HE:Offenbach/Satzung OF Stadt und Land

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Satzung des Kreisverbandes Offenbach - Stadt und Land der Piratenpartei Deutschland – Landesverband Hessen in der Fassung vom 13.01.2018

Präambel

Der Kreisverband Offenbach - Stadt und Land ist eine Gliederung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) – Landesverband Hessen. Die Piratenpartei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.


§ 1 Zusammenschluss der Kreisverbände Offenbach Stadt und Offenbach Land

(1) Die Kreisverbände Offenbach Stadt und Offenbach Land der Piratenpartei Deutschland - Landesverband Hessen schließen sich zum Kreisverband Offenbach - Stadt und Land zusammen.
(2) Der Zusammenschluss folgt den Beschlüssen der Kreisparteitage 2017 in den Kreisverbänden Offenbach Stadt und Offenbach Land.
(3) Der Zusammenschluss erfolgt nach Zustimmung der Mitglieder der Kreisverbände Offenbach Stadt und Offenbach Land auf dem gemeinsamen Kreisparteitag am 13.01.2018.


§ 2 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband trägt den Namen Kreisverband Offenbach – Stadt und Land.
(2) Als Kurzformen werden die Bezeichnungen Kreisverband Offenbach, Piratenpartei Offenbach und PIRATEN Offenbach verwendet.
(3) Der Kreisverband ist eine Gliederung der Piratenpartei Deutschland - Landesverband Hessen.
(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist Offenbach am Main. Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
(5) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes umfasst die kreisfreie Stadt Offenbach am Main und den Landkreis Offenbach.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzungen der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbands Hessen und des Kreisverbandes anerkennen
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen mit der Piratenpartei im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(3) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet nach §2 (5) haben.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes auf einer Vorstandssitzung, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei Deutschland nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.
(5) Die Entscheidung über einen Mitgliedsantrag kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei die Mehrheit der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben muss.
(6) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung durch den Landesvorstand beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.
(7) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann das Mitglied auf seinen Antrag und mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Mitglieds kein Kreisverband wird es Mitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.
(8) Es gelten sämtliche Regelungen zur Mitgliedschaft in der Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbands Hessen.
(9) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils zur Vereinfachung der Lesbarkeit gewählten Geschlechtsformen. Die im Kreisverband Offenbach – Stadt und Land organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Es gelten die Rechte und Pflichten der Bundessatzung und des Landesverbands Hessen, insbesondere die Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen.
(3) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Kreisvorstand oder den Kreisparteitag zu stellen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
(4) Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
(5) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild gemäß den Regelungen der Landessatzung §4 Abs. 7 und 8 einholen zu lassen.
(6) Mitglieder, die als Bewerber für parteiinterne Ämter oder Funktionen oder für Wahlen zu Volksvertretungen oder öffentlichen Ämtern kandidieren, müssen ihre Mitgliedschaften oder ehemaligen Mitgliedschaften in anderen politischen Organisationen sowie dortige Ämter und Funktionen dem Kreisvorstand gegenüber unverzüglich anzeigen.


§ 5 Beitragspflicht der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
(2) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsordnung der Piratenpartei Deutschland.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod,
b. Austritt,
c. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts
d. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Mitglied aus den Gruppen ausschließen.


§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen Satzungsbestimmungen, gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt oder Ausschluss aus der Piratenpartei.
(2) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Bundeschiedsgerichtordnung.
(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
(5) Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.


§ 9 Ortsverbände

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
(2) Das Gebiet des Ortsverbandes muss deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Städte und Gemeinden sein, in denen der Ortsverband gegründet werden soll.
(3) Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Mitgliedern aus dem betreffenden Gebiet und der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(4) Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand stellt dem zu gründenden Ortsverband einen Gründungsbeauftragten zu Verfügung.


§ 10 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.


§ 11 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Kreisparteitags mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom selbigen mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des zeitlichen Beginns und der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
(5) Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach §11 (4) zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
(6) Die Einladung zum Kreisparteitag kann durch Briefpost oder Email erfolgen. Bei postalischer Einladung durch Briefpost gilt das Datum des Poststempels, bei Einladung durch Email das Sendedatum der Einladungs-Email als Nachweis der fristgerechten Einladung. Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Die Einladung und die Tagesordnung werden auf der Webseite des Kreisverbandes veröffentlicht.
(7) Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung auf der Webseite des Kreisverbandes.
(8) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
a. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
b. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
c. auf Antrag der Fraktion des Kreistages des Landkreises Offenbach oder der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung Offenbach am Main.
d. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform.
e. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag einberufen. Es gelten die Regelungen des § 11 in den Absätzen 5 bis 7.


§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und zwei Rechnungsprüfer.
(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens sieben Tagen vor Beginn des Kreisparteitages einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand und die Ortsverbände.
(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
(6) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Mitgliederversammlung kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.


§ 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, Satzungsänderungsanträge mit Zweidrittelmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Der Kreisparteitag gibt sich zu seiner Tagung eine Geschäftsordnung.


§ 14 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss des Kreisparteitags festgelegt wird.
(2) Der Kreisvorstand wird einmal im Jahr gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
(4) Scheiden der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen 1. Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(5) Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.


§ 15 Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend ist.
(3) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei. Das Veto des Schatzmeisters ist mit dem Beschluss zu protokollieren.
(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich mindestens einmal pro Quartal. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen sowie über die Zulassung von Gästen entscheiden.
(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Kreisvorstands ist ein Protokoll anzufertigen und an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
(6) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.


§ 16 Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, regelmäßig mindestens einmal im Quartal einberufen.
(2) Eine Sitzung des Kreisvorstands kann außerordentlich nach Bedarf oder auf Verlangen unter Angabe einer Begründung
a. von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder
b. von einem Ortsverband
einberufen werden.
(3) Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit des Beginns und einer vorläufigen Tagesordnung.
(4) Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. Bei außerordentlichen Anlässen nach §16 (2) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.


§ 17 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Schatzmeister hat für die ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für die ordnungsgemäße Buchführung notwendig sind.
(2) Sämtliche Ausgaben des Kreisverbandes bedürfen eines Beschlusses durch den Kreisvorstand.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(4) Am Schluss eines jeden Kalenderjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(5) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(6)Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.


§ 18 Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand

(1) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(2) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
(3) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.


§ 19 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen sind.
(3) Änderungen zur Kreisverbandssatzung können von jedem Mitglied des Kreisverbandes gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.


§ 20 Grundsatz- und Wahlprogramm

(1) Das gültige Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband Hessen übernommen und kann um kommunale, die Stadt oder den Landkreis Offenbach betreffende Themen ergänzt werden.
(2) Solche Ergänzungen können nur vom Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.


§ 21 Zusammenarbeit von Landesverband, Kreisverband und Ortsverbänden

(1) Der Kreisverband und die Ortsverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.


§ 22 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Offenbach – Stadt und Land verbindlich.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbands Hessen sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Offenbach – Stadt und Land und gehen dieser gemäß ihrer Hierarchie vor.


§23 Trennung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband Offenbach – Stadt und Land kann wieder in zwei separate Kreisverbände getrennt werden.
(2) Auf jedem Kreisparteitag kann der Antrag gestellt werden, darüber abzustimmen, ob eine Unterteilung des Kreisverbandes erwünscht ist, wenn der Antrag von zehn Prozent der anwesenden Mitglieder schriftlich unterstützt wird.
(3) Die Mitglieder mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Offenbach und die Mitglieder mit Wohnsitz im Landkreis Offenbach müssen in diesem Fall getrennt voneinander abstimmen.
(4) Spricht sich eine der Gruppen mit einer 2/3 Mehrheit für die Trennung von der anderen Gruppe in einen separaten Kreisverband aus, so muss dieser Beschluss zur Trennung durch den nächsten Landesparteitag bestätigt werden.
(5) Nach Bestätigung durch den Landesparteitag ist die Trennung frühestens in 30, maximal in 60 Tagen, zu vollziehen.
(6) Bis zur Trennung ist der amtierende Vorstand kommissarisch tätig und ruft in den zukünftigen Gliederungen die Mitgliederversammlungen ein. Die Mitgliederversammlungen müssen am gleichen Tag stattfinden. Die aktuelle Satzung ist bis dahin gültig und wird von den neuen Gliederungen übernommen.
(7) Der Name der Kreisverbandsgliederungen ist entsprechend anzupassen. Die getrennten Kreisverbände geben sich eine neue Satzung.
(8) Finanzmittel und Verbindlichkeiten gehen entsprechend der Anzahl der jeweiligen Mitglieder anteilig auf die Kreisverbände über.


§24 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband kann durch eine Urabstimmung der Mitglieder auf einem Kreisparteitag aufgelöst werden.
(2) Zur Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder.
(3) Die Auflösung des Kreisverbandes ist durch den nächsten Landesparteitag zu bestätigen. Bis zur Bestätigung durch den Landesparteitag bleibt der Vorstand des Kreisverbandes weiterhin tätig.
(4) Bei einer Auflösung des Kreisverbandes fällt dessen Vermögen dem Landesverband Hessen zu.


§ 25 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 13.01.2018 in Kraft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.