HE:OwDiDa/Kreisparteitage/24-09-2022/Antraege
Inhaltsverzeichnis
Anträge an den außerordentlichen Kreisparteitag 2022.1 des KV OwDiDa
Satzungsänderungsanträge
SÄA001: §10(7) Kreisparteitag
- "(7) 1Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder akkreditiert sind. 2Bei nicht Zutreffen ist ein neuer Parteitag mit einer Frist von mindestens drei und maximal sechs Wochen einzuberufen, der unabhängig von der Anzahl der akkreditierten Mitglieder beschlussfähig ist."
Die Satzung wird wie folgt geändert:
- Der Absatz §10(7) wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
- Die 7-Mitglieder-Regelung macht es z.Z. unmöglich, reguläre KPTs abzuhalten.
Verfasser: Volker Weidmann
Antragssteller: Jürgen Sampel
SÄA002: §11(1) Der Kreisvorstand
- "(1) 1Der Kreisvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. 2Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. 3Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. 5Es müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder einen Beschluss unterstützen."
Die Satzung wird wie folgt geändert:
- Der Absatz §11(1) Satz 5 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
- Ein 3-er Vorstand könnte durch diese Regelung handlungsunfähig werden. Näheres regelt dann die GO des Vorstandes.
Verfasser: Volker Weidmann
Antragssteller: Jürgen Sampel
SÄA003: §11(3) Der Kreisvorstand
"(3) 1Tritt der Kreisvorstand zusammen, wird das mit Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes auf der Website des Kreisverbandes angekündigt. 2Der Vorstand ist voll beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder der Einberufung Folge leisten."
Die Satzung wird wie folgt geändert:
- Im Absatz §11(3) Satz 2 wird das Wort "drei" durch "die Hälfte" ersetzt.
Begründung:
- Ein 3-er Vorstand könnte durch diese Regelung handlungsunfähig werden. Näheres regelt dann die GO des Vorstandes.
Verfasser: Volker Weidmann
Antragssteller: Jürgen Sampel
SÄA004: §11(7) Der Kreisvorstand
"(7) 1Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder der Vorsitzende und der Schatzmeister, zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. 2In diesem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen. 3Für die Organisation dieses Kreisparteitages sind die übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. 4Ist der gesamte Vorstand zurückgetreten, geht diese Aufgabe an den Landesvorstand, der diese Aufgabe auch delegieren kann. 5Das letzte ausscheidende Vorstandsmitglied hat diesen Tatbestand zuvor unverzüglich dem Landesvorstand mitzuteilen."
Die Satzung wird wie folgt geändert:
- Im Absatz §11(7) Satz 1 wird folgendermaßen geändert: "1Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern besteht."
Begründung:
- Ein Vorstand benötigt für seine Handlungsfähigkeit mindestens drei Mitglieder. Näheres regelt dann die GO des Vorstandes.
Verfasser: Volker Weidmann
Antragssteller: Jürgen Sampel
Programmanträge
Sonstige Anträge
SA001 Antrag auf Fortführung des Kreisverbandes Darmstadt/Darmstadt-Dieburg/Odenwald
Antragstext:
- Der außerordentliche Kreisparteitag möge beschließen, den Kreisverband Darmstadt/Darmstadt-Dieburg/Odenwald - vorbehaltlich einer erfolgreichen Vorstandswahl - fort zu führen.
Begründung:
- Beim letzten aKPT 2020 wurde Mangels Vorstand die Auflösung des KV OwDiDa beschlossen. Dieser Beschluß soll hiermit wieder aufgehoben werden.