HE:Landesparteitage/2010.1/SÄA
Inhaltsverzeichnis
- 1 eingereichte und in Vorlagen gewandelte den Vorstand betreffende Satzungsänderungsanträge zum Landesparteitag 2010
- 2 eingereichte und in Vorlagen gewandelte allgemeine Satzungsänderungsanträge zum Landesparteitag 2010
- 2.1 Klärung der Handlungsunfähigkeit des Vorstands
- 2.2 Überarbeitung und Verbesserung der Meinungsfindung des Landesparteitages
- 2.3 Verbriefen des allgemeinen Antragsrechtes gegenüber dem Landesvorstand
- 2.4 Verbriefen des Auslösen des virtuellen Meinungsbildes
- 2.5 Grundsätzliche Zulassung der Öffentlichkeit bei Parteitagen
- 2.6 Zusammenfassen von Kassen- und Rechnungsprüfern
- 2.7 Trennung von Amt und Mandat
- 2.8 Mitgliedschaft in der Piratenpartei Hessen bei auswärtigem Wohnsitz
- 2.9 Schreibfehler/Redaktionelle Änderungen
- 2.10 Einführung von Regionalverbänden
- 2.11 Ermöglichung eigener Regelungen des Verteilerschlüssels von BzVs, KVs, OVs
- 2.12 Legitimation von gliederungslosen Regionen bezüglich der Aufstellung von Listen gemäß Kommunalwahlrecht und Programm zur Kommunalwahl
- 2.13 Bundessatzung bricht Landessatzung
- 2.14 Finanz- und Rechnungswesen
- 2.15 Delegation
- 3 Vorschläge zu Satzungsänderungsanträgen zum Landesparteitag 2010
eingereichte und in Vorlagen gewandelte den Vorstand betreffende Satzungsänderungsanträge zum Landesparteitag 2010
Erweiterung des Landesvorstandes
Alternative 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-1a
- Beantragt von
- Christoph Hampe
- Betrifft
- Hessen / §9a (1)
- Beantragte Änderungen
§9a (1) soll geändert werden:
Bisherige Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.
Neue Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und zwei Beisitzer.
- Begründung
- Die Vergangenheit hat gezeigt das der Arbeitsaufwand im Vorstand zu hoch ist um von 5 Piraten getragen zu werden, daher die Erweiterung auf 7 Piraten.
Alternative 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-1b
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §9a (1)
- Beantragte Änderungen
§9a (1) soll geändert werden:
Bisherige Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.
Neue Fassung (3 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(1) Dem Landesvorstand gehören an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu [zwei/vier/sechs] Beisitzer, deren Anzahl vor der Wahl des Vorstandes durch den Landesparteitag festzulegen ist.
- Begründung
- Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Arbeitsaufwand im Vorstand zu hoch sein kann. Eine flexible Regelung, wie sich auch in den Satzungen der Kreisverbände enthalten ist, bietet uns hier einen einfachen Spielraum, um pro Amtsperiode erneut entscheiden zu können. So könnte es in Wahljahren mehr Beisitzer sein und sonst auch gar keine.
Zusatzantrag zu Alternative 1 oder 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-1c
- Beantragt von
- Knud Petzel, Frank Scholz und Matthias Geining
- Betrifft
- Hessen / §9a (1)
- Beantragte Änderungen
§9a (1) soll ergänzt werden:
Neue Fassung (Zusatz):
Einer der (möglichen) Beisitzer fungiert als 2. Schatzmeister
- Begründung
- Dieser Antrag ist abhängig von der Annahme einer der beiden Alternativen
- Die Arbeit des Schatzmeisters wird auch nicht weniger werden
Alternative 3
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-1d
- Beantragt von
- Knut Bäntsch und Michael Seidel
- Betrifft
- Hessen / §9a (1)
- Beantragte Änderungen
§9a (1) soll geändert werden:
Bisherige Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.
Neue Fassung (4 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(1) Dem Landesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der [2. LAndesschatzmeister/stellvertretende Landesschatzmeister], der Generalsekretär und der [Schriftführer/Geschäftsstellenleiter]
- Begründung
- Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Arbeitsaufwand im Vorstand zu hoch sein kann. Eine flexible Regelung, wie sich auch in den Satzungen der Kreisverbände enthalten ist, bietet uns hier einen einfachen Spielraum, um pro Amtsperiode erneut entscheiden zu können. So könnte es in Wahljahren mehr Beisitzer sein und sonst auch gar keine.
- Diese Alternative benennt 2 konkrete Posten und soll keine flexible Beisitzer-Regelung bieten.
- Der 2. Schatzmeister soll zusammen mit dem ersten die Arbeitslast teilen
- Der GenSek soll sich nur noch um die Mitgliederverwaltung kümmern
- Der Schriftführer übernimmt den restlichen organisatorischen Teil des GenSeks
- Die Titel sind alternativ wählbar
Alternative 4
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-1e
- Beantragt von
- Michael Seidel
- Betrifft
- Hessen / §9a (1)
- Beantragte Änderungen
§9a (1) soll geändert werden:
Bisherige Fassung:
(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.
Neue Fassung (2 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(1) Dem Landesvorstand gehören sechs Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der [2. Landesschatzmeister/stellvertretende Landesschatzmeister] und der Generalsekretär
- Begründung
- Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Arbeitsaufwand im Vorstand zu hoch sein kann. Eine flexible Regelung, wie sich auch in den Satzungen der Kreisverbände enthalten ist, bietet uns hier einen einfachen Spielraum, um pro Amtsperiode erneut entscheiden zu können. So könnte es in Wahljahren mehr Beisitzer sein und sonst auch gar keine.
- Diese Alternative benennt 1 konkreten Posten und soll keine flexible Beisitzer-Regelung bieten.
- Der 2. Schatzmeister soll zusammen mit dem ersten die Arbeitslast teilen
- Die Titel sind alternativ wählbar
Zusatzantrag zu Alternative 3 oder 4
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-1f
- Beantragt von
- Michael Seidel
- Betrifft
- Hessen / Finanzordnung (4)
- Beantragte Änderungen
Finanzordnung (4) soll geändert werden:
Alte Fassung:
(4) §5 (Kontoführung) der Bundesfinanzordnung wird wie folgt ergänzt:
Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.
Neue Fassung:
(4) §5 (Kontoführung) der Bundesfinanzordnung wird wie folgt ergänzt:
Verfügungsberechtigt über das Konto sind in erster Linie die Schatzmeister. Zur Vertretung der Schatzmeister ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, die Schatzmeister selbst ernennen hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.
- Begründung
- Passt die FO an 2 Schatzmeister an
eingereichte und in Vorlagen gewandelte allgemeine Satzungsänderungsanträge zum Landesparteitag 2010
Klärung der Handlungsunfähigkeit des Vorstands
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-2
- Beantragt von
- Uwe Schneider
- Betrifft
- Hessen / § 9a (10)
- Beantragte Änderungen
§ 9a (10) soll geändert werden:
Bisherige Fassung:
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landesparteitag Rechenschaft zu leisten.
Geänderte Fassung:
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landesparteitag Rechenschaft zu leisten.
- Begründung
- Die ursprüngliche Formulierung ist missverständlich und es macht keinen Sinn wegen des Rücktritts vom Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen, wenn das Amt genau so gut von einem anderen Vorstandsmitglied bis zum nächsten regulären Landesparteitag ausgeübt werden kann.
- Es geht mitnichten darum mit dieser Formulierung die Ämter im Vorstand beliebig zu besetzen. Es geht ausschließlich darum, was passiert, wenn der Vorsitzende oder der Generalsekretär oder der Schatzmeister zurücktritt oder seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann (Freundliche Umschreibung für: Hat den Löffel abgegeben).
- Die bisherige Schreibweise lässt Interpretationsspielraum, ob der Vorstand dann automatisch handlungsunfähig ist und ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden muss, oder ob er bei kommissarische Besetzung des Postens seine Aufgaben bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag weiterführen kann.
Überarbeitung und Verbesserung der Meinungsfindung des Landesparteitages
Der Einladungsprozess
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-3
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §9b (2) und (3)
- Beantragte Änderungen
§9b (2) und (3) sollen geändert werden:
Bisherige Fassung:
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder signierte E-Mail) mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Alle Piraten werden zuerst per E-Mail eingeladen. Die E-Mail enthält einen Link, über welchen die Piraten ihre Teilnahme oder Absage am Parteitag bekanntgeben können. Piraten die nicht auf die E-Mail reagieren werden fristgerecht per Fax (wenn Faxnummer hinterlegt) oder Brief eingeladen.
Neue Fassung (2 Varianten, kurze und lange Frist, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.
(3) Die Einladung durch den Landesvorstand teilt sich wie folgt auf:
(3a) Der Landesvorstand informiert jedes Mitglied per E-Mail (oder Fax) mindestens [neun/zwölf] Wochen vorher über den kommenden Landesparteitag. Die E-Mail enthält Angaben zu den einzuhaltenden Fristen, Tagungsort, Tagungsbeginn und ruft zur Beteiligung auf.
(3b) Der Landesvorstand lädt jedes Mitglieder per Brief mindestens [sechs/acht] Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung, Fundort der Kandidatenliste, Fundort der Satzungsänderungsanträge, Fundort der Programmanträge und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(3c) Spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer, die Kandidantenliste, die Tätigkeitsberichte des amtierenden Vorstandes und die Fundorte aller dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen und die entsprechenden Fundorte an die Mitglieder per E-Mail zu kommunizieren.
- Begründung
- Das jetzige System der Einladung und Antragsfristen bietet leider kaum Möglichkeiten für Änderungen oder Alternativen von Satzungsänderungsanträgen. Dies auf den Parteitag zur Regel werden zu lassen, birgt größere Gefahren als Nutzen.
- Deswegen richtet sich diese Ideenskizze in die andere zeitliche Richtung und beinhaltet auch die Betrachtung der Kandidaturen, der Programmanträge und des Einladungsprozesses, um ein stimmiges und sinnvolles Ganzes zu konzeptionieren.
- Ziel ist es die Notwendigkeit von Änderungen am LPT ins Vorfeld zu verlagern. Dadurch können auch noch kurz-vor-knapp eingereichte Anträge diskutiert, verändert oder alternativ gestellt werden, bevor sie am LPT sonst wegen einzelner Kritik abgelehnt werden würden.
- Dadurch wird verhindert, das gute Ideen durch mangelnde Form, Recherche oder Modularität auf das nächste Jahr verschoben werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Die Fristen für Satzungsänderungs- und Programmanträge
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-4
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (1) bis (3)
- Beantragte Änderungen
§12 (1) bis (3) sollen geändert werden:
Bisherige Fassung:
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.
Neue Fassung (2 Varianten, kurze und lange Frist, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(1) Änderungen der Landessatzung oder des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Anträge auf Satzungs- oder Programmänderungen können nur vom Landesparteitag verhandelt werden, wenn sie spätestens [sechs/acht] Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand gestellt wurden. Anschließend können bis [drei/vier] Wochen vor dem Landesparteitag nur noch gestellte Anträge verändert oder Alternativanträge, die den gleichen Gegenstand betreffen, gestellt werden.
(3) entfällt
- Begründung
- Das jetzige System der Einladung und Antragsfristen bietet leider kaum Möglichkeiten für Änderungen oder Alternativen von Satzungsänderungsanträgen. Dies auf den Parteitag zur Regel werden zu lassen, birgt größere Gefahren als Nutzen.
- Deswegen richtet sich diese Ideenskizze in die andere zeitliche Richtung und beinhaltet auch die Betrachtung der Kandidaturen, der Programmanträge und des Einladungsprozesses, um ein stimmiges und sinnvolles Ganzes zu konzeptionieren.
- Ziel ist es die Notwendigkeit von Änderungen am LPT ins Vorfeld zu verlagern. Dadurch können auch noch kurz-vor-knapp eingereichte Anträge diskutiert, verändert oder alternativ gestellt werden, bevor sie am LPT sonst wegen einzelner Kritik abgelehnt werden würden.
- Dadurch wird verhindert, das gute Ideen durch mangelnde Form, Recherche oder Modularität auf das nächste Jahr verschoben werden.
- Gleichzeitig werden wir unserer Pflicht gerecht, in der Einladung auf den Gegenstand etwaiger Satzungs- und Programmänderungen hinzuweisen.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Änderbarkeit von Anträgen
Redaktionelle Änderungen auf dem LPT
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-5
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (3)
- Beantragte Änderungen
§12 (3) soll eingefügt werden:
Neue Fassung (3 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(3) Redaktionelle Änderungen an gestellten Satzungsänderungs- oder Programmanträgen sind auch nach Ablauf der Einreichungsfrist noch möglich. Diese dürfen den Sinn des Antrags nicht verändern oder verfälschen. Um einen Antrag zu ändern, ist die Zustimmung des Landesparteitags mit [einfacher Mehrheit/Zwei-Drittel-Mehrheit/Drei-Viertel-Mehrheit] erforderlich."
- Begründung
- Trotz den neuen Fristen können sich in Anträge Fehler einschleichen. Bevor es zu einer Ablehnung eines Antrages kommt, sollte es möglich sein, diesen redaktionell ohne den Sinn zu verfremden oder zu verfälschen zu verändern.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Fehlerkorrektur durch den Landesvorstand
Alternative 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-6a
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (3)
- Beantragte Änderungen
§12 (3) soll ergänzt werden:
Neue Fassung:
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, offensichtliche grammatikalische und orthographische Fehler in Satzung und Programm eigenmächtig zu korrigieren. Entsprechende Änderungen sind vom Vorstand zur nächsten Vorstandssitzung zu veröffentlichen."
- Begründung
- Das Einarbeiten der beschlossenen Anträge obliegt eh der Verantwortung des Vorstandes. Sollten in dieser Phase Rechtschreibfehler gefunden werden, sollten diese korrigiert werden dürfen, damit Satzung und Programm möglichst fehlerfrei sind ohne erneute Änderung beim nächsten Landesparteitag abwarten zu müssen.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Alternative 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-6b
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (3)
- Beantragte Änderungen
§12 (3) soll ergänzt werden:
Neue Fassung:
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, offensichtliche grammatikalische und orthographische Fehler in Satzung und Programm eigenmächtig zu korrigieren, sowie Fehler in der fortlaufenden Nummerierung unter Wahrung der referentiellen Integrität. Entsprechende Änderungen sind vom Vorstand zur nächsten Vorstandssitzung zu veröffentlichen."
- Begründung
- Das Einarbeiten der beschlossenen Anträge obliegt eh der Verantwortung des Vorstandes. Sollten in dieser Phase Rechtschreibfehler gefunden werden, sollten diese korrigiert werden dürfen, damit Satzung und Programm möglichst fehlerfrei sind ohne erneute Änderung beim nächsten Landesparteitag abwarten zu müssen.
- Diese Alternative beinhaltet auch die Beachtung der fortlaufenden Nummerierung, damit Satzung und Programm in einem ordentlichen Zustand bleiben können ohne dafür Anträge stelle zu müssen.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Die inhaltliche Änderbarkeit von Anträgen
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-7
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (5)
- Beantragte Änderungen
§12 (5) soll eingefügt werden:
Neue Fassung (3 Varianten,Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(3) Inhaltliche Änderungen an gestellten Satzungsänderungs- oder Programmanträgen sind auch nach Ablauf der Einreichungsfrist noch möglich. Diese dürfen den Gegenstand des Antrags nicht verändern oder verfälschen. Um einen Antrag zu ändern, ist die Zustimmung des Landesparteitags mit [einfacher Mehrheit/Zwei-Drittel-Mehrheit/Drei-Viertel-Mehrheit] erforderlich."
- Begründung
- Dies sollte nur als Ultima Ratio zum Einsatz kommen und entsprechend gut gesichert sein. Es gibt sicherlich Situationen, zum Beispiel eine neue rechtliche Bewertung, dass Anträge auch inhaltlich verändert werden können dürfen.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Erschwerung von Spontanbewerbungen für den Landesvorstand
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-8
- Beantragt von
- Tim Guck, Matthias Geining und Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §9a (3)
- Beantragte Änderungen
§9a (3) soll wie folgt geändert werden:
Bisherige Fassung:
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie übernehmen darüber hinaus kommissarisch die Aufgaben bis zur Bildung eines neuen Landesvorstands.
Neue Fassung (2 Varianten,Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie übernehmen darüber hinaus kommissarisch die Aufgaben bis zur Bildung eines neuen Landesvorstands. Eine Bewerbung für den Landesvorstand ist nur gültig, wenn sie mindestens [drei/vier] Wochen vor Beginn eines ordentlichen Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
Diese Frist entfällt
1. auf einem außerordentlichen Landesparteitag
2. für einzelne Ämter, wenn kein Bewerber vorhanden ist
3. für einzelne Ämter durch Beschlussfassung des Landesparteitags mit einfacher Mehrheit
- Begründung
- Die Ämter im Landesvorstand sind für den Landesverband von entscheidender Bedeutung. Das Plenum muss daher ausreichend Zeit haben sich mit den Kandidaten zu beschäftigen. Dieses ist bei Spontankandidaturen nicht möglich.
- Jemand der nicht in der Lage ist seine Kandidatur vier Wochen im Voraus zu planen, dürfte kaum geeignet sein die Geschicke eines Landesverbandes ein Jahr zu führen.
- Mitglieder der Piratenpartei können die Kandidaten bereits auf der Einladung zum LPT bekanntgegeben werden.
- Die vorhergehende Auseinandersetzung mit den Kandidaten wird gefördert.
- Die Akzeptanz des LPTs wird gefördert.
- Kandidaten für so wichtige Ämter sollten sich im Klaren über die Verantwortung dieser Ämter sein. Spontane Kandidaturen würdigen nicht die Wichtigkeit des Amtes.
- Die zeitraubende Befragung der Kandidaten am LPT kann stark verkürzt werden, da die Kandidaten bereits vorher befragt werden können.
- Auch ein oder zwei Bewerber für ein Amt können genug sein, ohne das Spontankandidaturen notwendig werden.
- Der Landesparteitag sollte sich das Recht vorbehalten bei Bedarf trotzdem Spontankandidaturen zuzulassen. Die einfache Mehrheit wird deswegen in der Satzung definiert, damit sie nicht von der GO ausgehebelt werden kann.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Tätigkeitsberichte des Vorstandes
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-9
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §9a (9)
- Beantragte Änderungen
§9a (9) soll geändert werden:
Bisherige Fassung:
(9) Der Landesvorstand gibt zur Einladung zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
Neue Fassung:
(9) Der Landesvorstand gibt zur Einladung zum Parteitag den Fundort der schriftlichen Tätigkeitsbericht an. Spätestens mit dem Versand der Tagesordnung in aktueller Fassung hat der Tätigkeitsbericht vorzuliegen. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
- Begründung
- Dies koppelt die Tätigkeitsberichte an die anderen Prozesse.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/dT2FnX7hKS
Verbriefen des allgemeinen Antragsrechtes gegenüber dem Landesvorstand
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-10
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §4 (6)
- Beantragte Änderungen
§4 (6) soll eingefügt werden:
Neue Fassung:
(6) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt Anträge an den Landesvorstand zu stellen.
- Begründung
- Bisher ist das Antragsrecht nur in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt, welche jederzeit durch den Vorstand geändert werden kann. In der Satzung wäre dieses Recht eines Mitgliedes besser geschützt
Verbriefen des Auslösen des virtuellen Meinungsbildes
Alternative 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-11a
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §4 (6)
- Beantragte Änderungen
§4 (6) soll ergänzt werden:
Neue Fassung:
(6) Der Antragsteller oder ein Mitglied des Landesvorstandes können dazu ein virtuelles Meinungsbild auslösen. Näheres zu diesem Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
- Begründung
- Bisher ist das Auslösen eines virtuellen Meinungsbildes nur als Gentlemen’s Agreement im Wiki erklärt, aber nirgends als Recht eine Mitgliedes oder des Landesvorstandes verbrieft. Dies würde diese basisdemokratische Beteiligungsform verbindlich in der Satzung hinterlegen.
- Evt. kann es sinnvoller sein, wenn auch ein Vorstandsmitglied es alleine auslösen kann
Alternative 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-11b
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §4 (6)
- Beantragte Änderungen
§4 (6) soll ergänzt werden:
Neue Fassung:
(6) Der Antragsteller oder ein Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes können dazu ein virtuelles Meinungsbild auslösen. Näheres zu diesem Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
- Begründung
- Bisher ist das Auslösen eines virtuellen Meinungsbildes nur als Gentlemen’s Agreement im Wiki erklärt, aber nirgends als Recht eine Mitgliedes oder des Landesvorstandes verbrieft. Dies würde diese basisdemokratische Beteiligungsform verbindlich in der Satzung hinterlegen.
- Evt. kann es sinnvoller sein, wenn es einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes es nur auslösen kann
Grundsätzliche Zulassung der Öffentlichkeit bei Parteitagen
Alternative 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-12a
- Beantragt von
- Gregory Engels
- Betrifft
- Hessen / §9b und §11
- Beantragte Änderungen
§9b und §11 sollen wie folgt geändert werden:
Bisherige Fassung:
§11 (1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
§11 (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
Geänderte Fassung:
Ergänzung zu §9b:
Sofern nicht vom Landesparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Landesparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
§11 entfällt
- Begründung
- Wir haben die Kultur einer Mitmachpartei. So ist es zur Zeit übliche Praxis, Gäste auf einem Parteitag zuzulassen. Trotzdem muss der Parteitag zu Beginn dem jedes mal erst zustimmen. Mit der Änderung würden Gäste standardmäßig erlaubt und es müsste einen Beschluss geben, Gäste *nicht* zuzulassen. Damit haben Interessierte und Freibeuter eine gewisse Planungssicherheit, wenn sie zu einem Parteitag anreisen wollen.
- Das jetzige §11 ist im Grunde wertlos, denn die Gäste werden immer zugelassen, und der zweiter Satz (Gäste haben kein Stimmrecht) ist selbstverständlich, und braucht nicht noch mal extra erwähnt werden. Das Stimmrecht ist auch hinreichend an anderen Stellen in der Satzung geregelt.(§4(3) und (4) der Landessatzung, B-§3(2) der Bundesfinanzordnung)
- Natürlich würde auch die Möglichkeit geben bei einem Parteitag über einen Antrag zur Geschäftsordnung die Öffentlichkeit von einzelnen Punkten der Tagesordnung auszuschließen, oder Aufzeichnungen zu unterbrechen oder ganz auszusetzen.
Alternative 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-12b
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §9b und §11
- Beantragte Änderungen
§11 (1) soll wie folgt geändert werden:
Bisherige Fassung:
§11 (1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
Geänderte Fassung:
§11 (1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste ausschließen.
- Begründung
- Ist eine einfachere Änderung und behält den Paragrafen für die Öffentlichkeit bei.
Alternative 3
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-12c
- Beantragt von
- Matthias Heinz
- Betrifft
- Hessen / §9b und §11
- Beantragte Änderungen
§9b und §11 sollen wie folgt geändert werden:
Bisherige Fassung:
§11 (1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.
§11 (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
Geänderte Fassung:
Ergänzung zu §9b:
Sofern nicht vom Landesparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen.
§11 entfällt
- Begründung
- Dieser Antrag enthält nicht den Teil der Zulassung der Ton- und Bildaufzeichnungen. Wir haben uns dem Datenschutz und der Privatssphäre verschrieben und auch wenn das eine offene Veranstaltung sein soll, will ich darüber zum Beginn des Parteitages abgestimmt wissen. Auch damit jede anwesende Person weiß, dass eine Aufzeichnung stattfindet.
Zusammenfassen von Kassen- und Rechnungsprüfern
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-13
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §9b (7) und (8)
- Beantragte Änderungen
§9b (7) und (8) sollen wie folgt geändert werden:
Bisherige Fassung:
(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen auf Verlangen vollständig zu übergeben sind. Sie sind gehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag eine Prüfung der Finanzen durchzuführen als Grundlage ihres Abschlussberichts an den Parteitag. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.
(8) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
Geänderte Fassung:
(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei und höchstens drei Rechnungsprüfer gemäß dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) § 9 Absatz 5. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichts für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Die Prüfer berichten dem Landesparteitag das Ergebnis der Prüfung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes ab. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Landesverbandes und seiner Gliederungen zu verlangen. Auf Verlangen sind die Unterlagen im Original zu übergeben. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Landesvorstandes.
(8) entfällt
- Begründung
- Die Prüfung vor Ort während des Landesparteitages verhindert die aktive Teilnahme des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- Die zu prüfenden Unterlagen umfassen nicht nur den Landesverband, sondern mittlerweile auch die 13 Kreisverbände. Eine Erhöhung der KV-Tätigkeiten und weitere Gründungen sind nicht ausgeschlossen
- Es ist ungewiss, ob ein über Tage hinweg erstellter Rechenschaftsbericht in ein paar Stunden wirklich im Sinne der Transparenz effektiv und detailliert geprüft werden kann
- Zudem vertrauen wir unseren Kassenprüfern die Prüfung des wichtigen Rechenschaftsberichts nach PartG an. Warum sollten wir ihrer möglichen Empfehlung zur finanziellen Entlastung nicht trauen?
- Der Rechenschaftsbericht am Ende des Jahres wird zudem von einer Prüfungsgesellschaft überprüft. Das PartG kennt fast ausschließlich die Transparenz bei Finanzen der Parteien
- Diskussion
- http://piratepad.net/rvS28xAMup
Trennung von Amt und Mandat
Alternative 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-14a
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §9 (12)
- Beantragte Änderungen
$9 (12) soll ergänzt werden
Neue Fassung:
(12) Eine Kumulation von Amt und Mandat auf Landesebene und dem gleich oder höher gestellten Volksvertretungen ist generell unzulässig. Für Ausnahmen bedarf es des Beschlusses des Landesparteitages. Für diesen Beschluss ist eine einfache Mehrheit notwendig.
- Begründung
- Am letzten Landesparteitag haben wir den Antrag auf Trennung von Amt und Mandat mit dem Blick auf die Kommunalwahl 2011 und unsere Personaldecke nicht beschieden.
- Dennoch fand das Konzept Anklang. Dieser Antrag stellt nun einen Kompromissvorschlag da, um dies im ersten Schritt auf Landesebene für den Landesvorstand und den Landtag und höher einzuführen. Kreisverbände können dies für die kommunale Ebene selbst regeln, wenn sie dies wünschen oder aufgrund der Personaldecke eben auch nicht.
- Dieser Vorschlag regelt nur das Verhältnis Landesvorstand zu Landtag oder höher. Die Kommunale Ebene ist absichtlich nicht regelt
- Gehandhabt wird dies analog zur Ämterkumulation. Es wird also nicht die Kandidatur beschränkt
- Diskussion
- http://piratepad.net/okFqti98y4
Alternative 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-14b
- Beantragt von
- Tim Guck für Peter Löwenstein
- Betrifft
- Hessen / §9 (12)
- Beantragte Änderungen
$9 (12) soll ergänzt werden
Neue Fassung:
Absatz 1, Eine Kumulation von Ämtern und Mandaten ausschliesslich auf Landesebene oder den höher gestellten Volksvertretungen ist generell unzulässig. Für Ausnahmen bedarf es des Beschlusses des nächsten Landesparteitages. Für diesen Beschluss ist eine einfache Mehrheit notwendig.
Absatz 2. Bis zum Beschluss ruht das Parteiamt, sobald die ausschliessliche Kumulation von Ämtern und Mandaten auf Landesebene oder höher, eintritt.
- Begründung
Am letzten Landesparteitag haben wir den Antrag auf Trennung von Amt und Mandat mit dem Blick auf die Kommunalwahl 2011 und unsere Personaldecke nicht beschieden. Dennoch fand das Konzept Anklang. Dieser Antrag stellt nun einen Kompromissvorschlag da, um dies im ersten Schritt auf Landesebene für den Landesvorstand und den Landtag und höher einzuführen. Kreisverbände können dies für die kommunale Ebene selbst regeln, wenn sie dies wünschen oder aufgrund der Personaldecke eben auch nicht.
- Diskussion
- http://piratepad.net/okFqti98y4
Mitgliedschaft in der Piratenpartei Hessen bei auswärtigem Wohnsitz
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-15
- Beantragt von
- Matthias Heinz
- Betrifft
- Hessen / §3
- Beantragte Änderungen
§3 soll ergänzt werden
- (7) Erlaubt die Satzung der höheren Gliederung die Aufnahme eines ausserhalb der Gliederung wohnenden Antragstellers in die Gliederung, an die der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, so verliert Absatz 3 seine Gültigkeit.
- (8) Erlaubt die Satzung der höheren Gliederung bei Wegzug aus der Gliederung das Beibehalten der Mitgliedschaft in der Gliederung, so verliert Absatz 4 seine Gültigkeit.
- Begründung
Derzeit kann man nur dort Mitglied werden, wo man auch wohnt und dann erst seine Gliederung wechseln bzw. muss bei Umzug in die örtliche Gliederung wechseln und kann dann erst wieder zurückwechseln. Sollte das irgendwann in der Bundessatzung geändert werden, so können wir direkt loslegen.
Schreibfehler/Redaktionelle Änderungen
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-16
- Beantragt von
- Matthias Heinz
- Betrifft
- Hessen / §12
- Beantragte Änderungen
§12 soll ergänzt werden
§12 (4) Der Landesparteitag, sowie der Vorstand sind ermächtigt, im Text der Satzung Schreibfehler, sowie redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
- Begründung
Derzeit ist es ja nichtmal möglich Schreibfehler zu korrigieren. Redaktionelle Änderungen betreffen Form und Aussehen der Satzung, inhaltliche Änderungen sind so nicht möglich.
Einführung von Regionalverbänden
Alternative 1
Variante 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-17a
- Beantragt von
- Tim Guck
- Betrifft
- Hessen / §7, Finanzordnung (2)
- Beantragte Änderungen
Einfügen von §7 (3)
Neu: "Darüber hinaus sind auch Regionalverbände als Untergliederung zulässig. Diese umfassen zwei bis drei benachbarte Kreise bzw. kreisfreie Städte und ersetzen dort die Kreisverbände. Die ordentliche Mitgliederversammlung eines Regionalverbands hat in jedem Jahr eine Erörterung und Beschlussfassung vorzusehen, ob eine Auflösung des Regionalverbands in einzelne Kreisverbände erfolgen soll."
Änderung Abschnitt B: Finanzordnung (2):
Alt: "[...] Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.[...]"
Neu: "[...] Der für das Mitglied zuständige Kreisverband/Regionalverband erhält 15% [...]"
- Begründung
- Teilweise besteht eine sehr enge Verzahnung über Kreisgrenzen hinweg (insbesondere bei kreisfreien Städten und zugehörigem Kreis) oder Landkreise sind zu schwach, um alleine gegründet zu werden oder weiterbestehen zu können.
- Das Vorgehen spart aktive Vorstandsmitglieder, auch schwache Regionen können trotzdem selbstverwaltet arbeiten
- Regionalverbände sind nur als Übergangsform zu verstehen und erörtern jährlich ihren Split in einzelne KVs
- Die Finanzordnung wird entsprechend erweitert bzw. erhält eine Klarstellung, dass RVs analog zu KVs zu behandeln sind
- Alternative 1: Zwei bis drei beliebige Kreise
- Diskussion
- http://piratenpad.de/Regionalverband-HE
Variante 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-17b
- Beantragt von
- Tim Guck
- Betrifft
- Hessen / §7, Finanzordnung (2)
- Beantragte Änderungen
Einfügen von §7 (3)
Neu: "Darüber hinaus sind auch Regionalverbände als Untergliederung zulässig. Diese umfassen eine kreisfreie Stadt sowie den mit ihr assoziierten Landkreis gleichen oder ähnlichen Namens und ersetzen dort die Kreisverbände. Die ordentliche Mitgliederversammlung eines Regionalverbands hat in jedem Jahr eine Erörterung und Beschlussfassung vorzusehen, ob eine Auflösung des Regionalverbands in einzelne Kreisverbände erfolgen soll."
Änderung Abschnitt B: Finanzordnung (2):
Alt: "[...] Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.[...]"
Neu: "[...] Der für das Mitglied zuständige Kreisverband/Regionalverband erhält 15% [...]"
- Begründung
- Teilweise besteht eine sehr enge Verzahnung über Kreisgrenzen hinweg (insbesondere bei kreisfreien Städten und zugehörigem Kreis) oder Landkreise sind zu schwach, um alleine gegründet zu werden oder weiterbestehen zu können.
- Das Vorgehen spart aktive Vorstandsmitglieder, auch schwache Regionen können trotzdem selbstverwaltet arbeiten
- Regionalverbände sind nur als Übergangsform zu verstehen und erörtern jährlich ihren Split in einzelne KVs
- Die Finanzordnung wird entsprechend erweitert bzw. erhält eine Klarstellung, dass RVs analog zu KVs zu behandeln sind
- Alternative 2: RV nur für kreisfreie Städte und den zu ihnen gehörigen Landkreis (Darmstadt, Kassel, Offenbach)
- Diskussion
- http://piratenpad.de/Regionalverband-HE
Variante 3
Zurückgezogen
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-17c
- Beantragt von
- Tim Guck für Peter Löwenstein
- Betrifft
- Hessen / §7, Finanzordnung (2)
- Beantragte Änderungen
Einfügen von §7 (3)
Neu: "Darüber hinaus sind auch Regionalverbände als Untergliederung zulässig. Diese umfassen eine kreisfreie Stadt sowie umgebende Landkreise, oder einen dazu bestehenden Planungsverband/Zweckverband oder eine dazugehörige Metropolregion und ersetzen dort die Kreisverbände. Die ordentliche Mitgliederversammlung eines Regionalverbands hat in jedem Jahr eine Erörterung und Beschlussfassung vorzusehen, ob eine Auflösung des Regionalverbands in einzelne Kreisverbände erfolgen soll."
Änderung Abschnitt B: Finanzordnung (2):
Alt: "[...] Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.[...]"
Neu: "[...] Der für das Mitglied zuständige Kreisverband/Regionalverband erhält 15% [...]"
- Begründung
- Teilweise besteht eine sehr enge Verzahnung über Kreisgrenzen hinweg (insbesondere bei kreisfreien Städten und zugehörigem Kreis) oder Landkreise sind zu schwach, um alleine gegründet zu werden oder weiterbestehen zu können.
- Das Vorgehen spart aktive Vorstandsmitglieder, auch schwache Regionen können trotzdem selbstverwaltet arbeiten
- Regionalverbände sind nur als Übergangsform zu verstehen und erörtern jährlich ihren Split in einzelne KVs
- Die Finanzordnung wird entsprechend erweitert bzw. erhält eine Klarstellung, dass RVs analog zu KVs zu behandeln sind
- Alternative 3: Lockere Handhabung und Zulassen von RVs nach historisch gewachsenen STrukturen oder den Bedürfnissen vor Ort
- Diskussion
- http://piratenpad.de/Regionalverband-HE
Alternative 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-17d
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §7
- Beantragte Änderungen
§7 (2) soll in §7 (1) umbenannt werden
§7 soll ergänzt werden
Bisherige Fassung:
(2) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Neue Fassung:
(1) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(2) Darüber hinaus sind auch Regionalverbünde als Verwaltungszusammenschlüsse von Kreisen zulässig.
(2a) Diese umfassen zwei bis drei benachbarte Kreise oder kreisfreie Städte mit oder ohne existierenden Kreisverband und teilen sich Vorstand und Verwaltung. Die finanzielle Buchhaltung ist dabei für jeden Kreis separat zu führen.
(2b) Dem Vorstand gehört aus jedem Kreis oder jeder kreisfreier Stadt mindestens ein Vertreter an.
(2c) Die betreffenden Kreismitgliederversammlungen müssen dem Zusammenschluss mit einer 2/3-Mehrheit beschliessen. Die Einladungsfrist für diese Versammlungen beträgt 6 Wochen. Bestehende Kreisverbände treten ihre Gewalt über Vorstand und Verwaltung an den Regionalverbund ab, der diese für alle stellvertretend inne hat. Die dadurch entstehenden Ämterkummulation ist erlaubt.
(2d) Die ordentliche Mitgliederversammlung eines Regionalverbundes hat in jedem Jahr eine Erörterung und Beschlussfassung vorzusehen, ob eine Auflösung des Regionalverbundes erfolgen soll. Erfolgt die Auslösung erhalten bestehende Kreisverbände ihre Gewalt über Vorstand und Verwaltung zurück.
- Begründung
- Teilweise besteht eine sehr enge Verzahnung über Kreisgrenzen hinweg (insbesondere bei kreisfreien Städten und zugehörigem Kreis) oder Landkreise sind zu schwach, um alleine gegründet zu werden oder weiterbestehen zu können.
- Das Vorgehen spart aktive Vorstandsmitglieder, auch schwache Regionen können trotzdem selbstverwaltet arbeiten
- Dieser Vorschlag probiert die Schaffung einer weiteren Gliederung zu umschiffen. Es dürfte sicherlich der experimentellste Weg sein.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/Regionalverband-HE
Alternative 3
Variante 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-17e
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §7 (1) und (2)
- Beantragte Änderungen
§7 (2) soll in §7 (1) umbenannt werden
§7 (2) soll ergänzt werden
Bisherige Fassung:
(2) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Neue Fassung:
(1) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(2) Als deckungsgleich in den politischen Grenzen werden auch gemeinsame Kreisverbände von 2 bis 3 benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten betrachtet. Dem Vorstand gehört aus jedem Kreis oder jeder kreisfreier Stadt mindestens ein Vertreter an.
- Begründung
- Teilweise besteht eine sehr enge Verzahnung über Kreisgrenzen hinweg (insbesondere bei kreisfreien Städten und zugehörigem Kreis) oder Landkreise sind zu schwach, um alleine gegründet zu werden oder weiterbestehen zu können.
- Das Vorgehen spart aktive Vorstandsmitglieder, auch schwache Regionen können trotzdem selbstverwaltet arbeiten
- Dieser Vorschlag dehnt die Satzung dabei am wenigsten und ähnelt dem Vorgehen in RLP.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/Regionalverband-HE
Variante 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-17f
- Beantragt von
- Tim Guck
- Betrifft
- Hessen / §7 (1) und (2)
- Beantragte Änderungen
§7 (2) soll in §7 (1) umbenannt werden
§7 (2) soll ergänzt werden
Bisherige Fassung:
(2) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Neue Fassung:
(1) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(2) Als deckungsgleich in den politischen Grenzen werden auch gemeinsame Kreisverbände einer kreisfreie Stadt und des mit ihr assoziierten Landkreises gleichen oder ähnlichen Namens betrachtet. Dem Vorstand gehört aus jedem Kreis oder jeder kreisfreier Stadt mindestens ein Vertreter an.
- Begründung
- Teilweise besteht eine sehr enge Verzahnung über Kreisgrenzen hinweg (insbesondere bei kreisfreien Städten und zugehörigem Kreis) oder Landkreise sind zu schwach, um alleine gegründet zu werden oder weiterbestehen zu können.
- Das Vorgehen spart aktive Vorstandsmitglieder, auch schwache Regionen können trotzdem selbstverwaltet arbeiten
- Dieser Vorschlag dehnt die Satzung dabei am wenigsten und ähnelt dem Vorgehen in RLP.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/Regionalverband-HE
Variante 3
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-17g
- Beantragt von
- Tim Guck
- Betrifft
- Hessen / §7 (1) und (2)
- Beantragte Änderungen
§7 (2) soll in §7 (1) umbenannt werden
§7 (2) soll ergänzt werden
Bisherige Fassung:
(2) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Neue Fassung:
(1) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
(2) Als deckungsgleich in den politischen Grenzen werden auch gemeinsame Kreisverbände einer kreisfreie Stadt und umgebender Landkreise, oder eines dazu bestehenden Planungsverbands/Zweckverbands oder einer dazugehörigen Metropolregion betrachtet. Dem Vorstand gehört aus jedem Kreis oder jeder kreisfreier Stadt mindestens ein Vertreter an.
- Begründung
- Teilweise besteht eine sehr enge Verzahnung über Kreisgrenzen hinweg (insbesondere bei kreisfreien Städten und zugehörigem Kreis) oder Landkreise sind zu schwach, um alleine gegründet zu werden oder weiterbestehen zu können.
- Das Vorgehen spart aktive Vorstandsmitglieder, auch schwache Regionen können trotzdem selbstverwaltet arbeiten
- Dieser Vorschlag dehnt die Satzung dabei am wenigsten und ähnelt dem Vorgehen in RLP.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/Regionalverband-HE
Ermöglichung eigener Regelungen des Verteilerschlüssels von BzVs, KVs, OVs
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-18
- Beantragt von
- Christian Backes
- Betrifft
- Hessen / Finanzordnung (2)
- Beantragte Änderungen
Finanzordnung (2) soll geändert werden:
Alte Fassung:
(2) Abweichend von und gemäß der Bundessatzung 2.2 §2 (6) gilt folgender Verteilerschlüssel.
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
Neue Fassung:
(2) Abweichend von und gemäß der Bundessatzung 2.2 §2 (6) erhält der Landesverband 15 % der Mitgliedsbeiträge. Ist in der Satzung eines Bezirks-, Kreis-, oder Ortsverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilerschlüssel:
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
- Begründung
- Intention ist, dass die eigenständige Regelung des Verteilerschlüssels den Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden ermöglicht wird, genauso wie das in der Bundessatzung den Landesverbänden ermöglicht wird. So haben die entsprechenden Gliederungen die Möglichkeit flexibel den grundsätzlich geeigneten Verteilerschlüssel ihren Bedürfnissen und Anforderungen anzupassen. Falls es bspw. die Notwendigkeit eines besonders finanziell stark ausgestatteten Ortsverbandes gibt, könnte dies mit einem veränderten Verteilerschlüssel begegnet werden.
- Diskussion
- http://piratepad.net/6Uq9RuPoos
Legitimation von gliederungslosen Regionen bezüglich der Aufstellung von Listen gemäß Kommunalwahlrecht und Programm zur Kommunalwahl
Alternative 1
Antrag 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19a
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §10 (3)
- Beantragte Änderungen
§10 (3) soll ergänzt werden
Neue Fassung (4 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen gemäß Kommunalwahlgesetz eine kommunale Wahlliste im Namen der Partei aufstellen. Zur Mitgliederversammlungen lädt der Landesverband oder ein beauftragtes Mitglied mit einer Frist von [zwei/vier/sechs/acht] Wochen ein.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Antrag 2
Variante 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19b
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (4)
- Beantragte Änderungen
§12 (4) soll ergänzt werden
Neue Fassung (4 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
§12 (4) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen eine Kommunalwahlprogramm im Namen der Partei verabschieden. Zur Mitgliederversammlungen lädt der Landesverband oder ein beauftragtes Mitglied mit einer Frist von [zwei/vier/sechs/acht] Wochen ein.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diese Variante ist ohne Einschränkung und vertraut den Piraten vor Ort.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Variante 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19c
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (4)
- Beantragte Änderungen
§12 (4) soll ergänzt werden
Neue Fassung (4 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
§12 (4) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen eine Kommunalwahlprogramm im Namen der Partei verabschieden, solange dies dem Programm der Piratenpartei nicht widerspricht. Zur Mitgliederversammlungen lädt der Landesverband oder ein beauftragtes Mitglied mit einer Frist von [zwei/vier/sechs/acht] Wochen ein.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diese Variante ist mit Einschränkung.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Zusatzantrag 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19d
- Beantragt von
- Fabian von Bernstein
- Betrifft
- Hessen / §12 (4)
- Beantragte Änderungen
§12 (4) soll ergänzt werden
Neue Fassung:
§12 (4) Für eine Wahl der Programmpunkte, bei der die Aufstellung der zugehörigen Liste mehr als Fünfzig von Hundert Nicht-Mitglieder enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der abstimmungsberechtigten Piraten notwendig.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Zusatzantrag 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19e
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §12 (4)
- Beantragte Änderungen
§12 (4) soll ergänzt werden
Neue Fassung:
§12 (4) Für die lokale Mitgliederversammlung sind die Regeln der Landessatzung bezüglich Programmänderung bindend.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Alternative 2
Antrag 1
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19f
- Beantragt von
- Fabian von Bernstein
- Betrifft
- Hessen / §10 (3)
- Beantragte Änderungen
§10 (3) soll ergänzt werden
Neue Fassung (4 Varianten, Angaben in eckigen Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen):
(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen gemäß Kommunalwahlgesetz eine kommunale Wahlliste im Namen der Partei aufstellen. Zur Mitgliederversammlungen lädt der Landesverband oder ein beauftragtes Mitglied mit einer Frist von [zwei/vier/sechs/acht] Wochen ein.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Antrag 2
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19g
- Beantragt von
- Fabian von Bernstein
- Betrifft
- Hessen / §10 (4)
- Beantragte Änderungen
§10 (4) soll ergänzt werden
Neue Fassung:
(4) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen beschließen, das eine nach § 10 (3) beschlossene Liste, mit anderen Parteien einen gemeinsamen Wahlvorschlag stellt. Bedingung ist, dass dies demokratische Parteien sind und nicht unter verfassungsrechtlicher Beobachtung stehen.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Alternative 3
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19h
- Beantragt von
- Gregory Engels
- Betrifft
- Hessen / §10
- Beantragte Änderungen
§10 soll mit der nächst freien Ordinalzahl ergänzt werden
Neue Fassung:
() Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge und Wahlprogramme verabschieden. Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Folgeantrag
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-19i
- Beantragt von
- Gregory Engels
- Betrifft
- Hessen / §10
- Beantragte Änderungen
§10 soll mit der nächst freien Ordinalzahl ergänzt werden
Neue Fassung:
() Für die Aufstellung eines Wahlvorschlages welches mehr als Fünfzig von Hundert nicht Piraten enthält, sowie für die Aufstellung von gemeinsamen Wahlvorschlägen mit anderen Gruppierungen ist eine Zustimmung von mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der aufstellenden Versammlung sowie eine Zustimmung des Landesvorstandes notwendig
- Begründung
- Diese Satzungsänderungen sollen uns in die Lage versetzen, dass verbandslose Regionen in Hessen basisdemokratisch legitimiert sind, Listen und Programm im Namen der Piraten aufzustellen.
- Alternativ wäre der Landesparteitag als niedrigste Gliederung dafür verantwortlich.
- Die Listenaufstellung ist durch das Kommunalwahlgesetz gedeckt, sollte aber der Vollständigkeit halber mit Fristen in die Satzung aufgenommen werden.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/7nwGQaJZdF
Bundessatzung bricht Landessatzung
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-20
- Beantragt von
- Gregory Engels
- Betrifft
- Hessen / § 14
- Beantragte Änderungen
§14 soll mit der nächst freien Ordinalzahl ergänzt werden
Neue Fassung:
() Bestimmungen der Bundessatzung gelten über denen der Landessatzung.
- Begründung
- Der aktuelle Text des §14 fordert die Sitzungskonformität der Hessischen Untergliederungen gegenüber der Landessatzung und der Bundessatzung, nicht aber die Konformität der Landessatzung selbst.
- Durch Einführen des expliziten Bekenntnis zur Bundessatzung wird die Arbeit des Landesschiedsgerichtes erleichtert.
- Diskussion
- http://piratenpad.de/fydXDiSpJw
Finanz- und Rechnungswesen
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-21
- Beantragt von
- Frank Scholz
- Betrifft
- Hessen / Finanzordnung (5)
- Beantragte Änderungen
Finanzordnung (5) soll eingefügt werden
Neue Fassung:
§ 5 (1) Einrichtung von debitorisch geführten Konten.
§ 5 (2) Verpflichtung eines Mitgliedes bei Umzug die aktuellen Daten der PPH mitzuteilen. Gleichzeitig besteht bei einem
Wechsel der Bankverbindung im Falle eines vereinbarten Lastschrifteinzugsverfahrens die Verpflichtung des Piraten, diese
der PPH mitzuteilen. Hat ein Pirat diese Verpflichtung versäumt oder erweist sich die im Mitgliedsantrag angegebene
Bankverbindung als falsch, trägt er bei Nichteinlösung eines Lastschrifteinzuges die zusätzlich entstehenden
Bankgebühren.
§ 5 (3) Zentralisierung der Buchhaltung.
§ 5 (4) Anschaffung einer zertifizierten Software (DATEV, KHK, LEXWARE).
§ 5 (5) Implementiert eines Reportings.
- Begründung
- Zu 1) Transparenz in der Mitgliederverwaltung (Herausnahme so genannter „Karteileichen“) ist aufgrund der Teilnahme an der Parteienfinanzierung unumgänglich.
- Zu 1 + 5) Erstellung einer Finanzplanung ist erforderlich. Auf die Durchfuehrung von regelmaessig stattfindenden Mahnlaeufen kann aus Liquiditätsgründen nicht (länger) verzichtet werden.
- Zu 2) diverse, angeblich über 100 Lastschriftbuchungen konnten nicht eingelöst werden.
- Zu 1 + 3 + 4) administrative Entlastung der Kreisverbaende, Qualitaetsverbesserung sowie Erfuellung der dem Vorstand zukommenden Pruefungspflicht, ob ein KV seine Buchhaltungspflicht nachkommt und n i c h t ueberschuldet ist.
- Zu 3 + 4) transparente und zeitnahe (monatliche Belegerfassung) der Buchhaltungsunterlagen der Kreisverbände in einem System, aufgegliedert nach Kreisverbänden und dem Landesverband. Rueckgabe einer monatlich (nach den GOB) geprueften Buchhaltung (inkl. Protokoll ueber noch fehlende Dokumente/Beschluesse) in Form eines Kontenblattes Kasse/Bank. Die Belege werden zentralisiert verwaltet und koennen von dem jeweils zustaendigen Rechnungspruefer jederzeit eingesehen und separat geprueft werden. Verbesserung der lfd. Kontenabstimmungsarbeiten mit dem Bundesverband.
- Zu 5) Erstellung eines Finanzplans SOLL/IST, Schaffung einer Uebersicht bezueglich vereinnahmter Spenden.
Delegation
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA-22
- Beantragt von
- Ralf Praschak
- Betrifft
- Hessen / §4 (3)
- Beantragte Änderungen
§4 (3) soll ergänzt werden:
Bisherige Fassung:
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
Neue Fassung:
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. Delegation des Stimmrechtes sind in elektronischen Systemen zur Meinungsbildung gestattet.
- Begründung
- Könnte eine mögliches Kriterium gegen Delegation in LQFB beheben, wenn man Stimmrecht strikt auch auf Abstimmungen in LQFB anwendet.
Vorschläge zu Satzungsänderungsanträgen zum Landesparteitag 2010
Änderung Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung | Zusammenfassung der Wahlen von Richtern und Ersatzrichern
Alt: Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.
§2 Absatz (2) der Bundessatzung
Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Neu: Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung mit Ausnahme von §2 Absatz (2), der wie folgt lautet
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag mindestens sieben Piraten per Wahl durch Zustimmung. Die fünf Piraten mit der meisten Zustimmung werden zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. Die Piraten ab der Position 6 werden zu Ersatzrichtern bestimmt, und rücken in der gewählten Reihenfolge nach. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Begründung
Wir wählen die Richter sowieso durch Wahl durch Zustimmung, also haben wir schon eine Reihenfolge und können uns damit einen Wahlgang sparen.
Status
- Vorschlag; 08.09.2010; Uwe Schneider
- Zurückgezogen; 09.09.2010; Da §1 (1) der BSG das nicht zulässt. Dank an Stephan für die Info.