HE:Groß-Gerau/KPT2012/SÄA
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsänderungsanträge:
- 1.1 SÄA-01: Ergänzung § 5 Rechte und Pflichten der Groß-Gerauer Piraten
- 1.2 SÄA-02: Änderung § 8 Gliederung des Kreisverbandes (2)
- 1.3 SÄA-03: Änderung § 11 Kreisparteitag (5)
- 1.4 SÄA-04: Änderung § 12 Aufgaben des Kreisparteitages (5) & (7)
- 1.5 SÄA-05: Änderung § 14 Kreisvorstand
- 1.6 SÄA-06: § 17 Amtsdauer
- 1.7 SÄA-07: § 18 Satzungsänderungen (1)
- 1.8 SÄA-08: Änderung § 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages (2) & (3)
Satzungsänderungsanträge:
SÄA-01: Ergänzung § 5 Rechte und Pflichten der Groß-Gerauer Piraten
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(1) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
(2) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen. Ein Groß-Gerauer Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht).
(3) Die Groß-Gerauer Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Groß-Gerauer Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
Neue Fassung
(1) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
(2) Jeder Groß-Gerauer Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen. Ein Groß-Gerauer Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht).
(3) Die Groß-Gerauer Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Groß-Gerauer Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(5) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild durch den Kreisvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.
(6) Zwischen zwei Kreisparteitagen kann der Kreisverband neue politische Positionen beziehen, wenn diesen ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar formuliert.
2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes beträgt mindestens 7 Tage.
3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Viertel der Groß-Gerauer Piraten, die zum Zeitpunkt des vMB-Versands als beitragspflichtige Mitglieder gemeldet sind und nicht eigenwillig die Teilnahme verweigern, beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens zwei Drittel der abstimmenden Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Kreisparteitag gültig.
Begründung
Antragsteller
SÄA-02: Änderung § 8 Gliederung des Kreisverbandes (2)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(2) Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Piraten. Der Kreisvorstand beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.
Neue Fassung
(2) Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens zehn Piraten. Der Kreisvorstand beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.
Begründung
Antragsteller
SÄA-03: Änderung § 11 Kreisparteitag (5)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können einberufen werden: 1. durch den Kreisvorstand oder 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
Neue Fassung
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können einberufen werden: 1. durch den Kreisvorstand oder 2. auf Antrag an den Vorstand von mindestens 15 Prozent der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
Begründung
Antragsteller
SÄA-04: Änderung § 12 Aufgaben des Kreisparteitages (5) & (7)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(5) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zugelassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
Neue Fassung
(5) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Ende des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zugelassen, wenn der Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden.
Begründung
Antragsteller
SÄA-05: Änderung § 14 Kreisvorstand
Zwei konkurrierenden Anträge
Variante 1 | Variante 2 |
SÄA-05Änderung § 14 Kreisvorstand
Betrifft
Groß-Gerau / § 14
Art der Änderung
Änderung Absatz 1 & 2 und Hinzufügen Absatz 3 & 4
Bisherige Fassung
(1) Der Vorstand besteht aus: Neue Fassung
(1) Der Vorstand besteht aus: Begründung
Die Ämter werden den momentanen Gegebenheiten im Kreisverband angepasst. Alle notwendigen Ämter werden besetzt und die nötige Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern erreicht. Zusätzlich können durch die Wahl bis zu 4 Beisitzer den Vorstand ergänzen. Der stellv. Vors. wird durch den polGF ersetzt, um den Fokus auf den programmatischen Aufbau zu erhöhen. Die Handlungsunfähigkeit und wie in diesem Fall verfahren wird, wird klargestellt.
Antragsteller |
SÄA-05aÄnderung § 14 Kreisvorstand (1)
Betrifft
Groß-Gerau / § 14
Art der Änderung
Änderung Absatz 1
Bisherige Fassung
(1) Der Vorstand besteht aus: Neue Fassung
(1) Der Vorstand besteht aus: Begründung
Der Projektkoodniator soll Aktivitäten einzelner Projektgruppen/Taskforces zu Themen aus Politik in Kreis, Bund, Land koordinieren. Dafür soll er dann für die Interessierten den Emailverkehr ermöglichen, Termine und Räumlichkeiten organisieren beispielsweise an Hand eines entsprechendes Managementtools.
Antragsteller
Erik Schmidt
|
SÄA-06: § 17 Amtsdauer
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(1) Die Amtsperiode des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer dauert bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag. Mindestens jedoch 9 Monate.
(2) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Versammlung einen neuen Kreisvorstand.
Neue Fassung
(1) Die Amtsperiode des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer dauert bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem Wahlen für Vorstandsämter beziehungsweise Rechnungsprüfer vorgenommen werden.
(2) Ein Misstrauensantrag gegen den gesamten Kreisvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder muss von mindestens 15 Prozent der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Textform. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von vier Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
(4) Der hierzu einberufene außerordentliche Kreisparteitag kann dem gesamten Kreisvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern das Misstrauen mit Zweidrittelmehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand oder die Nachfolge für die abgewählten Vorstandsmitglieder.
Begründung
Antragsteller
SÄA-07: § 18 Satzungsänderungen (1)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
Neue Fassung
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden. Er bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.
Begründung
Antragsteller
SÄA-08: Änderung § 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages (2) & (3)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der akkreditierten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der akkreditierten Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter unverzüglich zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern beantragt werden.
Neue Fassung
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der akkreditierten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Gestrichen
Begründung
Antragsteller