HE:Struktur/AG/Wahlen/AufstellungsversammlungenWahlkreise
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Aufstellungsversammlung Kreiswahlvorschlag BTW 2013
Grundlage:
http://wiki.piratenpartei.de/How-To_Aufstellungsversammlung_Kreiswahlvorschlag
Die Ausarbeitung ist eine gute Vorlage. Hier einige (im Wesentlichen für Hessen) relevante Ergänzungen und die Links zu den relevanten Formularvorlagen.
Um eine konkrete Vorstellung von dem Ablauf einer Aufstellungsversammlung zu bekommen, empfehle ich als Lektüre die Musterniederschrift aus der Bundeswahlordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_17_124.html
Eine separate (über den Beschluss des Wahlmodus hinausgehende) Geschäftsordnung oder Wahlordnung ist für die Aufstellungsversammlung für einen Kreiswahlvorschlag nicht erforderlich.
1. Wahlkreise:
s.: http://www.wahlen.hessen.de/irj/Wahlen_Internet?cid=82cf55baeaac334fa9658104700f37b6
2. Zeitfenster:
Die Wahlen für die Bewerber dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode durchgeführt werden, also somit ab dem 28. Juni 2012.
Nach § 19 Bundeswahlgesetz sind die Kreiswahlvorschläge dem Kreiswahlleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
Wann das genau ist, hängt vom Wahltermin ab, der noch nicht feststeht.
Frühester Termin für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag ist Mittwoch, der 28. August 2013, der späteste Termin Sonntag, der 27. Oktober 2013.
3. Einladung
3.1 Zuständigkeit
Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes (z.B. KV) ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Einberufung und Organisation der Aufstellungsversammlung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.
D.h. die Einladung zu Wahlkreisaufstellungsversammlungen, die mehr als einen KV betreffen, muss in Hessen der Landesvorstand vornehmen oder jemand mit der Einladung beauftragen. Das betrifft die meisten Wahlkreise in Hessen.
Vollständig in den Bereich eines KVs, der dadurch für die Einladung zuständig ist, fallen lediglich die Wahlkreise:
168 Kassel (dann übergreifend als KV Kassel Stadt+Land)
171 Marburg-Biedenkopf
177 Wetterau
179 Wiesbaden
180 Hanau
182, 183 Frankfurt
184 Groß-Gerau
186 Darmstadt/Darmstadt-Dieburg
188 Bergstraße
Nur in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, kann für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises/der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, eine gemeinsame Aufstellungsversammlung durchgeführt werden. Dort sind dann alle Anwesenden für alle Wahlkreise stimm- und vorschlagsberechtigt. Diese Regelung betrifft in Hessen nur die Wahlkreise 182 und 183 (Frankfurt I und II).
3.2 Inhalt
Muster für Einladung: http://wiki.piratenpartei.de/How-To_Aufstellungsversammlung_Kreiswahlvorschlag/Mustereinladung
3.3 Datum und Frist
Aus praktischen Erwägungen empfiehlt sich, dass Aufstellungsversammlungen an einem Wochenende stattfinden und nicht vor 10:00 beginnen (Beginn der Akkreditierung kann früher erfolgen)
zwischen Zugang der Einladung und dem Termin der Versammlung mindestens 2 Wochen liegen, sofern die Satzung der einberufenden (und dafür zuständigen) Gliederung keine längeren Fristen für Versammlungen vorschreibt. Dies ermöglicht es Kandidierenden, die notwendigen Formalitäten schon vor der Aufstellungsversammlung zu erledigen.
Hier kommt §10.3 der PPH-Satzung zum Tragen:
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge und Wahlprogramme verabschieden. Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.
Reminder-Mails für die Versammlungen sind zulässig.
4. Wahlmodus
Die Wahlen finden geheim statt. Es ist genau ein Bewerber zu wählen. Es ist durch einfache (nicht relative) Mehrheit zu wählen. Bewerber brauchen also mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen (Quorum).
Da weder die hessische Landes- noch die Bundessatzung eine Wahlordnung vorgibt, muss auf den Aufstellungsversammlungen das Wahlverfahren beschlossen werden (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_17_124.html , Punkt 3
Vorschlag: Wahlmodus (zu Beginn der Versammlung zu beschließen):
- Man kann so viele Bewerber wie man möchte auf seinem Stimmzettel notieren
- Man kann hinter jedem Namen Ja, Nein oder Enthaltung notieren
- Notierte Namen ohne weitere Angabe zählen als Ja-Stimme für den Kandidaten
- Nicht notierte Namen zählen als Enthaltung für den Kandidaten
- Das Quorum hat erreicht, wer auf mehr als 50% der Wahlzettel eine Ja-Stimme erhalten hat
- Gewählt ist die Person mit den meisten Ja-Stimmen, bei Gleichstand die, die davon die wenigsten Nein-Stimmen hat, bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.
Es ist prinzipiell auch zulässig (empfehlenswert), einen Ersatzbewerber zu wählen. Dieser kann dann gegebenenfalls nachbenannt werden, sollte der gewählte Bewerber bis zur Zulassungsentscheidung ausscheiden, beispielsweise wegen Todes, formaler Mängel oder Verlusts der Wählbarkeit.
5. BewerberInnen
Diese Formulare müssen für alle BerwerberInnen vorliegen: Zustimmungserklärung für Bewerber Kreiswahlvorschlag: http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_15_122.html
Bescheinigung der Wählbarkeit BTW (muss von Gemeindebehörde gegengezeichnet werden): http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_16_123.html
6. Niederschrift
ist entsprechend Musterformular http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_17_124.html anzufertigen eidesstattliche Versicherung Versammlungsleiter und Zeugen: http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_18_125.html
7. Einreichung des Keiswahlvorschlages
erfolgt durch den Landesvorstand entsprechend http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_13_120.html