HE:Kreisverband Frankfurt am Main/Kommunalwahl2026/WO-STVV
Wahlordnung
§1 Grundsätze
(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.
(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn sie/er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidierenden, die beide mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen) erhalten hatten, entscheidet eine Stichwahl. Bei dieser ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat.
(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
§2 Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jeder Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Ja-Stimmen und
- mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat
§3 Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Stadtverordnetenversammlungswahl
(1) Für den Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer:
- Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin/nichtdeutscher Unionsbürger ist
- am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
- seit mindestens sechs Monaten in Frankfurt am Main ihren/seinen Wohnsitz hat
(2) Für den Wahlvorschlag kann nicht vorgeschlagen werden kann, wer von der Wählbarkeit (§32 der Hessischen Gemeindeordnung) ausgeschlossen wurde.
§4 Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Stadtverordnetenversammlungswahl
(1) Jeder Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
§5 Vorstellung
(1) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einer/einem Kandidierenden von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(2) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(3) Die Versammlungsleitung fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten, es sei denn, die Versammlung bestimmt im Einzelfall auf Antrag des Fragenden etwas Anderes.
§6 Wahlmodus für Kandidatinnen und Kandidaten
(1) Die/Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerberin/Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für die Kandidatin oder den Kandidaten kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Die Kandidatin/der Kandidat ist nur dann gewählt, wenn sie/er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
§7 Wahlmodus bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten für einen Listenplatz
(1) Die/Der im Wahlvorschlag zu benennende Bewerberin/Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. "Approval Voting"), bei dem die/der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidierende zu stimmen. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Stimmen auf sich vereint und
- auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat
(5) Erreicht in einem Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei der Stichwahl hat jede stimmberechtigte Teilnehmerin/jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme.
§8 Wahlmodus für einen Listenabschnitt
(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Listenabschnitt wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Listenabschnitt ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
§9 Ermittlung der Listenreihenfolge
(1) Die Versammlung wählt zunächst die Kandidierenden, die auf den Plätzen 1-3 aufgeführt werden. Jede Platzierung wird in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.
(2) Die Versammlung wählt dann die Kandidierenden für die Plätze 4-6 in einem Listenabschnitt. Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenabschnitt gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Sollte der Listenabschnitt nicht gewählt werden, wird jede Platzierung in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.
(3) Die Versammlung wählt dann die Kandidierenden für die Plätze 7-10 in einem Listenabschnitt. Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenabschnitt gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Sollte der Listenabschnitt nicht gewählt werden, wird jede Platzierung in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.
(4) Die Versammlung wählt dann die Kandidierenden für die Plätze 11- bis maximal 50 in einem Listenabschnitt. Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenabschnitt gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Solle der Listenabschnitt nicht gewählt werden, so wird er in fünf Positionen umfassende Abschnitte, beginnend bei Platz 11, geteilt. Der letzte Abschnitt kann weniger als fünf Positionen umfassen. Für jeden dieser Listenabschnitte wird die Regelung nach §9 (2) dieser Wahlordnung entsprechend angewendet.
§10 Wahlprotokoll
(1) Die Wahlleitung, oder eine von ihm beauftragte Person, schreibt die Wahlprotokolle.
(2) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welches
- Wahlverfahren
- Kandidierende
- Anzahl der Akkreditierten
- Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- Anzahl der Stimmen, die für jede Person abgegeben wurden
- Ergebnis des Wahlgangs
- Annahme der Wahl durch die gewählte Person
beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfenden zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführenden unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
§11 Gültigkeit
Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung 2026 in Frankfurt am Main.