HE:Landesparteitage/2015.2/Geschäfts- und Wahlordnung
Wahl- und Geschäftsordnung vom Landesparteitag 2014 des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei Deutschland
Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeines und Akkreditierung
- 2 Versämmlungsämter
- 3 Kandidaturen und Wahlen
- 4 Anträge
- 4.1 §10 Abstimmungen über Anträge
- 4.2 §11 Anträge an die Versammlung
- 4.3 §12 Anträge auf Änderung der Satzung
- 4.4 §13 Anträge auf Änderung des Programms
- 4.5 §14 Anträge zur Geschäftsordnung
- 4.6 §14a Abwahl der Versammlungsleitung
- 4.7 §14b Abwahl der Wahlleitung
- 4.8 §14c Ablehnung eines Versammlungshelfenden
- 4.9 §14d Geheime Wahl
- 4.10 §14e Geheime Abstimmung
- 4.11 §14f Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 4.12 §14g Auszählung einer Abstimmung
- 4.13 §14h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- 4.14 §14i GO-Alternativantrag
- 4.15 §14j Schließung der Redeliste
- 4.16 §14k Wiedereröffnung der Redeliste
- 4.17 §14l Begrenzung der Redezeit
- 4.18 §14m Einholung eines Meinungsbildes
- 4.19 §14n Unterbrechung der Sitzung
- 4.20 §14o Änderung der Tagesordnung
- 4.21 §14p Änderung der Geschäftsordnung
- 4.22 §14q Verfahrensfrage
- 4.23 §14r Änderbarkeit eines Antrages nach §12 Abs. 5 der Satzung
- 5 Schlussbestimmungen
Allgemeines und Akkreditierung
§1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Mitglied nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.
(3) Erfordert ein Geschäftsordnungsantrag oder eine Kandidatur ein Quorum von akkreditierten Mitgliedern, so ist dieses Quorum durch eine Liste mit den Namen und Akkreditierungsnummern der beteiligten Mitglieder zu belegen. Die Liste der Antragsteller wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.
§2 Akkreditierung
(1) Zur Zulassung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten des Verbands und aus Mitgliedern, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird geprüft, ob die Person Mitglied mit Stimmrecht, Mitglied ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage der Wahlleitung mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
(2) Die Anzahl anwesender Mitglieder mit Stimmrecht ist jederzeit auf Anfrage der Wahlleitung oder der Versammlungsleitung durch die mit der Akkreditierung beauftragten Mitglieder mitzuteilen. Nur Mitglieder, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Versämmlungsämter
§3 Versammlungsämter
(1) Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.
§4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die zu Beginn von dieser gewählt wird. Die Versammlungsleitung fungiert ebenfalls als Leitung im Sinne des §8 VersammlG.
(2) Die Versammlungsleitung kann mehrere Versammlungsleitungshelfende festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfende können der Versammlungsleitung bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Wechsel der Versammlungsleitung im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Versammlungsleitungshelfende ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden, Antragstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes oder eines Tagesordnungsunterpunktes oder vor einer Abstimmung / Wahl}
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so genießen sie ebenfalls ein Rederecht. Störungen der Versammlung durch einzelne Gäste können von der Versammlungsleitung mit temporären oder dauerhaften Entzug des Rederechts, sowie im Wiederholungsfall mit dem Versammlungsausschluss abgewehrt werden.
(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung beauftragt ist. Die Versammlungsleitung kann die Wahlleitung für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, die Versammlungsleitung bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
(8) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl der Versammlungsleitung, Antragstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes oder eines Tagesordnungsunterpunktes} muss mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erfolgen. Es wird anschließend eine neue Versammlungsleitung gewählt.
§5 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung. Diese darf nicht für ein Amt sein kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl oder einer geheimen Abstimmung,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung einer Wahl oder einer geheimen Abstimmung,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere bei einer geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen.
(3) Die Wahlleitung kann mehrere Wahlhelfende festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Wahlhelfende können der Wahlleitung bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Wahlleitung auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Wahlleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfende ablehnen. Die Wahlhelfenden dürfen ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren.{GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden, Antragstellung vor Beginn eines eines Tagesordnungspunktes oder Tagesordnungsunterpunktes oder vor einer Abstimmung / Wahl}
(4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von der Wahlleitung selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
(5) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch die Wahlleitung mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
(6) Alle MItglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfenden, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, welche unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(7) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl der Wahlleitung, Antragstellung vor Beginn eines Tagesordnungspunktes oder eines Tagesordnungsunterpunktes} muss mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erfolgen. Es wird anschließend eine neue Wahlleitung gewählt.
§6 Protokollführung
(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- jeden Wechsel in der Versammlungsleitung,
- gestellte Anträge im Wortlaut,
- Feststellungen der Versammlungsleitung,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
- das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(3) Es wird durch Unterschrift der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreters beglaubigt.
(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
Kandidaturen und Wahlen
§7 Kandidaturen
(1) Für die Wahlen kann sich jedes Mitglied aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder verhängte Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen. Jedes Mitglied kann ein Mitglied zur Kandidatur vorschlagen.
(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidierendenaufstellung ist diese von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neues kandidierendes Mitglied, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, so kann sich für den folgenden Wahlgang niemand mehr aufstellen.
§8 Vorstellung der Kandidierenden
(1) Die Versammlung entscheidet über die Redezeit der Kandidierenden, die zwischen 5 und 10 Minuten liegen darf.
(2) Jedes kandidierende Mitglied erhält die von der Versammlung vorgegebene Zeit, um sich vorzustellen. Die Kandidierenden stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens vor.
(3) Nach Ende der Vorstellung aller Kandidierenden können jedem kandidierendem Mitglied Fragen gestellt werden.
(4) Sollte ein Kandidierenden bereits auf der Versammlung für ein anderes Amt kandidiert haben, kann dieser sich erneut 2 Minuten vorstellen.
(5) Der Versammlungsleitung steht es zu, Fragen nicht zuzulassen. Sie muss die Nichtzulassung begründen.
(6) Gibt ein Kandidierender (sinngemäße) Äußerungen wie "Ich war schon immer Pirat" wieder oder schließt die eigene Vorstellungsrede mit Nennung des eigenen Namens und "Ich bin Pirat" ab, macht das kandidierende Mitglied auf der Bühne 10 Hampelmannsprünge.
(7) Gibt es mehrere Kandidierende für mehrere Ämter gleicher Bezeichnung, bei der die Versammlung die Anzahl der zu besetzenden Posten festlegen kann, wird folgendes Verfahren angewendet:
- Die Kandidierendenliste wird erstellt
- Jedes kandidierende Mitglied darf sich kurz vorstellen (max. 2 Minuten)
- Die Versammlung bestimmt über die Anzahl der zu besetzenden Posten
- Es folgt eine erneute Vorstellung (bis zu 3 Minuten) und die Fragerunde, sofern Posten zu besetzen sind
- Wahl der Ämter nach §9
§9 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt.
(2) Auf Verlangen wird eine Wahl geheim durchgeführt. {GO-Antrag auf geheime Wahl, Antragstellung vor einer Wahl}
(3) Gibt es nur eine Kandidatur, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Das kandidierende Mitglied ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Ablehnung des kandidierenden Mitglieds wird ein weiterer Wahlgang gemäß §7 Absatz 2ff durchgeführt.
(4) Gibt es mehrere Kandidierende, findet eine Wahl durch Zustimmung statt. Gewählt ist das kandidierende MItglied, welches die meisten Stimmen und eine Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Ablehnung aller Kandidierenden wird ein weiterer Wahlgang gemäß §7 Kandidaturen Absatz 2ff durchgeführt und die Kandidierendenliste wird neu eröffnet.
(5) Gibt es mehrere Kandidierende für mehrere Ämter gleicher Bezeichnung, findet eine Wahl durch Zustimmung statt. Gewählt sind die Kandidierenden, welche die meisten Stimmen und eine Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Erhalten nicht genug Kandidierende die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wird ein weiterer Wahlgang für die verbliebenen Ämter gemäß §7 Kandidaturen Absatz 2ff durchgeführt, bei dem die Kandidierendenliste neu eröffnet wird.
(6) Sollten mehrere Kandidierende mit absoluter Mehrheit und mit gleicher Stimmzahl, aber nicht mehr ausreichend zu vergebende Ämter vorhanden sein, findet zwischen diesen Kandidierenden eine Stichwahl statt, bei der das kandidierende Mitglied mit den meisten Stimmen gewählt ist. Kommt es bei dieser Stichwahl zu einem Gleichstand, entscheidet das Los.
(7) Die Wahlreihenfolge ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung der Posten in der Satzung. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, Antragstellung vor einem Wahlgang}
Anträge
§10 Abstimmungen über Anträge
(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, wird der Antrag mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dabei wird auch die Zustimmung zur Option "keiner der Anträge" abgefragt. Wird die Option "keiner der Anträge" gewählt, endet die Abstimmung mit Ablehnung aller Anträge. Andernfalls wird der Antrag mit der größten Zustimmung zur Abstimmung gestellt.
(2) Steht ein Antrag zur Abstimmung, so muss dieser zur Annahme die durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderte Mehrheit erreichen.
(3) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.{GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, Antragsstellung nach einer Abstimmung}
(4) Alle Abstimmungen oder Beschlüsse finden mit einfacher Mehrheit (Zustimmung bei mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen) und grundsätzlich öffentlich, durch Zeigen der Stimmkarte statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Auf Verlangen wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, Antragsstellung vor einer Abstimmung}
(6) Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
§11 Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat das antragstellende Mitglied eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt ein Meinungsbild darüber, wer den Antrag zum jetzigen Zeitpunkt annehmen bzw. ablehnen würde. Daraufhin folgt die Aussprache über den Antrag. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
(2) Wortbeiträge müssen sich auf den Antragsgegenstand beziehen und haben kompakt und frei von Wiederholungen zu sein.
(3) Die Versammlung kann die Redezeiten begrenzen {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit, Antragstellung außerhalb eines Redebeitrags}.
(4) Mitglieder auf der Liste der Wortbeiträge haben erkennen zu geben, ob ihr Wortbeitrag aus einer Verständnisfrage besteht oder nicht, indem sie sich vor dem Saal-Mikrofon in einer von zwei Schlangen einreihen. Verständnisfragen sind anderen Wortbeiträgen vorzuziehen. Stellt ein Mitglied in der Verständnisfragen-Schlange keine Verständnisfrage oder nur eine rhetorische, ist ihm von der Versammlungsleitung umgehend das Wort zu entziehen. Auf Verständnisfragen ist dem antragstellenden Mitglied unmittelbar das Recht einzuräumen, zu antworten.
(5) Wenn mehrere Anträge als Block abgestimmt werden und der Block abgelehnt wird, kann das antragstellende Mitglied oder die Versammlung entscheiden, dass die Anträge in dem Block noch einmal einzeln behandelt werden sollen.
(6) Während der Aussprache über einen Antrag hat das antragstellende Mitglied einmal pro 10 Wortbeiträgen das Recht, zu einem beliebigen Zeitpunkt zu den übrigen Wortbeiträgen Stellung zu nehmen, ohne jedoch einen anderen Wortbeitrag zu unterbrechen. Die Stellungnahmen gelten als Wortbeiträge, können abweichend von §14k aber auch dann vorgenommen werden, wenn die Redeliste bereits geschlossen ist.
(7) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.
§12 Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus §11 Anträge an die Versammlung entsprechend.
(2) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung sind doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen erforderlich (Zwei-Drittel-Mehrheit).
§13 Anträge auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus §11 Anträge an die Versammlung entsprechend.
(2) Bei Abstimmungen über die Änderung des Parteiprogramms sind doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen erforderlich (Zwei-Drittel-Mehrheit).
§14 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Es sind nur die in §14ff Geschäftsordnungsanträge benannten Geschäftsordnungsanträge zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen, indem es beide Hände hebt und sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon begibt. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
(3) Versucht ein teilnehmes Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.
(4) Um Missverständnisse zu vermeiden, kann die Versammlungsleitung bei GO-Anträgen verlangen, dass diese als Text bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.
(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes akkreditierte Mitglied entsprechend Absatz 2 einen GO-Alternativantrag stellen {GO-Alternativantrag, Antragstellung direkt nach einem GO-Antrag bzw. Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückzug nicht zulässig.
(6) Unterbleibt eine begründete Gegenrede oder wurde kein Alternativantrag gestellt, so erfolgt eine automatische formelle Gegenrede. Gibt es eine begründete oder formale Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt §10 Abstimmungen über Anträge Absatz 1 entsprechend.
(7) Die Versammlungsleitung kann jeden GO-Antrag ohne Quorum und ohne zeitliche Einschränkung einbringen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
§14a Abwahl der Versammlungsleitung
(1) Ein GO-Antrag auf Abwahl der Versammlungsleitung kann nur vor Beginn eines Tagesordnungspunktes und eines Tagesordnungsunterpunktes gestellt werden. Es ist ein neuer Vorschlag für die Versammlungsleitung zu benennen.
§14b Abwahl der Wahlleitung
(1) Ein GO-Antrag auf Abwahl der Wahlleitung kann nur vor Beginn eines Tagesordnungspunktes oder eines Tagesordnungsunterpunktes gestellt werden.
§14c Ablehnung eines Versammlungshelfenden
(1) Der Antrag ist vor einer Wahl oder zu Beginn eines Tagesordnungspunktes oder eines Tagesordnungsunterpunktes zu stellen.
(2) Versammlungshelfende sind alle von Inhabern von Versammlungsämtern benannte Helfende
(3) Die Versammlungshelfenden sind namentlich zu benennen
§14d Geheime Wahl
(1) Der Antrag ist vor einer Wahl zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.
§14e Geheime Abstimmung
(1) Der Antrag ist vor einer Abstimmung zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10 Piraten zustimmen.
§14f Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(1) Der Antrag ist nach einer Wahl bzw. einer Abstimmung zu stellen.
(2) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
§14g Auszählung einer Abstimmung
(1) Der Antrag ist nach einer Abstimmung zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 5 Mitglieder zustimmen.
(3) Die Versammlungsleitung hat jederzeit die Möglichkeit, eine Auszählung auszulösen.
§14h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
(1) Der Antrag ist vor einer Wahl zu stellen.
(2) Die Versammlung kann eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
§14i GO-Alternativantrag
(1) Der Antrag ist nach einem GO-Antrag zu stellen.
§14j Schließung der Redeliste
(1) Die Redeliste wird nach 10 Wortbeiträgen automatisch geschlossen. Die Versammlungsleitung kann diese Schließung aufheben. Verständnisfragen zählen nicht als Wortbeiträge.
(2) Die Versammlungsleitung weist von sich aus auf die Schließung der Redeliste hin und gibt den Anwesenden kurz Zeit, sich in die Redeliste einzuordnen.
§14k Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Der Antrag ist bei einer geschlossenen Redeliste nach dem letzten Redebeitrag zu stellen.
(2) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste eröffnet. Alle Redenden müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste wird unverzüglich wieder geschlossen.
§14l Begrenzung der Redezeit
(1) Die Redezeit von Redebeiträgen beträgt standardmäßig 2 Minuten. Ein Antrag auf eine davon abweichende Redezeit kann nach jedem Tagesordnungsunterpunkt, vor der Eröffnung der Redeliste und nach Wiedereröffnung der Redeliste gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge innerhalb des aktuellen Tagesordnungspunktes enthalten.
(3) Die Redezeit darf nicht auf weniger als 1 Minute begrenzt werden.
(4) Abweichend von (1) beträgt die Redezeit von Antragstellern von Satzungsänderungsanträgen, Programmanträgen, Änderungs- und Ergänzungsanträgen und Positionsanträgen zur Vorstellung des Antrags 5 Minuten.
§14m Einholung eines Meinungsbildes
(1) Der Antrag ist vor jedem Tagesordnungsunterpunkt, vor der Eröffnung der Redeliste und nach jedem Redebeitrag zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(3) Das Meinungsbild während einer Redeliste muss sich auf den derzeitigen Tagesordnungspunkt, den betreffenden Antrag oder ein artverwandtes Thema beziehen.
(4) Die Versammlungsleitung kann den Antrag ablehnen, muss die Ablehnung aber begründen.
(5) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
§14n Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag ist vor jedem Tagesordnungsunterpunkt zu stellen.
(2) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung, die Dauer zu bestimmen.
§14o Änderung der Tagesordnung
(1) Der Antrag ist vor einem Tagesordnungspunkt oder Tagesordnungsunterpunkt zu behandeln.
Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.
(4) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
§14p Änderung der Geschäftsordnung
(1) Der Antrag ist vor einem Tagesordnungspunkt oder Tagesordnungsunterpunkt zu behandeln.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung von mindestens 10 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
§14q Verfahrensfrage
(1) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage wird gestellt, wenn das Vorgehen der Versammlungs- oder Wahlleitung in einem durch das antragstellende Mitglied zu definierenden Zusammenhang unklar erscheint und einer Klärung bedarf.
(2) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird mündlich gestellt.
(3) Wird der GO-Antrag Verfahrensfrage gestellt, führt die Versammlungs- oder Wahlleitung kurz aus, wie das weitere Vorgehen im vom antragstellenden Mitglied definierten Zusammenhang ist.
(4) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage kann nur im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Geschehen in der Versammlung gestellt werden.
(5) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird nicht abgestimmt.
(6) Die Versammlungsleitung kann den Antragsteller an einen beauftragten Piraten verweisen.
§14r Änderbarkeit eines Antrages nach §12 Abs. 5 der Satzung
(1) Der GO-Antrag kann nur nach Vorstellung und Diskussion des zugrundeliegenden Satzungsänderungs-, Programm- oder Dringlichkeitsantrags gestellt werden.
(2) Der GO-Antrag kann nur vom antragsstellenden Mitglied des zugrundeliegenden Satzungsänderungs-, Programm- oder Dringlichkeitsantrags gestellt werden.
(3) Bei der Abstimmung über diesen GO-Antrag sind doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen erforderlich (Zwei-Drittel-Mehrheit).
(4) Wurde der GO-Antrag angenommen, wird der geänderte Antrag als weiterer Tagesordnungsunterpunkt zum Tagesordnungspunkt der Dringlichkeitsanträge angehängt.
Schlussbestimmungen
§15 Automatisches Verfallen von Anträgen
(1) Die auf dem Landesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§16 Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
§17 Erinnerung
(1) Nur die in dem Abschnitt §14ff benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig. {Geschäftsordnungsanträge}
(2) Seid nett zueinander.