HE:OwDiDa/Aufstellungsversammlungen/Kommunalwahl2016/WO-AV
Wahlordnung
§1 Grundsätze
(1) Alle Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.
(2) Eine Stimme ist gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn er mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wurde.
(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten, die beide mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen) erhalten hatten, entscheidet eine Stichwahl. Bei dieser ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte.
(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
§2 Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jeder Teilnehmer der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Ja-Stimmen und
- mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat
§3 Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Kommunalwahl 2016 Darmstadt [Landkreis Darmstadt-Dieburg]
(0) Für die AV für die PIRATEN-Liste für die Kommunalwahl in Darmstadt gilt jeweils passendes zuerst genanntes, für die PIRATEN-Liste für die Kreistagswahl Darmstadt-Dieburg dass danach in eckigen Klammern genannte.
(1) Für den Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer:
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder nichtdeutscher Unionsbürger
- am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
- seit mindestens sechs Monaten in Darmstadt [im Landkreis Darmstadt-Dieburg] seinen Wohnsitz hat
(2) Für den Wahlvorschlag kann nicht vorgeschlagen werden kann, wer von der Wählbarkeit (§32 der Hessischen Gemeindeordnung) ausgeschlossen wurde.
§4 Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Stadtverordnetenwahl [Kreistagswahl]
(1) Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen. Die Anwesenheit einer vorgeschlagenen Person ist nicht erforderlich. Dass diese Person einer eventuelle Wahl auf die Liste auch zustimmt, muss der Versammlung geeignet plausibel gemacht werden (Vorgeschlagene Person ist hinreichend bekannt oder unterschriebene Erklärung liegt vor).
(2) Ein Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
§5 Vorstellung
(1) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidierenden von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(2) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten, es sei denn, die Versammlung bestimmt im Einzelfall auf Antrag des Fragenden etwas Anderes.
§6 Wahlmodus für einen Kandidierenden
(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Kandidaten kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar oder unklar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Kandidat ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen gewählt wurde.
§7 Wahlmodus bei mehreren Kandidierenden für einen Listenplatz
(1) Die im Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber werden in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. "Approval Voting"), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Stimmen auf sich vereint und
- auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat
(5) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer nur eine Stimme.
§8 Wahlmodus für einen Listenabschnitt
(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Listenabschnitt wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Listenabschnitt ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen gewählt wurde.
§9 Ermittlung der Listenreihenfolge
(1) Die Versammlung wählt zunächst die Kandidaten, die auf den Plätzen 1-5 aufgeführt werden. Jede Platzierung wird in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.
(2) Die Versammlung wählt dann die Kandidaten für die Plätze 6-10 in einem Listenabschnitt. Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenabschnitt gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Sollte der Listenabschnitt nicht gewählt werden, wird jede Platzierung in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.
(3) Die Versammlung wählt dann die Kandidaten für die Plätze 11- bis maximal 30 in einem Listenabschnitt. Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenabschnitt gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Solle der Listenabschnitt nicht gewählt werden, so wird er in jeweils fünf Positionen umfassende Abschnitte, beginnend bei Platz 11, geteilt. Der letzte Abschnitt kann dabei weniger als fünf Positionen umfassen. Für jeden dieser Listenabschnitte wird die Regelung nach §9 (2) dieser Wahlordnung entsprechend angewendet.
(4) Wenn nach der Wahl des letzten Listenabschnitts mindestens 24 wählbare Personen auf der Liste stehen, wird sie abschließend gemeinsam entsprechend in der vorher abschnittsweise festgelegten Reihenfolge der Kandidaten zur Abstimmung gestellt. Die gesamte Liste gilt als gewählt, wenn sie von allen gültigen Stimmen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.
(5) Sind nach der Wahl des letzten Listenabschnitts auf der Liste 23 oder weniger wählbare Personen, so stimmt die Versammlung in einem weiteren geheimen Wahlgang ab, ob sie zu der Kommunalwahl 2016 antreten will.
'Ja' bedeutet, dass auch mit der kurzen Liste die Kommunalwahl angetreten werden soll, obwohl dabei Stimmen verloren gehen werden.
'Nein' bedeutet, dass die zu kurze Liste komplett verworfen wird und die Versammlung eine Anmeldung zur Kommunalwahl ablehnt. Dies spricht nicht dagegen, dass zu einem späteren Zeitpunkt zu einer weitere Aufstellungsversammlung eingeladen werden darf.
Wenn bei dieser Wahl mehr gültige 'Ja'-Stimmen als 'Nein'-Stimmen erreicht werden, bleibt die zuvor gewählte Liste gültig. Wenn nicht, auch bei Stimmengleichheit, ist sie vollständig verworfen.
§10 Wahlprotokoll
(1) Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlprotokolle.
(2) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welches
- Wahlverfahren
- Kandidaten
- Anzahl der Akkreditierten
- Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- Anzahl der Stimmen, die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- Ergebnis des Wahlgangs
- Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten
beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
§11 Gültigkeit
Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl der Stadtverordneten 2016 in Darmstadt [Kreistagsabgeordneten im Landkreis Darmstadt-Dieburg].