HE:Vorstand/Protokolle/2013-01-02/Anträge
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Inhaltsverzeichnis
Annulierung Urabstimmung KV Kassel
Kopiervorlage fürs Protokoll:
=== Antrag: Annulierung Urabstimmung KV Kassel === {{Antragsbaustein kurz HEVorstand |Titel = Annulierung Urabstimmung KV Kassel |Text = * Hiermit beantrage ich die Annullierung der Urabstimmung vom 04.11.2012 zum Zusammenschluss vom KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreises Kassel. * Des Weiteren beantrage ich, dass die Regeln für den Zusammenschluss des KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreis Kassel, auf Grund der gegenwärtigen wiedersprechenden, fehlenden und ungenauen Landes- und Bundessatzung Regelung nicht vom Vorstand interpretiert werden darf, um einen möglichen gesetzeswidrigen Zusammenschluss zu erzwingen, der dann zu noch mehr Ungewissheit, Verwaltungsaufwand und eventuell persönlichen rechtlichen Folgen für die Mitglieder führt, * und den KV Kassel darüber zu informieren keine Beschlüsse und Entscheidungen bezüglich des Landkreis Kassel und deren Mitgliedern generell, einer gemeinsamen Satzung, Aufstellung von Landes- und Bundeskandidaten in den Wahlbezirken des Landkreis Kassel oder jede andere Form die die Unabhängigkeit des Landkreis Kassel beeinträchtigt, beeinflusst oder deren unabhängigen Status und beschneidet oder verletzt, zu treffen * und die persönliche Haftung aller Mitglieder satzungsgemäß eliminiert wird * und die Aufnahme/Annahmebedingungen von Mitgliedsanträgen in der Satzung klar definiert werden |Begründung = Die Einladung für den geplanten ersten gemeinsamen Kreisparteitag 13.1 zum 13.01.2013, ist vom LV fristgerecht verschickt worden, aber die Einladung enthält keine Tagesordnung, die nach der Landessatzung §9b (2) und KV-Satzung §11 (4) vorgeschrieben wird. Da die Mitglieder des Landkreis Kassel bis zum offiziellen Zusammenschluss immer noch nach den Vorschriften der Landessatzung behandelt werden müssen und hätte die schriftliche Einladung 6 Wochen vorher den Mitgliedern zugestellt werden müssen LV-S §9b (2) und somit ist die Einladung nicht fristgerecht verschickt worden und enthält nicht die Tagesordnung. Weiterhin wird in der Einladung nur von der Diskussion über die Satzungsänderungsanträgen geschrieben und ein Satzungsbeschluss wird nicht erwähnt. Außerdem möchte ich erwähnen, dass die Mitgliedsanträge vom November 2012 aus dem Landkreis Kassel immer noch nicht bearbeitet worden sind. Der KV Kassel betreibt diesen Zusammenschluss scheinbar nur aus wirtschaftlichen Überlegungen mit dem Landkreis, ohne dass Strukturen oder Schwerpunkte für die Organisation, dieses großen Gebietes angedacht werden. Eine angedachte PG zur Erarbeitung einer gemeinsamen Satzung wurde dann vom KV nicht weiter betrieben, da sich mehrere Mitglieder aus dem Landkreis beteiligen wollten. Nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzt eine Gründungsversammlung vorgeschrieben ist. Begründung: Als Partei und im Zusammenhang mit den Vorschriften für Zusammenschluss, Verschmelzung, Fusion dienen die gesetzlichen Grundlagen des BVerfGE, ParteiG, Umwandlungsgesetzt, BGB und die Landes- und KV Kassel Satzung und als solches können die folgenden sechs Satzungsverstöße festgestellt werden. I. Fehlende Satzung Bestimmung beim KV Kassel per Landessatzung „Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen“ (Landessatzung (LV-S) §13 Absatz (5)) II. LV-S §13 Absatz (2) und §13 Absatz (5) verlangt die Zustimmung der Verschmelzung und Beschlüsse zur Verschmelzung durch den Landesparteitages III. LV-S § 13 Absatz (2) widerspricht § 13 Absatz (5), Absatz (2) spricht von „kann“ und Absatz (5) „bedürfen“ IV. LV-S §7 Absatz (5), §13 Absatz (2), §13 Absatz (3), §13 Absatz (5) spricht von Verschmelzung und Zusammenschluss. Obwohl im deutschen Recht kein wesentlicher unterschied zwischen Verschmelzung und Zusammenschluss gemacht wird, ist es aus juristischen Gründen angebracht eine Vereinheitlichung der Begriffe zu erstellen um eine juristische Anfechtung zu vermeiden V. Die Bestimmung des LV-S §7 (6) wurde bei dem verabschiedeten Zusammenschluss Text nicht berücksichtigt VI. Da der Beschluss vom 04.11.2012 einen Zusammenschluss von zwei gleichberechtigten Verbänden ist und keine Übernahme, erlaubt das Umwandlungsgesetz (§ 2 UmwG) lediglich eine Neugründung. Was zur Folge hat das sich alle beteiligten auflösen und gleichzeitig eine Neu Gründung vollziehen müssen wobei die Anwendung des Umwandlungsgesetzes dann den Vorteil hat das keine Liquidation und Sperrjahr notwendig ist (s. Vereinsauflösung). Das gesamte Vermögen und alle Schulden der aufgelösten Vereine gehen auf den neuen Verein über. Gleichzeitig werden alle Mitglieder automatisch zu Mitgliedern des neuen Vereins wobei das BGB politische Vereinigungen, Verbände, Parteien, prinzipiell als Vereine definiert und somit die entsprechenden Vorschriften des BGB Anwendung finden. Alle diese Vorgänge werden wirksam, sobald die Fusion und damit der neu entstandene Verein rechtskräftig wird. 1. Einige rechtliche Bestimmungen sind noch zu beachten: Die Satzungen der beteiligten Vereine (siehe c-e) dürfen einer Fusion nicht entgegenstehen. Für die Fusion sind ein Vertrag und ein Bericht notwendig. Der Beschluss zur Fusion wird in der Mitgliederversammlung gefasst. Dazu ist eine Dreiviertel-Mehrheit nötig, falls die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Das Protokoll dieses Beschlusses muss notariell beglaubigt werden. Die Fusion ist mit dem Eintrag abgeschlossen und mit allen genannten Folgen wirksam. 2. Bei der Verschmelzung von Vereinen sind nicht nur zahlreiche organisatorische und rechtliche Dinge zu beachten. Auch die Sorgen und Ängste der Vereinsmitglieder können eine Fusion erschweren. Die gängige rechtliche Meinung verlangt a) dass die Mitglieder von den Vorteilen und Gründen der Fusion überzeugt werden müssen und b) die beteiligten Vereine sollten zudem eine intensive Kommunikation pflegen, um den neu entstehenden Verein vor der Fusion zu gestalten. So werden Konflikte z.B. bezüglich der Vereinsführung vermieden. In den Vereinen sollten zumindest ähnliche Vorstellungen über das Vereinsleben bestehen, sonst wird es schwierig auf einen Nenner zu kommen und könnte zu einer Annullierung des Zusammenschluss führen wenn nachgewiesen wird das die Vorbereitungen eines Zusammenschluss und die Interessen der Minderheit nicht entsprechend berücksichtigt wurden 3. Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern (privatrechtliche Vereine, §§ 21 ff. BGB), die dauernd (BVerfGE 47, 222; 74, 50) oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser ZieLV-Setzung bieten (BVerfGE 74, 44, 50). [§ 2 I ParteiG] 4. Ein Verein ist ein freiwilliger, auf (gewisse) Dauer angelegter Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zusammenschluss hat eine körperschaftliche Verfassung (Satzung). Der Zusammenschluss führt einen eigenen (Vereins-) Namen. Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten und ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Die Beteiligung der Mitglieder an dem Zusammenschluss erfolgt durch Beschlüsse in der Mitgliederversammlung nach dem Mehrheitsprinzip. 5. Es werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine unterschieden. Der rechtsfähige Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung des Vereins im Vereinsregister. Es handelt sich dann um einen so genannten eingetragenen Verein – im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt; die Rechtsprechung wendet jedoch die im BGB geregelten Vorschriften des Vereinsrechts auch auf den nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein an, soweit sich keine Besonderheiten ergeben: Der nicht eingetragene Verein ist genauso rechtsfähig wie der eigetragene Verein. VII. Da die beteiligten Verbände kein eingetragener Verein sind, besteht eine persönliche Haftung der Vorstände und eventuell auch der bei dem Zusammenschluss beteiligten Mitgliedern, im Falle einer Anfechtung des Zusammenschluss und nachgewiesen wird dass eine wissentliche und damit grob fahrlässige Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vorlag. Auf Grund der Dringlichkeit besteht die Notwendigkeit für eine Entscheidung vor dem 10.01.13. Referenz Landessatzung (LV-S) Hessen Piratenpartei Deutschland §13 Absatz (2) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden §13 Absatz (3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich §13 Absatz (5) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen §7 Absatz (5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein §7 (6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden § 9b (2) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten Kreisverbandsatzung Kassel Piratenpartei Deutschland § 11 (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen |Antragsteller = Karl Zeretzke }} Diskussion {{Beschlussbaustein HEVorstand |Datum = (Datum) |Nummer = (Nummer) |Titel = Annulierung Urabstimmung KV Kassel |Text = * Hiermit beantrage ich die Annullierung der Urabstimmung vom 04.11.2012 zum Zusammenschluss vom KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreises Kassel. * Des Weiteren beantrage ich, dass die Regeln für den Zusammenschluss des KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreis Kassel, auf Grund der gegenwärtigen wiedersprechenden, fehlenden und ungenauen Landes- und Bundessatzung Regelung nicht vom Vorstand interpretiert werden darf, um einen möglichen gesetzeswidrigen Zusammenschluss zu erzwingen, der dann zu noch mehr Ungewissheit, Verwaltungsaufwand und eventuell persönlichen rechtlichen Folgen für die Mitglieder führt, * und den KV Kassel darüber zu informieren keine Beschlüsse und Entscheidungen bezüglich des Landkreis Kassel und deren Mitgliedern generell, einer gemeinsamen Satzung, Aufstellung von Landes- und Bundeskandidaten in den Wahlbezirken des Landkreis Kassel oder jede andere Form die die Unabhängigkeit des Landkreis Kassel beeinträchtigt, beeinflusst oder deren unabhängigen Status und beschneidet oder verletzt, zu treffen * und die persönliche Haftung aller Mitglieder satzungsgemäß eliminiert wird * und die Aufnahme/Annahmebedingungen von Mitgliedsanträgen in der Satzung klar definiert werden |Dafür = (Liste von Namen) |Dagegen = (Liste von Namen) |Enthaltung = (Liste von Namen) |Ergebnis = (angenommen|abgelehnt|vertagt) |Zusatzinfos = (optional:Zusatzinfos) }}
Text
- Hiermit beantrage ich die Annullierung der Urabstimmung vom 04.11.2012 zum Zusammenschluss vom KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreises Kassel.
- Des Weiteren beantrage ich, dass die Regeln für den Zusammenschluss des KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreis Kassel, auf Grund der gegenwärtigen wiedersprechenden, fehlenden und ungenauen Landes- und Bundessatzung Regelung nicht vom Vorstand interpretiert werden darf, um einen möglichen gesetzeswidrigen Zusammenschluss zu erzwingen, der dann zu noch mehr Ungewissheit, Verwaltungsaufwand und eventuell persönlichen rechtlichen Folgen für die Mitglieder führt,
- und den KV Kassel darüber zu informieren keine Beschlüsse und Entscheidungen bezüglich des Landkreis Kassel und deren Mitgliedern generell, einer gemeinsamen Satzung, Aufstellung von Landes- und Bundeskandidaten in den Wahlbezirken des Landkreis Kassel oder jede andere Form die die Unabhängigkeit des Landkreis Kassel beeinträchtigt, beeinflusst oder deren unabhängigen Status und beschneidet oder verletzt, zu treffen
- und die persönliche Haftung aller Mitglieder satzungsgemäß eliminiert wird
- und die Aufnahme/Annahmebedingungen von Mitgliedsanträgen in der Satzung klar definiert werden
Begründung
Die Einladung für den geplanten ersten gemeinsamen Kreisparteitag 13.1 zum 13.01.2013, ist vom LV fristgerecht verschickt worden, aber die Einladung enthält keine Tagesordnung, die nach der Landessatzung §9b (2) und KV-Satzung §11 (4) vorgeschrieben wird.
Da die Mitglieder des Landkreis Kassel bis zum offiziellen Zusammenschluss immer noch nach den Vorschriften der Landessatzung behandelt werden müssen und hätte die schriftliche Einladung 6 Wochen vorher den Mitgliedern zugestellt werden müssen LV-S §9b (2) und somit ist die Einladung nicht fristgerecht verschickt worden und enthält nicht die Tagesordnung.
Weiterhin wird in der Einladung nur von der Diskussion über die Satzungsänderungsanträgen geschrieben und ein Satzungsbeschluss wird nicht erwähnt.
Außerdem möchte ich erwähnen, dass die Mitgliedsanträge vom November 2012 aus dem Landkreis Kassel immer noch nicht bearbeitet worden sind. Der KV Kassel betreibt diesen Zusammenschluss scheinbar nur aus wirtschaftlichen Überlegungen mit dem Landkreis, ohne dass Strukturen oder Schwerpunkte für die Organisation, dieses großen Gebietes angedacht werden. Eine angedachte PG zur Erarbeitung einer gemeinsamen Satzung wurde dann vom KV nicht weiter betrieben, da sich mehrere Mitglieder aus dem Landkreis beteiligen wollten.
Nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzt eine Gründungsversammlung vorgeschrieben ist.
Begründung:
Als Partei und im Zusammenhang mit den Vorschriften für Zusammenschluss, Verschmelzung, Fusion dienen die gesetzlichen Grundlagen des BVerfGE, ParteiG, Umwandlungsgesetzt, BGB und die Landes- und KV Kassel Satzung und als solches können die folgenden sechs Satzungsverstöße festgestellt werden.
I. Fehlende Satzung Bestimmung beim KV Kassel per Landessatzung „Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen“ (Landessatzung (LV-S) §13 Absatz (5))
II. LV-S §13 Absatz (2) und §13 Absatz (5) verlangt die Zustimmung der Verschmelzung und Beschlüsse zur Verschmelzung durch den Landesparteitages
III. LV-S § 13 Absatz (2) widerspricht § 13 Absatz (5), Absatz (2) spricht von „kann“ und Absatz (5) „bedürfen“
IV. LV-S §7 Absatz (5), §13 Absatz (2), §13 Absatz (3), §13 Absatz (5) spricht von Verschmelzung und Zusammenschluss. Obwohl im deutschen Recht kein wesentlicher unterschied zwischen Verschmelzung und Zusammenschluss gemacht wird, ist es aus juristischen Gründen angebracht eine Vereinheitlichung der Begriffe zu erstellen um eine juristische Anfechtung zu vermeiden
V. Die Bestimmung des LV-S §7 (6) wurde bei dem verabschiedeten Zusammenschluss Text nicht berücksichtigt
VI. Da der Beschluss vom 04.11.2012 einen Zusammenschluss von zwei gleichberechtigten Verbänden ist und keine Übernahme, erlaubt das Umwandlungsgesetz (§ 2 UmwG) lediglich eine Neugründung. Was zur Folge hat das sich alle beteiligten auflösen und gleichzeitig eine Neu Gründung vollziehen müssen wobei die Anwendung des Umwandlungsgesetzes dann den Vorteil hat das keine Liquidation und Sperrjahr notwendig ist (s. Vereinsauflösung). Das gesamte Vermögen und alle Schulden der aufgelösten Vereine gehen auf den neuen Verein über. Gleichzeitig werden alle Mitglieder automatisch zu Mitgliedern des neuen Vereins wobei das BGB politische Vereinigungen, Verbände, Parteien, prinzipiell als Vereine definiert und somit die entsprechenden Vorschriften des BGB Anwendung finden. Alle diese Vorgänge werden wirksam, sobald die Fusion und damit der neu entstandene Verein rechtskräftig wird.
1. Einige rechtliche Bestimmungen sind noch zu beachten: Die Satzungen der beteiligten Vereine (siehe c-e) dürfen einer Fusion nicht entgegenstehen. Für die Fusion sind ein Vertrag und ein Bericht notwendig. Der Beschluss zur Fusion wird in der Mitgliederversammlung gefasst. Dazu ist eine Dreiviertel-Mehrheit nötig, falls die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Das Protokoll dieses Beschlusses muss notariell beglaubigt werden. Die Fusion ist mit dem Eintrag abgeschlossen und mit allen genannten Folgen wirksam.
2. Bei der Verschmelzung von Vereinen sind nicht nur zahlreiche organisatorische und rechtliche Dinge zu beachten. Auch die Sorgen und Ängste der Vereinsmitglieder können eine Fusion erschweren. Die gängige rechtliche Meinung verlangt
a) dass die Mitglieder von den Vorteilen und Gründen der Fusion überzeugt werden müssen und
b) die beteiligten Vereine sollten zudem eine intensive Kommunikation pflegen, um den neu entstehenden Verein vor der Fusion zu gestalten. So werden Konflikte z.B. bezüglich der Vereinsführung vermieden. In den Vereinen sollten zumindest ähnliche Vorstellungen über das Vereinsleben bestehen, sonst wird es schwierig auf einen Nenner zu kommen und könnte zu einer Annullierung des Zusammenschluss führen wenn nachgewiesen wird das die Vorbereitungen eines Zusammenschluss und die Interessen der Minderheit nicht entsprechend berücksichtigt wurden
3. Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern (privatrechtliche Vereine, §§ 21 ff. BGB), die dauernd (BVerfGE 47, 222; 74, 50) oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser ZieLV-Setzung bieten (BVerfGE 74, 44, 50). [§ 2 I ParteiG]
4. Ein Verein ist ein freiwilliger, auf (gewisse) Dauer angelegter Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zusammenschluss hat eine körperschaftliche Verfassung (Satzung). Der Zusammenschluss führt einen eigenen (Vereins-) Namen. Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten und ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Die Beteiligung der Mitglieder an dem Zusammenschluss erfolgt durch Beschlüsse in der Mitgliederversammlung nach dem Mehrheitsprinzip.
5. Es werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine unterschieden. Der rechtsfähige Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung des Vereins im Vereinsregister. Es handelt sich dann um einen so genannten eingetragenen Verein – im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt; die Rechtsprechung wendet jedoch die im BGB geregelten Vorschriften des Vereinsrechts auch auf den nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein an, soweit sich keine Besonderheiten ergeben: Der nicht eingetragene Verein ist genauso rechtsfähig wie der eigetragene Verein.
VII. Da die beteiligten Verbände kein eingetragener Verein sind, besteht eine persönliche Haftung der Vorstände und eventuell auch der bei dem Zusammenschluss beteiligten Mitgliedern, im Falle einer Anfechtung des Zusammenschluss und nachgewiesen wird dass eine wissentliche und damit grob fahrlässige Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vorlag.
Auf Grund der Dringlichkeit besteht die Notwendigkeit für eine Entscheidung vor dem 10.01.13.
Referenz
Landessatzung (LV-S) Hessen Piratenpartei Deutschland
§13 Absatz (2) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden
§13 Absatz (3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich
§13 Absatz (5) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen
§7 Absatz (5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein
§7 (6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden
§ 9b (2) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten
Kreisverbandsatzung Kassel Piratenpartei Deutschland
§ 11 (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufenAntragsteller
Drop Flags
Kopiervorlage fürs Protokoll:
=== Antrag: Drop Flags === {{Antragsbaustein kurz HEVorstand |Titel = Drop Flags |Text = Der Vorstand möge beschließen, drei Drop Flags (90 x 272 cm, inkl. Standfuß und Tasche) für etwa 320 EUR anzuschaffen. |Begründung = Die Flags können als Basis (Dreieck) für (spontane) Aktionen und als Blickfang (in Reihe) zum Beispiel bei LPTs benutzt werden. Sie sind einfacher zu lagern und zu transportieren als Pavillons, Tische und Schirme. Die WSA hat gezeigt, dass es logistische Probleme gibt, wenn große Gegenstände kurzfristig vor Ort zu bringen sind. Link zum Artikel: http://www.flyeralarm.com/de/shop/configurator/index/id/326/drop-flag-system-inkl-druck.html#959=3999. Barbara hat schon eine Vorlage für Tischflags dieser Art, sodass nach geringen Anpassungen eine Druckvorlage vorhanden wäre. Einlagerung beim Antragsteller möglich. |Antragsteller = Gerhard Schwanz }} Diskussion {{Beschlussbaustein HEVorstand |Datum = (Datum) |Nummer = (Nummer) |Titel = Drop Flags |Text = Der Vorstand möge beschließen, drei Drop Flags (90 x 272 cm, inkl. Standfuß und Tasche) für etwa 320 EUR anzuschaffen. |Dafür = (Liste von Namen) |Dagegen = (Liste von Namen) |Enthaltung = (Liste von Namen) |Ergebnis = (angenommen|abgelehnt|vertagt) |Zusatzinfos = (optional:Zusatzinfos) }}
Text
Begründung
Antragsteller
Abschalten der Wiesbadener Mailingliste
Kopiervorlage fürs Protokoll:
=== Antrag: Abschalten der Wiesbadener Mailingliste === {{Antragsbaustein kurz HEVorstand |Titel = Abschalten der Wiesbadener Mailingliste |Text = Der Vorstand möchte die IT anweisen, die Wiesbadener Mailingliste temporär abzuschalten. Die Dauer kann der Vorstand festlegen. |Begründung = Die Stimmung in Wiesbaden ist etwas "gereizt". Das Rückziehen des OB-Kandidaten ist nun einige Tage her, trotzdem, kocht die miese Stimmung immer weiter hoch. Threads wie Hass, Gewalt und Angst tragen nicht zur Konfliktlösung bei. Einfach mal 3 Tage abschalten, damit alle Beteiligten nicht mehr die Möglichkeit haben, sich zu beschuldigen und einfach mal wieder runterkommen können, damit danach in Ruhe am Neuaufbau des KV gearbeitet werden kann. Hat damals mit der PPH auch geklappt :p |Antragsteller = Monges 16:30, 2. Jan. 2013 (CET) }} Diskussion {{Beschlussbaustein HEVorstand |Datum = (Datum) |Nummer = (Nummer) |Titel = Abschalten der Wiesbadener Mailingliste |Text = Der Vorstand möchte die IT anweisen, die Wiesbadener Mailingliste temporär abzuschalten. Die Dauer kann der Vorstand festlegen. |Dafür = (Liste von Namen) |Dagegen = (Liste von Namen) |Enthaltung = (Liste von Namen) |Ergebnis = (angenommen|abgelehnt|vertagt) |Zusatzinfos = (optional:Zusatzinfos) }}
Text
Begründung
Antragsteller
Zahlung an GPF für TOR-Server
Kopiervorlage fürs Protokoll:
=== Antrag: Zahlung an GPF für TOR-Server === {{Antragsbaustein kurz HEVorstand |Titel = Zahlung an GPF für TOR-Server |Text = Der Vorstand möge beschliessen, ein Budget von 350 für eine Zahlung an GPF zur Finanzierung von weiteren 6 Monaten Betrieb des TOR-Exit-Nodes zur verfügung zu stellen |Begründung = Der LPT in Frankenberg hat den TOR-Beschluss verlängert |Antragsteller = Lothar 19:23, 2. Jan. 2013 (CET) }} Diskussion {{Beschlussbaustein HEVorstand |Datum = (Datum) |Nummer = (Nummer) |Titel = Zahlung an GPF für TOR-Server |Text = Der Vorstand möge beschliessen, ein Budget von 350 für eine Zahlung an GPF zur Finanzierung von weiteren 6 Monaten Betrieb des TOR-Exit-Nodes zur verfügung zu stellen |Dafür = (Liste von Namen) |Dagegen = (Liste von Namen) |Enthaltung = (Liste von Namen) |Ergebnis = (angenommen|abgelehnt|vertagt) |Zusatzinfos = (optional:Zusatzinfos) }}
Text
Begründung
Antragsteller