HE:Kreisverband Rheingau-Taunus/Kreisparteitage/AV28-29.13/GO
Inhaltsverzeichnis
§1 Akkreditierung
- Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom zuständigen Vorstand als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst.
- Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob
- zum Zeitpunkt der Akkreditierung eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
- für die Wahl der Landtagsdirektkandidaten eine Mitgliedschaft im KV Rheingau-Taunus besteht
- für die Wahl der Bundestagsdirektkandidaten das Mitglied im Kreis Rheingau-Taunus seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland, o. ä.) versichern vor Aushändigung der Stimmkarte schriftlich gegenüber den Akkreditierungspiraten, dass sie in dem jeweiligen Landtagswahlkreis wahlberechtigt zum hessischen Landtag sind.
- Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf.
- Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl beziehungsweise Abstimmung stimmberechtigt sind.
- Die Akkreditierungspiraten legen eine ausreichende Anzahl an
- Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber nach dem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung Kreiswahlvorschlag), und
- Bescheinigungsformularen nach dem Vordruckmuster (Bescheinigung der Wählbarkeit) aus.
- Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.
- Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte können die Akkreditierungspiraten eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie von den Akkreditierungspiraten eingezogen.
§2 Allgemeines
- Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Aufstellungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
- Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Aufstellungsversammlung.
- Das Protokoll der Aufstellungsversammlung wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.
- Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.
§3 Ämter der Aufstellungsversammlung
§3a Versammlungsleiter
- Die Aufstellungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn der Versammlung von der Aufstellungsversammlung gewählt wird.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu beziehungsweise entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
- Der Versammlungsleiter hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Aufstellungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
- Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen beziehungsweise Vertagungen an.
- Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Aufstellungsversammlung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.
- Der Versammlungsleiter nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Aufstellungsversammlung angemessen bekannt macht.
- Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Aufstellungsversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Aufstellungsversammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.
§3b Wahlleiter
- Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Er darf nicht Kandidat für ein Amt oder Wahlvorschlag sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
- Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl inklusive Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
- Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
- die Feststellung der Stimmberechtigung,
- das Öffnen und Schließen der Kandidatenliste,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Wahlzettel,
- das Auszählen der Stimmen,
- Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt und
- der Frage nach Einwänden gegen den Wahlgang.
- Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern, die ihm in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an den Versammlungsleiter kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.
§3c Protokollant
- Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Protokollant, der über die Versammlung die Niederschrift anfertigt. Die genaue Anzahl der Protokollanten wird durch die Aufstellungsversammlung festgelegt.
- Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch den Versammlungsleiter unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an den Versammlungsleiter kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
§4 Niederschrift
- Es wird vom Protokollant eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Vordruckmuster (Niederschrift Bewerberaufstellung Kreiswahlvorschlag) angefertigt.
- Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Zeugen zu unterzeichnen.
- Es wird vom Protokollant ein Ergebnisprotokoll über den Ablauf der Versammlung geschrieben.
- Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.
- Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von dem Versammlungsleiter und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
§5 Öffentlichkeit
- Die Versammlung tagt öffentlich.
- Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich während der Versammlung, aber nicht während laufender Wahlen, gestattet.
§6 Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
- Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
- Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- im Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein
- Antrag auf Schließung der Rednerliste
- Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein
- Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
- Der Versammlungsleiter kann diesen Antrag ablehnen
- Antrag auf Alternativantrag
- Antrag auf Nennung der Anzahl Stimmberechtigter
- Antrag auf Ablehnung einzelner Versammlungshelfer nach §3a(5)
- der Antrag muss begründet werden und dem Versammlungshelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
- Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3b(3)
- der Antrag muss begründet werden und dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
- Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer nach §3c(2)
- der Antrag muss begründet werden und dem Protokollhelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
- Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung
- Antrag auf getrennte Wahlgänge
- Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- Antrag auf Neuauszählung der Wahl
- Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen
- Antrag auf Wiedereröffnung der Kandidatenliste
- Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- Für Absatz 4 Nummer 16 findet Absatz 2 keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.
§7 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung ist ab ihrer Verabschiedung bis zur Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
§8 Grundsätze
- Alle Entscheidungen der Aufstellungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
- Die Wahlen von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
- Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Piraten dies fordern. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.
- Wird geheim gewählt, so wird der Aufstellungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
- Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist und keine Markierungen außer in den dafür vorgesehenen Feldern vorhanden sind. Das Nähere regeln die Paragraphen zu den einzelnen Wahlgängen. Im Zweifel entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit des betroffenen Stimmzettels.
- Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit, also mehr „Ja“-Stimmen als „Nein“-Stimmen, entschieden.
- Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Aufstellungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Aufstellungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
§9 Wahl zu den Versammlungsämtern
- Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
- Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
- Gewählt ist, wer
- a) die meisten Ja-Stimmen und
- b) mehr Ja- als Nein-Stimmen
- erhalten hat.
Wahlordnung
§1 Wählbarkeit
- Die Zustimmungserklärung und eidesstattliche Versicherung ist spätestens zur Schließung der Kandidatenliste abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig.
§2 Vorschlagsrecht
- Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen zur Wahl vorzuschlagen.
- Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
- Der Vorschlag wird erst mit dem Einreichen bei der Kandidatenregistrierung gültig und protokolliert. Protokolliert werden nur die Namen von Kandidaten, die zur Wahl antreten wollen.
§3 Vorstellung der Kandidaten
- Es erhalten zunächst alle Kandidaten die Möglichkeit, sich und ihr Programm ausführlich vorzustellen. Hierbei stehen jedem Kandidaten 10 Minuten zur Verfügung.
- Im Anschluss an die Vorstellungen werden die Kandidaten durch die stimmberechtigten Teilnehmer befragt. Jeder Teilnehmer in der Fragerliste stellt nur eine Frage. Ist diese beantwortet, steht es ihm frei, sich erneut anzustellen.
- Der Kandidat hat für die Beantwortung jeder Frage ein Zeitfenster von zwei Minuten.
§4 Wahl der Kandidaten
- Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Ablehnung des Kandidaten wird die Kandidatenliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
- Gibt es mehrere Kandidaten, findet eine Wahl durch Zustimmung statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit wird zwischen den Kandidaten, deren Stimmzahl den zwei höchsten Stimmzahlen entspricht, eine Wahl durch Zustimmung durchgeführt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Bei Ablehnung aller Kandidaten wird die Kandidatenliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
- Wenn nach insgesamt drei Wahlgängen einer Wahl keine Entscheidung herbeigeführt wurde, ist die Wahl ohne Kandidat beendet.