschließen, folgenden Text in das Kapitel "Jugend" des Landesprogramms aufzunehmen:
Grundlagen eines neuen JMStV und Jugendschutz im Internet
Mit steigendem Medienkonsum in den letzten Jahrzehnten ist auch der Jugendschutz im Medienbereich immer wichtiger geworden. Nie war es einfacher Zugriff auf verschiedene Medien zu bekommen, nie war die Menge an verfügbarem Material größer. Das Konzept des Jugendschutzes in Deutschland muss der veränderten Medienlandschaft Rechnung tragen und auf neue Medien mit passenden Herangehensweisen reagieren. Um den Jugendschutz im Internet zu verbessern stehen auf staatlicher Seite verschiedene Methoden zur Verfügung. Eine dieser Methoden, ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), welcher sich an Betreiber von Medienangeboten im Radio, Fernsehen und seit ein paar Jahren auch im Internet richtet und festlegt, wie diese das Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot umsetzen sollen.
Der JMStV
Die 2010 gescheiterte Novellierung des JMStV hatte im Wesentlichen das Ziel alte Konzepte für Trägermedien oder klassischen Rundfunk, wie Zugangsbeschränkungen durch Altersklassifizierungen oder Sendezeiten, auf das Internet zu übertragen. Die Piratenpartei Hamburg lehnt diesen Ansatz ab und möchte mit neuen Methoden an den Jugendschutz in Internet herangehen. Das Internet funktioniert nicht nach dem Sender-Empfänger-Prinzip, sondern nach der gleichberechtigten Vernetzung unzähliger Nutzer auf der ganzen Welt. Da dort jeder gleichermaßen Anbieter von Medieninhalten sein kann, ist die klassische Regulierung der Anbieter aus dem Rundfunkbereich nicht auf das Internet übertragbar. Die Regelungen für die überschaubare Anzahl kommerziell tätiger Anbieter im Rundfunkbereich müssen klar von Regelungen für das Internet abgegrenzt werden. Auch Host- und Zugangsanbieter, die Inhalte bereithalten und ausliefern, taugen nicht als Anlaufstelle für Regulierungen, da diese in der Regel keinen Einfluss auf die Inhalte nehmen und auch nicht dazu gezwungen werden sollen aktiv Kenntnis von der Art der Inhalte zu erlangen.
Inhalte werden im Internet von einer unüberschaubaren Zahl von Anbietern erstellt, zu denen vor allem auch die Nutzer des Internets selbst gehören. Die meisten Webseiten unterliegen einem stetigen Wandel, vor allem dann, wenn sie zur Veröffentlichung von sogenanntem "User Generated Content" dienen, wie z.B. soziale Netzwerke. Eine funktionierende Altersklassifizierung als Grundlage für den Jugendschutz im Internet ist unter diesen Bedingungen schlicht unrealistisch. Rechtliche Vorschriften zu verpflichtenden Altersklassifizierungen durch die Anbieter lehnt die Piratenpartei Hamburg daher ab. Sie würden ohnehin nur einen Bruchteil der weltweiten Angebote im Internet erfassen und im deutschen Rechtsraum zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Privatpersonen können eine korrekte Alterseinstufung üblicherweise sowieso gar nicht zuverlässig leisten. Mit der Größe des Projekts wird eine korrekte und allumfassende Altersklassifizierung zudem immer aufwendiger oder sogar völlig unpraktikabel, denn auch für die kommerzielle Anbieter wäre eine individuelle Einstufung von mehreren hundert, oder gar mehreren tausend, Seiten oft nicht praktikabel umsetzbar. Auch Filterprogramme mit eigenen, meist automatisiert erstellten, Sperrlisten sind zur Durchsetzung des Jugendschutzes nur bedingt geeignet und dürfen nicht zur Pflicht werden. Die Ungenauigkeiten dieser Sperrlisten würden zwangsweise zu Overblocking führen und damit Nutzern den rechtmäßigen und berechtigten Zugriff auf Internetangebote verwehren. Die bestehenden Regelungen zu Sendezeiten für Internetseiten haben sich heute bereits als unpraktikabel erwiesen und sollen aus dem JMStV gestrichen werden.
Wir wollen, dass der JMStV erwachsene, mündige Bürger nicht unverhältnismäßig in ihrer Mediennutzung einschränkt. Der Zugang zu möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten muss diesen praktikabel möglich sein, ebenso der Erwerb von digital vertriebenen Gütern mit Jugendschutzbeschränkungen. Der JMStV darf keine höheren Hürden beinhalten, als sie z.B. durch das Jugendschutzgesetz vorgesehen sind.
Partizipation und Transparenz stärken
Zukünftige Novellierungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags müssen in einem offenen Prozess transparent und unter Einbindung aller betroffenen Gruppen ausgearbeitet werden. Jugendschutz darf nicht ausschließlich zwischen der Politik und kommerziellen Anbietern von Medien ausgehandelt werden. Die betroffenen Jugendlichen und ihre Eltern müssen in die Ausarbeitung ebenso einbezogen werden, wie die Nutzer des Internets, die oftmals ohne Gewinnabsicht Inhalte erstellen. Außerdem müssen kompetente Fachleute aus dem Bereich Medienpädagogik gehört werden. Die Aushandlung eines neuen JMStV mit nur einem Teil der betroffenen Gruppen hinter verschlossenen Türen hat sich eindeutig als untaugliches Verfahren herausgestellt und darf sich nicht mehr wiederholen.
Ein neues Jugendschutzkonzept
Kinder und Jugendliche müssen Schritt für Schritt auf die Inhalte, mit denen sie in modernen Medien konfrontiert werden, vorbereitet und bei ihrem Medienkonsum begleitet werden. Diese Erziehungsaufgabe obliegt den Eltern und kann nicht durch technische Hilfsmittel oder stark lückenhafte Regulierung von Anbietern ersetzt werden. Eltern sollen durch Beratungsangebote und die staatlichen Bildungseinrichtungen bei dieser Aufgabe unterstützt werden, tragen letztlich aber die Verantwortung für ihre Kinder selbst.
Ein nachhaltiger Jugendschutz darf sich nicht blind auf Verbote oder technische Filter verlassen, sondern muss Kinder und Jugendliche befähigen mit potenziell entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten umzugehen. Die Vermittlung von Medienkompetenz muss der Kern eines neuen Jugendschutzkonzepts sein. Kinder und Jugendliche können gemeinsam mit ihren Eltern Medieninhalte diskutieren und bewerten. Um die Ergebnisse auch für andere nutzbar zu machen, können diese in geeigneten Plattformen gesammelt und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Dadurch können transparent Empfehlungslisten geschaffen werden, die jederzeit von jedem aktualisiert oder korrigiert werden können, und damit wesentlich geeigneter sind als intransparente und naturgemäß sehr fehleranfällige Sperrlisten von einzelnen Anbietern. Eltern können mit Hilfe dieser Empfehlungslisten dann individuell selbst entscheiden mit welcher Art Medien ihre Kinder bereits umgehen können.
In diesem Sinne sollte auch verstärkt zwischen einem Kinderschutz und einem Jugendschutz unterschieden werden. Diese sollten jeweils unterschiedliche Maßnahmen vorsehen und ein variables Eingehen auf das Entwicklungsniveau des jeweiligen Kindes ermöglichen. So können beim Medienkonsum von Kleinkindern technische Maßnahmen von Eltern unterstützend eingesetzt werden. Trotzdem sollte auch schon bei ihnen mit dem Kompetenzerwerb im Bereich der Medien begonnen werden. Bei Jugendlichen jedoch braucht es eine andere Herangehensweise, die neben ihrer zunehmenden Mündigkeit auch ihre persönlichen Grundrechte berücksichtigt. Ein individueller Schutz durch die Vermittlung von Medienkompetenz ist für Jugendliche sinnvoller als statische Regulierung. Bei einer solchen Neugestaltung der jugendschutzpolitischen Grundsätze müssen zudem die Rollen etwa der KJM, der BPjM überdacht und eine Überarbeitung des Jugendschutzgesetzes angestrebt werden.Begründung
Antragsteller
Frühkindliche Bildung
Text
Der Landesparteitag Hamburg möge beschließen, den Abschnitt "Abschaffung von Kita- und Kindergartengebühren" im Kapitel Bildung des Landesprogramm folgendermaßen zu ersetzen:
Die Piratenpartei Hamburg setzt sich dafür ein, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Kinder dürfen keine Hürde für berufliche Tätigkeit sein oder gar ein Armutsrisiko für Erziehende darstellen. Der Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Auszeit für die Familie muss gesichert sein. Dafür müssen flächendeckende, ausreichende Betreuungsangebote für Kinder geschaffen werden, die wohnort- oder arbeitsplatznah und qualitativ hochwertig sind und für alle Altersgruppen offensten. Dies ermöglicht eine freie Selbstbestimmung des individuellen Lebensentwurfs und fördert die positive Entscheidung für eine Familiengründung. Für Betreuungsplätze besteht ein Rechtsanspruch von Geburt an. Die Angebote sollen auch in den Ferien aufrechterhalten werden. Wir lehnen nicht nur die sogenannte Kita-Gebührenerhöhung ab, sondern fordern die Abschaffung sämtlicher Kita- und Kindergartengebühren. Das "Betreuungsgeld" lehnen wir ebenfalls ab.Begründung
- Eine pädagogisch wertvolle frühkindliche Bildung / Betreuung kann Nachteile ausgleichen, z.B. wenn Kinder zu Hause nicht genügen gefordert werden, dies sorgt für gleiche und gerechten Chancen für den späteren Lebensweg.
- Ausreichend Kinderbetreuungsangebote verbessern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- Gelder für das "Betreuungsgeld" besser in den Ausbau der Kitas stecken / in Ausbildung von qualifizierten Erziehern.Antragsteller
Schaffung des neuen Kapitels "Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften" und einfügen relevanter Anträge
Text
Der Landespartei möge beschließen, dass ein neues Kapitel "Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften" vor "Sonstigen Themen" in das Hamburger Landesprogramm eingeführt wird. Die drei auf dem dem LPT14 beschlossenen Anträge mit den Titeln
- "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz"
- "Keine stillen Feiertage und kein Tanzverbot"
- "Integrativer Ethikunterricht statt Religionsunterricht"
sollen dort in ihrem Wortlaut eingefügt werden.
Aus den "Sonstigen Themen" werden die bestehenden Anträge mit den Titeln
- "Abschaffung der Kirchensteuer"
- "Kirchenaustrittsgebühr abschaffen"
Begründung
Antragsteller
Stadtentwicklung: Sozialer Wohnungsbau
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Wiedereinstieg in den sozialen Wohnungsbau" wie folgt geändert werden:
Sozialer Wohnungsbau
Die Piratenpartei fordert eine Neuorientierung der Wohnraumförderung der FHH (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz - HmbWoFG) mit dem Ziel, den Neubau von öffentlich geförderten Wohnungen (sozialer Wohnungsbau) zu stärken. Um einer sozialen Entmischung der Gesellschaft entgegenzuwirken soll der Neubau von öffentlich geförderten Wohnungen vorrangig in den Stadtteilen erfolgen, deren Wohnbevölkerung einen hohen oder mittleren Status aufweisen und die eine stabile bzw. positive Entwicklungsdynamik zeigen.
Wohnungsbaupolitische Ziele müssen sich am Bedarf orientieren. Derzeit fallen ständig mehr Sozialwohnungen aus der Bindung als neue geschaffen werden, sodass die Zahl der Sozialwohnungen beständig sinkt. Deshalb muss die Quote für den sozialen Wohnungsbau mindestens von 30% auf 50% erhöht werden.
Das städtische Wohnungsbauunternehmen SAGA / GWG soll verpflichtet werden Unternehmensüberschüsse in den sozialen Wohnungsbau zu reinvestieren.
Auch die Bindungsfristen von Sozialwohnungen müssen verlängert werden um den Bestand ausbauen zu können.Begründung
Die alte Überschrift "Wiedereinstieg in den sozialen Wohnungsbau" ist obsolet.
Das derzeitige Hamburger Wohnungsbauprogramm setzt als Ziel, die jährliche Erteilung von sechtausend Baugenehmigungen pro Jahr, davon 1/3 Eigentumswohnungsbau, 1/3 frei finanzierter und 1/3 sozialer Wohnungsbau. Dabei teilt sich der Anteil des sozialen Wohnungsbaus widerum etwa auf 2/3 Förderung im ersten Förderweg (klassische Sozialwohnungen) und 1/3 Förderung im zweiten Förderweg auf. Damit fallen Jahr für Jahr aber mehr Wohnungen aus der Sozialbindung als neue geschaffen werden, obwohl knapp die Hälfte der Hamburger Haushalte einen rechtlichen Anspruch auf eine Sozialwohnung hätten
DiskussionAntragsteller
Vermummungsverbot
Text
Begründung
Antragsteller
Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens I
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll im Abschnitt "Sicherung eines bezahlbaren Wohnens" aus der Überschrift das Wort "eines" gestrichen und der Abschnitt wie folgt ergänzt werden:
Städtische Grundstücke sollen nicht verkauft, sondern nach Projektqualität in Erbbaupacht, mit monatlichen Pachtabschlägen vergeben werden.
Projekte von Genossenschaften und im sozialen Wohnungsbau sind dabei zu bevorzugen.Begründung
Obwohl das Höchstpreisgebot, wonach die Stadt ihre Grundstücke nur nach Höchstgebot verkaufen darf, inzwischen aufgehoben ist, stellen die hohen Grundstückspreise immer noch ein wesentliches Hindernis für genossenschaftlichen und sozialen Wohnungsbau dar. Statt Grundstücke zu verkaufen und damit einmalige Einnahmen für den öffentlichen Haushalt zu erzielen, sollen Grundstücke zukünftig nach Projektqualität in Erbbaupacht vergeben werden. Hierdurch werden die Grundstückskosten gestreckt, wodurch der Bau günstigen Wohnraums gefördert bzw. oft erst möglich wird.
DiskussionAntragsteller
Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens II
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Sicherung eines bezahlbaren Wohnens" wie folgt ergänzt werden:
Erhöhung der Anzahl von Wohnlagen im Mietenspiegel
Die Piratenpartei Hamburg fordert die Wohnlagen-Kategorisierung um zwei Wohnlagen zu erhöhen. Eine neue Kategorisierung soll folgendermaßen aussehen: unterdurchschnittlich, normal, gut, sehr gut.Begründung
Im Hamburger Mietenspiegel gibt es derzeit nur 2 Wohnlagen: normal und gut. Dies ist eine Besonderheit in Deutschland, alle anderen Großstädte differenzieren hier bis vor kurzem mit einer höheren Anzahl. Die Tendenz geht zu immer weniger Wohnlagen. (Berlin hat 2011 noch 3, 2007 waren es noch fünf) Der Hamburger Alleingang führt dazu, dass unterdurchschnittliche Wohnlagen höheren Mietsteigerungen unterliegen, als dies sozial verträglich ist. Vorbild wäre München.
DiskussionAntragsteller
Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens III
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Sicherung eines bezahlbaren Wohnens" wie folgt ergänzt werden:
Berechnungsgrundlage des Hamburger Mietenspiegels
Momentan werden im Hamburger Mietenspiegel die Mieten erfasst, die in den letzten 4 Jahren erhöht wurden, dies führt zu einer Verstärkung der allgemeinen Mietpreiserhöhung. Außerdem werden die Mieten aus gefördertem Wohnungsbau gar nicht erfasst. Wir fordern die Mieterhöhungen der letzten 6-8 Jahre in die Berechnungen einfließen zu lassen. Außerdem sollen auch die Mieten des geförderten Wohnungsbaus erfasst werden.
Das Verfahren der Stichprobe zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete soll in eine Komplettdatenerhebung geändert werden.Begründung
Die derzeitige Gestaltung des Mietenspiegels führt zwangsläufig zu allgemeinen Mietpreiserhöhungen.
DiskussionAntragsteller
Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens IV 1
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Sicherung eines bezahlbaren Wohnens" wie folgt ergänzt werden:
Modernisierungsumlagen deckeln
Derzeit können Eigentümer die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen mit 11% p.a. auf die Miete umlegen. Diese Umlage wird dauerhaft erhoben, auch wenn die Modernisierungsmaßnahmen längst abbezahlt sind. Die Piratenpartei fordert eine Deckelung dieser Umlage. Die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen dürfen höchsten so lange auf die Miete umgelegt werden bis die Kosten gedeckt sind. Umlagen aufgrund von energetischen Sanierungsmaßnahmen dürfen die Einsparungen an Energiekosten nicht übersteigen. Mögliche Zuschüsse und Förderungen müssen vor Umlage auf die Mieter abgerufen werden.
Achtung: Dieser Antrag steht in Konkurrenz zu "Sicherung bezahlbaren Wohnens IV 2": "Modernisierungsumlagen abschaffen"Begründung
Mietsteigerung wegen Modernisierung Die §§ 559 – 559b BGB (Modernisierungsmieterhöhung) und die dazu beschlossenen Änderungen durch die Mietrechtsreform sollen gestrichen oder mindestens gedeckelt werden. Die Praxis zeigt, dass Mieterhöhungsmöglichkeiten nach Mietspiegel vollkommen ausreichen. § 559 BGB orientiert sich an der Fördermiete des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg und wurde wegen des Sanierungsbedarfs in den fünf neuen Bundesländern als Investitionsanreiz beibehalten. Die Regelung ist spätestens jetzt sachfremd und historisch überholt. Nach Modernisierung ist eine Höherstufung in einer Mietspiegelpreisspanne, oft auch Feldwechsel innerhalb des Mietspiegels möglich. Die hierdurch möglichen Mieterhöhungen sind erheblich, aber marktkonform. Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird verhindert, dass der Vermieter eine besonders teure Art der Modernisierung wählt, um Mieter abzuschrecken weiterhin in der Wohnung zu wohnen. Tatsächlich ist es nicht selten, dass gerade die energetische Sanierung in begehrten Lagen zu Mieten führt, die bis zu 50 % über der Vergleichsmiete liegen, dem Mieter aber nur Einsparungen bei der Heizenergie in Höhe von 10 bis 20 % des Mieterhöhungsbetrages bringen.
DiskussionAntragsteller
Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens IV 2
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Sicherung eines bezahlbaren Wohnens" wie folgt ergänzt werden:
Modernisierungsumlagen abschaffen
Derzeit können Eigentümer die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen mit 11% p.a. auf die Miete umlegen. Diese Umlage wird dauerhaft erhoben, auch wenn die Modernisierungsmaßnahmen längst abbezahlt sind. Die Piratenpartei fordert diese Umlagen zu streichen.
Achtung: Dieser Antrag steht in Konkurrenz zu "Sicherung bezahlbaren Wohnens IV 1: "Modernisierungsumlagen deckeln"Begründung
Mietsteigerung wegen Modernisierung Die §§ 559 – 559b BGB (Modernisierungsmieterhöhung) und die dazu beschlossenen Änderungen durch die Mietrechtsreform sollen gestrichen oder mindestens gedeckelt werden. Die Praxis zeigt, dass Mieterhöhungsmöglichkeiten nach Mietspiegel vollkommen ausreichen. § 559 BGB orientiert sich an der Fördermiete des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg und wurde wegen des Sanierungsbedarfs in den fünf neuen Bundesländern als Investitionsanreiz beibehalten. Die Regelung ist spätestens jetzt sachfremd und historisch überholt. Nach Modernisierung ist eine Höherstufung in einer Mietspiegelpreisspanne, oft auch Feldwechsel innerhalb des Mietspiegels möglich. Die hierdurch möglichen Mieterhöhungen sind erheblich, aber marktkonform. Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird verhindert, dass der Vermieter eine besonders teure Art der Modernisierung wählt, um Mieter abzuschrecken weiterhin in der Wohnung zu wohnen. Tatsächlich ist es nicht selten, dass gerade die energetische Sanierung in begehrten Lagen zu Mieten führt, die bis zu 50 % über der Vergleichsmiete liegen, dem Mieter aber nur Einsparungen bei der Heizenergie in Höhe von 10 bis 20 % des Mieterhöhungsbetrages bringen.
DiskussionAntragsteller
Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens V
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Sicherung eines bezahlbaren Wohnens" wie folgt ergänzt werden:
Mietendeckelung bei Neuvermietung
Bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen darf die Miete nicht mehr als 10% über der ortsüblichen, durchschnittlichen Vergleichsmiete nach gültigem Mietenspiegel liegen.Begründung
Diese Neuregelung ist erforderlich. Die ungebremst allein der Nachfrage unterliegenden Mietpreisentwicklungen bei Neuvermietungen führen bei einzelnen Marktsegmenten zu immensen Folgekosten der Stadtentwicklung zur Gentrifizierung und Kosten im sozialen Bereich. Auf der einen Seite können wir Gentrifizierung nicht dulden, auf der anderen Seite sind Ddiese Kosten sind vom Steuerzahler zu finanzieren, so dass der hier vorgeschlagene – geringfügige - Eingriff gerechtfertigt ist.
Antragsteller
Stadtentwicklung: Sicherung bezahlbaren Wohnens VI
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Sicherung eines bezahlbaren Wohnens" wie folgt ergänzt werden:
Grundmietenerhöhung
Die Kappungsgrenze (§ 558 Absatz 3 BGB) bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegelmiete) soll auf maximal 15% in vier Jahren geändert werden. Eine Miete, welche die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteigt soll als ordnungswidrig gelten.Begründung
§ 5 WStG soll dahingehend geändert werden, dass eine Miete, welche die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteigt ordnungswidrig ist. Dieses gilt bei einer Mangellage in der Wohnungsversorgung. Die Mangellage wird gesetzlich vermutet, der Vermieter kann sich entlasten. Die Länder werden ermächtigt, durch Verordnung Kreise und kreisfreie Städte mit Mangellage nach §5 WStG festzustellen.
Die Mieten steigen gerade in den Ballungszentren in den letzten Jahren weit stärker als die Lohnentwicklung und führt zu einer Verdrängung der sozial schwachen, aber auch von Teilen der Mittelschicht aus den Innenstädten. Bereits nach derzeitiger Rechtslage darf der Vermieter die Knappheit des Wohnungsangebots ausnutzen und eine Miete von über 20 % über der Vergleichsmiete fordern. Allerdings trifft die Beweislast allein den Mieter, die Anforderungen an den Vortrag sind von der Rechtsprechung derartig hoch, dass § 5 WStG gerade in den Regionen und Sozialräumen kaum mehr eine Rolle spielt, in denen massive Verdrängungen stattfinden. Die Beweislast muss hier umgekehrt werden, der Vermieter muss darlegen müssen, dass er trotz der hohen Mieten, nicht die Wohnungsnot ausnutzt. Gleichzeitig sollten die Länder wie im Falle der Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung in Wohnungseigentum gem. §577a Abs. 2 BGB die Möglichkeit haben Gebiete auszuweisen, in denen es schlicht untersagt ist, mehr als 20 % der Vergleichsmiete zu verlangen.Antragsteller
Keine Staatskirchenverträge mit Religionsgemeinschaften
Text
Der Landesparteitag möge im Hamburger Landesprogramm unter dem Kapitel "Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften" folgenden Absatz einfügen:
Keine Staatskirchenverträge mit Religionsgemeinschaften
Die Piratenpartei Hamburg strebt an, bestehende Staatskirchenverträge mit Religionsgemeinschaften aufzuheben. Da die Freie Hansestadt Hamburg bis 2005 keine Staatskirchenverträge abgeschlossen hatte, erkennt die Piratenpartei Hamburg keine Notwendigkeit. Denn das religiöse Leben lief davor ohne wesentliche Einschränkungen ab.
Außerdem möchte die Piratenpartei Hamburg, dass die Freie Hansestadt Hamburg generell keine neuen Staatskirchenverträge mit Religionsgemeinschaften abschließt. Allenfalls könnte es akzeptabel sein, neuen Staatskirchenverträgen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung für bisher nicht berücksichtigte Religionsgemeinschaften temporär zuzustimmen, sofern diese einseitig kündbar oder zeitlich begrenzt gestaltet werden.
Staatskirchenverträge bevorteilen vereinzelte Religonsgemeinschaften. Sie forcieren theologische Lehrstühle an staatlichen Universitäten, den Religionsunterricht an staatlichen Schulen und gewährleisten finanzielle Leistungen aus Steuergeldern, die Möglichkeit Kirchensteuern zu erheben und Feiertage werden gewährt.
Auch müsste Hamburg unter den Aspekt der Gleichbehandlung mit jeder Religionsgemeinschaft einen Staatsvertrag aushandeln. Dies ist weder machbar, noch unter dem Aspekt der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften wünschenswert.Begründung
Antragsteller
Verkehr: Ergänzung
Text
Der LPT möge beschließen in das Landesprogramm im Kapitel Verkehr den Absatz Das Verkehrsnetz erweitern & ausbauen folgendermaßen zu ergänzen.
Begründung
Antragsteller
Stadtentwicklung: Verhinderung von Leerstand und Zweckentfremdung von Wohnraum
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Verhinderung von Leerstand und Zweckentfremdung von Wohnraum" am Ende durch folgenden Satz ergänzt werden:
Die Besetzung von widerrechtlich leerstehendem Wohnraum soll entkriminalisiert werden.Begründung
Die Möglichkeit zu legaler Besetzung illegalen Leerstands soll illegalen Leerstand verhindern helfen. Die negativen Folgen für Eigentümer, die Wohnraum widerrechtlich, aus spekulativen Gründen, nicht vermieten müssen, den spekulativen Vorteil ausräumen.
DiskussionAntragsteller
Stadtentwicklung: Kündigung von Mietverträgen I (Programmantrag - in Konkurrenz mit Kündigung von Mietverträgen II)
Text
Begründung
Antragsteller
Stadtentwicklung: Kündigung von Mietverträgen II (Programmantrag - in Konkurrenz mit Kündigung von Mietverträgen I)
Text
Begründung
Antragsteller
Stadtentwicklung: Neuer Abschnitt "Kündigung, Mietminderung, Betriebskostenumlage"
Text
Im Kapitel "Stadtentwicklung" soll der Abschnitt "Kündigung, Mietminderung, Betriebskostenumlage" unter "Bauen und Wohnen" hinzugefügt werden:
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigungen wegen Zahlungsverzugs sollen, wie fristlose Kündigungen, unwirksam werden, wenn der Mieter innerhalb einer Frist alles nachzahlt. Fristlose, wie fristgerechte Kündigungen wegen nicht gezahlter Mieterhöhung sollen erst möglich sein, wenn die Berechtigung zur Mieterhöhung rechtskräftig festgestellt ist und der Mieter den Erhöhungsbetrag dennoch nicht zahlt. Die Möglichkeit zur Kündigung wegen Eigenbedarf soll auf Eigenbedarf zum Wohnen und auf Verwandte in gerader Linie beschränkt werden.
Mietminderungsrecht
Die Einschränkungen des Mietminderungsrechts durch das Mietrechtsänderungsgesetz von 2013 sollen zurückgenommen werden, so dass ein Recht zur Mietminderung bei eingeschränkter Nutzbarkeit der Mietsache durch Modernisierungsmaßnahmen nicht erst nach drei Monaten besteht.
Betriebskostenumlagen
Der Mieter soll immer, wie bislang nur für Sozialwohnungen gesetzlich geregelt, das Recht, zur Prüfung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen haben und dafür Kopien der Kostenbelege erhalten. Bei der Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten ist immer die tatsächliche Wohnfläche zu Grunde zu legen und nicht die vereinbarte.Begründung
Mietminderungsrecht
Das Mietminderungsrecht bei Mängeln (§ 536 BGB) soll, wie vor dem aktuellen Mietrechtsänderungsgesetz erhalten bleiben. Einschränkungen des Mietminderungsrechts nutzen nur dem Vermieter, der alte Heizungen im Winter ausbaut und erst Wochen später neue Heizungen einbaut. Bei einem Heizungsaustausch an einem Tag entsteht kein oder nur ein geringes Mietminderungsrecht.
Ordentliche Kündigung
§ 569 Absatz 3 BGB sieht vor, dass eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges unwirksam wird, wenn der Mieter innerhalb einer Frist alles nachzahlt. Außerdem ist dort bestimmt, dass eine fristlose Kündigung wegen nicht gezahlter Mieterhöhung erst möglich ist, wenn die Berechtigung zur Mieterhöhung rechtskräftig festgestellt ist und der Mieter den Erhöhungsbetrag dennoch nicht zahlt Diese Regelung muss auch für ordentliche, fristgerechte Kündigungen aus dem gleichen Grund gelten. Diese Neuregelung ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich geworden. Die Schonfristregelung bei der fristlosen Kündigung soll verhindern, dass ein Mieter wegen eines einmaligen Zahlungsverzuges nicht die möglicherweise seit Jahrzehnten bewohnte Wohnung verliert und obdachlos werden kann. Dieses muss genauso gelten, wenn der Vermieter statt fristlos mit einer Kündigungsfrist kündigt. Die angeordnete Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters nach einer Mieterhöhung soll die Entscheidungsfreiheit des Mieters über die Annahme einer Mieterhöhung dadurch sicherstellen, dass ihm im Falle der rückwirkenden Verurteilung zur Zahlung oder Zustimmung zu einer erhöhten Miete im gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren ausreichend Gelegenheit bleibt, die während des Verfahrens aufgelaufenen Rückstände zur Vermeidung einer hierauf gestützten Kündigung zu entrichten. Dieser Zweck wird natürlich unterlaufen, wenn dies nicht auch für die ordentliche Kündigung gilt.
Die gesetzliche Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung soll auf Eigenbedarf zum Wohnen und auf Verwandte in gerader Linie beschränkt werden. Die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 573 Absatz 2 BGB ist abschließend, dazu wird das Wort „insbesondere“ in § 573 II BGB gestrichen. Zu den Grundsätzen des sozialen Mietrechts gehört, dass ein Vermieter nicht willkürlich, sondern entweder nur bei einer Pflichtverletzung des Mieters oder bei eigenen berechtigten Interessen kündigen kann. Zu den berechtigten Interessen gehört, die Wohnung selbst oder durch nahe Angehörige nutzen zu können. Dieser Kündigungstatbestand muss aus Gründen der Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter konkretisiert werden. Durch die Rechtsprechung des BGH ergibt sich eine nicht kalkulierbare Vielzahl von Ausnahmefällen, welche die Kündbarkeit einer Wohnung für Mieter - wie z.B. im Falle eines gewerblichen Eigenbedarfs bzw. einer Kündigung wegen Wohnbedarfs eines Au-pair-Mädchens - vollkommen unberechenbar machen und sehr streitträchtig sind.
Heiz- und Betriebskosten
Der Mieter soll immer, wie bislang nur für Sozialwohnungen gesetzlich geregelt, das Recht, zur Prüfung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen Kopien der Kostenbelege übersandt zu erhalten. Heiz- und Betriebskosten sind längst zur zweiten Miete geworden, aber nur soweit berechtigt, wie diese korrekt berechnet wurden. Eine Prüfung muss im Interesse von Mietern und Vermietern schnell und sachgerecht möglich sein. Dieses geht am schnellsten, wenn der Mieter Kopien der Kostenbelege erhalten kann, die kurzfristig geprüft werden können. Bei der Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten ist immer die tatsächliche Wohnfläche zu Grunde zu legen und nicht die vereinbarte. Nur so kann sichergestellt werden, dass jeder Mieter den Anteil zahlen muss, den er auch zu verantworten hat. Durch die Rechtsprechung des BGH zur Toleranzgrenze bei Abweichungen von der vertraglichen Wohnfläche, die erst ab 10 % beachtlich sein soll, vermerken die Mietervereine in der Beratung immer häufiger, dass Vermieter bei Neuvermietung eine um 8 bis 9,9 % höhere Wohnfläche angeben, als tatsächlich vorhanden ist. Das führt zu Verzerrungen bei der Umlage der Betriebskosten zwischen Neumietern und Bestandsmietern und insbesondere bei vom Eigentümer selbst genutzten Flächen im Haus zu ungerechten Ergebnissen.
DiskussionAntragsteller
Kulturelle Belebung äußerer Stadtteile
Text
Der LPT möge beschließen in das Landesprogramm in einem neuen Kapitel Kultur oder an anderer geeigneter Stelle den folgenden Abschnitt hinzuzufügen:
Kulturelle Belebung äußerer Stadtteile
Begründung
Antragsteller
Satzung
Klarstellung Beschlussfähigkeit
Text
§ 8a (4) der Satzung
Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 oder 5% der stimmberechtigten Hamburger Piraten anwesend sind.
wird folgendermaßen geändert:
Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 oder 5% der stimmberechtigten Hamburger Piraten teilnehmen.Begründung
Auf der Mailingliste kam die Frage auf, auf welche Weise im Laufe des Parteitags eine Beschlussunfähigkeit festgestellt werden kann. Der Satzungstext kann derzeit tatsächlich so interpretiert werden, dass die Beschlussfähigkeit nur so lange anhält, wie die erforderliche Zahl an stimmberechtigten Hamburger Piraten im Versammlungssaal zugegen sind.
Dies ist jedoch so nie gedacht und auch nie durchgeführt worden. Es gab in unseren Geschäftsordnungen noch nie den "GO-Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit" oder etwas vergleichbares, (und schon gar keinen Automatismus, falls sich an einer Abstimmung besonders wenig Leute beteiligen,) sondern es gibt standardmäßig einen entsprechenden Tagesordnungspunkt am Anfang des Parteitags, an dem einmalig das Quorum mit der Zahl der Akkreditierten verglichen wird.
Bevor das Beteiligungsquorum von 10% auf 5% abgesenkt wurde, kann ich mich auch noch daran erinnern, dass wir gelegentlich nicht rechtzeitig beschlussfähig waren, erst noch ein paar Leute telefonisch aus dem Bett holen mussten, und dann mit ein- oder zweistündiger Verspätung angefangen haben. In keinem dieser Fälle wurde der Parteitag beendet, sobald ein paar Leute ihn verlassen haben.
Eine Klarstellung in die eine oder andere Richtung ist daher von Nöten, um Rechtssicherheit für zukünftige Parteitage herzustellen.
Ich bin der Meinung, die bisherige Praxis macht Sinn. Ziel so einer Mindestbeteiligung ist es, dass eine gewisse Stichprobengröße bei der Auswahl der Parteimitglieder gewährleistet ist, damit nicht – absichtlich oder unabsichtlich – eine kleine Gruppe Entscheidungen trifft, in denen sich die pluralistische Meinungsvielfalt des Landesverbandes nur unzureichend widerspiegelt. Die Zusammensetzung dieser Gruppe ändert sich dann aber nur unwesentlich, wenn bspw. von 41 erschienenen Mitgliedern 2 nach Hause gehen, nachdem alle für sie interessanten Wahlen/Abstimmungen gelaufen sind. Man könnte genausogut davon ausgehen, dass sie sich bei den verbleibenden Tagesordnungspunkten enthalten möchten. Wenn dagegen von 90 akkreditierten Piraten die Hälfte gegangen ist, hat sich der Charakter der Versammlung schon erheblich verändert, obwohl die 40 nicht unterschritten wurde.
Eine etwaige Regelung zum Verlust der Beschlussfähigkeit – wenn sie denn für notwendig gehalten wird – sollte sich daher nicht an der Anzahl der Gesamtmitglieder orientieren, sondern wenn, dann an der Zahl der ursprünglich Erschienenen. Das ist aber nicht Gegenstand dieses Antrags, sondern müsste extra beantragt werden.
Es gibt allerdings auch gewichtige Beweggründe, die gegen das Konzept der laufend überprüfbaren Beschlussfähigkeit sprechen. Zum einen kann es sein, dass es durchaus wichtig sein kann, einen LPT eine gewisse Weile fortzusetzen, obwohl schon sehr viele gegangen sind, bspw. um noch ein paar Wahlen zu Rechnungsprüfern o.ä. über die Bühne zu bekommen – wo man eh froh ist, wenn man überhaupt genug Kandidaten zusammen bekommt – und man dafür nicht extra einen weiteren Parteitag einberufen muss.
Und zum anderen kommt dann irgendwer auf die Idee mit den GO-Tricks. Ein paar Leute sind schon gegangen, es gibt eine Kontroverse über ein Thema, und auf einmal verlässt die knappe Minderheit den Raum damit über den Antrag nicht mehr beschlossen werden kann.Antragsteller
Ergänzung der Wahlordnung – Enthaltungen, nicht-konkurrierende Kandidaten
Text
Die Wahlordnung in Abschnitt B der Landessatzung wird folgendermaßen geändert:
§ 3 (5) wird folgendermaßen neu gefasst:
Für sonstige Personenwahlen wird das Verfahren 'Wahl durch Zustimmung' verwendet. Die Versammlung kann allerdings beschließen, stattdessen eine Vorzugswahl durchzuführen. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
Es wird ein neuer § 3 (6) eingefügt:
§ 3 (6)
Abweichend von den Absätzen (1–5) finden Einzelwahlen statt, sofern
- eine genaue Anzahl von Ämtern gleicher Bezeichnung zu besetzen ist und höchstens so viele Kandidaten zur Wahl stehen, wie Ämter zu besetzen sind,
- eine nach oben nicht beschränkte Anzahl an Ämtern gleicher Bezeichnung zu besetzen ist, oder
- die Versammlung nach § 3 (3) Satz 2 beschlossen hat, einen Listenplatz einzeln zu wählen, und nur ein Bewerber zur Verfügung steht.
An § 5 (2) wird folgender Satz angehängt:
Leere Wahlzettel, auf denen kein einziger Kandidat gewählt wurde, gelten abweichend vom vorigen Satz als Enthaltungen.
§ 5 (4) Punkt 2. wird folgendermaßen ergänzt:
Gewonnen hat der Kandidat, der auf diese Art die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) auf sich vereinen konnte.
Es wird ein zusätzlicher § 7 eingeführt:
§ 7 Einzelwahl
(1) Bei der Einzelwahl existiert keine Konkurrenz zwischen mehreren Kandidaten. Ein Kandidat kann entweder gewählt oder abgelehnt werden. Enthaltungen sind ebenfalls möglich. Einzelwahlen können offen oder geheim durchgeführt werden.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, kann über die Kandidaten bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie gemeinsam die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten einzeln abgestimmt.Begründung
Diese Satzungsänderung ergänzt die auf dem letzten LPT beschlossene Wahlordnung der Satzung. Grund sind die praktischen Erfahrungen der letzten Aufstellungsversammlungen mit unserem Wahlsystem. Am Instant-Runoff-System selber ändert sich grundsätzlich nichts. Die Änderungen bewirken folgende zwei Dinge:
- Es werden echte Enthaltungen bei Instant-Runoff eingeführt. Bisher musste man dafür den Zettel ungültig machen. Nach der Änderung gelten komplett leere Stimmzettel als Enthaltungen, und gelten nicht mehr als Ablehnung aller Kandidaten. Das entspricht eher den Erwartungen des Wählers, und der Praxis beim herkömmlichen Ein-Kreuzchen-Wahlverfahren. (Wer alle Kandidaten ablehnen möchte, soll einfach selber kandidieren.)
- Wenn sowieso keine Konkurrenz auftritt, weil nur ein Kandidat für einen Job antritt, wird mit Ja/Nein/Enthaltung gewählt, statt die Instant-Runoff-Regeln anwenden zu müssen und dasselbe Ergebnis weit weniger intuitiv mit 1/[ ]/Ungültig zu erreichen.
Antragsteller