HE:Satzung/Satzung 2012-10-07

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Logo Piratenpartei.svg Dieser Artikel ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen und daher gesperrt. Willst Du etwas ändern, schreibe bitte eine Email an den Vorstand.
Aktuelle Satzung
Alte Satzung vom 30.11.2019
Alte Satzung vom 29.06.2019
Alte Satzung vom 08.12.2018
Alte Satzung vom 17.12.2016
Alte Satzung vom 27./28.06.2015
Alte Satzung vom 06./07.10.2012
Alte Satzung vom 19./20.05.2012
Alte Satzung vom 10./11.09.2011
Alte Satzung vom 16./17.10.2010
Alte Satzung vom 14./15.11.2009
Alte Satzung vom 16./17.08.2008


Die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen verabschiedet auf dem Landesparteitag 2012.2 in Frankenberg am 06. - 07.10.2012

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen (PIRATEN) ist der hessische Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz der Partei ist Frankfurt a.M. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Verbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit der Gliederungsform und dem Namen der politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland, die sie umfasst.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen ist das Bundesland Hessen.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Landespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird

  1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
  1. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der Bewerberin bzw. dem Bewerber gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel begründet werden.

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(5) gestrichen

(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und den Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in denen er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Schriftform anzuzeigen.

(6) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt Anträge an den Landesvorstand zu stellen.

(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.

(8) Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
  1. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.
  1. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.

Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 7 - Gliederung

(1) gestrichen

(2) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

(3) gestrichen

(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der übergeordneten Gliederungen verletzt werden.

(5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

(6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden.

(7) Der Name der Untergliederung setzt sich aus den Namen der beteiligten Gebietsverbänden und der Gliederungsebene zusammen.

§ 8 - Bundespartei, Landesverband und nachgeordnete Gebietsverbände

(1) Der Landesverband Hessen ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzt der Landesverband, ihm nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, den Landesverband zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 - Organe der Landespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.

(2) gestrichen

§ 9a - Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  1. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  1. dem politischen Geschäftsführer
  1. dem Landesschatzmeister
  1. dem Generalsekretär
  1. bis zu vier Beisitzern, über deren Anzahl der Landesparteitag bestimmt

(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie übernehmen darüber hinaus kommissarisch die Aufgaben bis zur Bildung eines neuen Landesvorstands.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich auf einer offenen Vorstandssitzung zusammen. Zusätzliche Zusammenkünfte werden vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Fundortes der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Hundertstel der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  1. Dokumentation der Sitzungen
  1. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  1. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  1. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand gibt zur Einladung zum Parteitag den Fundort der schriftlichen Tätigkeitsbericht an. Spätestens mit dem Versand der Tagesordnung in aktueller Fassung hat der Tätigkeitsbericht vorzuliegen. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten."

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens zweimal die Wurzel aus der Zahl der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) gestrichen

(4) Ist der Landesverband in seiner Existenz, Handlungsfähigkeit oder die Beteiligung an der politischen Willensbildung bedroht kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Abwendung genannter Bedrohungen.

(5) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(6) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei und höchstens drei Rechnungsprüfer gemäß dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) § 9 Absatz 5. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichts für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Die Prüfer berichten dem Landesparteitag das Ergebnis der Prüfung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes ab. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Landesverbandes und seiner Gliederungen zu verlangen. Auf Verlangen sind die Unterlagen im Original zu übergeben. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Landesvorstandes.

(8) gestrichen

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der hessischen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge und Wahlprogramme verabschieden. Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.

§ 11 - Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste ausschließen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Satzung und des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur auf dem Landesparteitag berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht beim Landesvorstand gestellt wurden. Die Fristen ergeben sich aus folgenden drei Phasen:

  1. Einreichungsphase:
   Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 8 Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand einzureichen. In Ausnahmefällen kann ein Landesparteitag dies mit einfacher Mehrheit für den nachfolgenden Landesparteitag auf 6 Wochen verkürzen.
  1. Änderungsphase:
   Fristgerecht eingereichte Anträge auf Satzungs- oder Programmänderung sind bis 4 Wochen vor dem Landesparteitag änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand eines eingreichten Antrags betreffen, beim Landesvorstand eingereicht werden.
  1. Vorbereitungsphase:
   4 Wochen vor dem Landesparteitag ist die Präferenz der Antragsreihenfolge innerhalb von 2 Wochen unter allen hessischen Mitgliedern zu ermitteln und in der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen.

(3) Anträge auf Satzungs- und Programmänderungen können als Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag eingereicht werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist und mindestens 50 Unterstützer mit Name, Mitgliedsnummer und Unterschrift dies schriftlich bestätigt haben. Diese Anträge sind in einem separtem Tagesordnungspunkt Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

(4) Die Regelungen aus Absatz 1, 2 und 3 gelten ebenso für die Annahme von Positionspapieren der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Positionspapiere dienen der defensiven Programmentwicklung und sind bis zum nächsten Landesparteitag gültig. Sie können mittels einfacher Mehrheit einmalig verlängert werden.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand, im Falle einer dem Landesverband nachgeordneten Gliederung mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand, eingegangen ist.

(5) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen.

§ 14 - Grundsätzliche Gültigkeit der Bundessatzung

Die Satzungen der Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung und der Landessatzung übereinstimmen.

§ 15 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 - Trennung von Amt und Mandat

(1) Eine Kumulation von Amt und Mandat jenseits der kommunalen Ebene ist generell unzulässig.

(2) Über Ausnahmen zu Absatz 1 kann der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Abschnitt B: Finanzordnung

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.

(2) Abweichend von und gemäß der Bundesfinanzordnung § 6 (2) gilt folgender Verteilerschlüssel:

Der Landesverband erhält 15%.

Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.

Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.

Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) § 6 (3) der Bundesfinanzordnung gilt entsprechend.

(4) Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.