HB:Kreisverband Bremen-Stadt/Mitgliederentscheid 2014.1/Abstimmungsordnung
Abstimmungsordnung
§1 Abstimmungen
(1) Der Kreisverband Bremen-Stadt führt auch außerhalb von Kreismitgliederversammlungen Abstimmungen durch. Diese dienen dazu, Standpunkte des Kreisverbandes zu Sachfragen zu klären. Dadurch soll die politische Beteiligungsmöglichkeit der Mitglieder dauerhaft gestärkt werden.
(2) Abstimmungen im Sinne dieser Ordnung sind Abstimmungen im Sinne des §6a der Satzung.
§2 Phasen
(1) Die Abstimmungen gliedern sich in vier Phasen:
1. Einreichung 2. Diskussion 3. Abstimmung 4. Auszählung
(2) Die Phasen einer Abstimmung dürfen nicht zeitlich überlappend stattfinden.
(3) Die Phasen werden vom Vorstand oder seinen Beauftragten den Mitgliedern des Kreisverbandes rechtzeitig und persönlich sowie öffentlich in geeigneter Weise bekannt gegeben. Dabei sind die zeitlichen Fristen, die Antragsberechtigung und weitere Verfahrensdetails zu erklären.
§2a Einreichung
(1) In dieser Phase kann jedes abstimmberechtigte Mitglied Anträge zur Abstimmung einreichen.
(2) Der Vorstand oder seine Beauftragten stellen sicher, dass zum Abschluss dieser Phase alle eingereichten Anträge an einer zentralen Stelle veröffentlicht sind.
(3) Die Phase der Einreichung soll nicht länger als vier Wochen dauern, mindestens aber ist eine Woche zu gewähren.
§2b Diskussion
(1) In dieser Phase wird eine Diskussion über die eingereichten Anträge fokussiert. Dazu wird zur zentralen Veröffentlichung der Anträge hin eine Diskussionsplattform bereitgestellt. Eine Onlineplattform wird hierfür bevorzugt.
(2) In dieser Phase hat jeder Antragssteller das Recht, Änderungen an seinem Antrag vorzunehmen. Zudem hat jedes Stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit alternative Anträge zu eingereichten Anträgen einzubringen. Zudem ist es in dieser Phase auch möglich, Anträge vollständig zurückzuziehen.
(3) Der Diskurs ist öffentlich. Die Teilnahme muss nicht auf abstimmberechtigte Mitglieder eingeschränkt werden.
(4) Die Phase der Diskussion soll nicht länger als vier Wochen dauern, mindestens aber ist eine Woche zu gewähren.
§2c Abstimmung
(1) Grundlegend kommen eine Onlineabstimmung sowie eine Urabstimmung in Frage.
(2) Bevorzugt wird eine Onlineabstimmung durchgeführt. Bis am dritten Tage vor Beginn der Phase können 5% der stimmberechtigten Mitglieder jedoch beantragen, eine Urabstimmung anstatt dessen durchzuführen.
1. Abweichend von §3 (2) dieser Ordnung gilt als Stichtag für die Feststellung der Berechtigung, den Antrag auf Urabstimmung zu stellen, der Tag, an dem er gestellt wird.
(3) Diese Phase soll mindestens eine Woche dauern. Mehr als zwei Wochen sollen nicht dafür eingeräumt werden.
§2d Auszählung
(1) Im Falle einer Urabstimmung findet die Auszählung zu vorher bekanntgegebenen Terminen an vorher bekannt gegebenen Orten statt. Sie wird durch den Vorstand oder seine Beauftragten ausgeführt.
(2) Mit der Benachrichtigung über den Beginn der Abstimmungsphase sind die Mitglieder über Datum und Ort der Auszählungen zu informieren.
(3) Im Falle einer Onlineabstimmung wird das Ergebnis nach Abschluss der Abstimmungsphase direkt entsprechend bekannt gegeben.
(4) Die Bekanntgabe des Ergebnisses muss spätestens zwei Wochen nach Ende der Abstimmungsphase bekannt gegeben werden.
§3 Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied im Sinne des §2 der Satzung des Kreisverbandes und §3 der Bundessatzung.
(2) Ausgenommen sind Mitglieder, die das aktive Wahlrecht im Sinne des §4 (4) der Bundessatzung zum Stichtag des ersten Tages der Abstimmung nicht innehaben.
§4 Onlineabstimmung
(1) Es wird eine zentrale Plattform für die Onlineabstimmung bereitgestellt.
(2) Jedes zur Abstimmung berechtigte Mitglied erhält spätestens zum Beginn der Abstimmungsphase einen Zugang, um die Abstimmung durchzuführen. Der Zugang wird in Textform zugesendet.
(3) Die Nutzung von nur einmal nutzbaren Zugängen (Single-Use-Tokens) als Zugangsberechtigung ist zulässig.
§5 Urabstimmung
(1) Für eine Urabstimmung werden die Unterlagen zum Beginn der Abstimmungsphase an die Mitglieder versendet. Der Versand erfolgt in Textform.
(2) Die Unterlagen bestehen aus einem Akkreditierungsbeleg, der vom Mitglied zu unterzeichnen ist und den Abstimmbögen für die Abstimmung.
(3) Die ausgefüllten Abstimmbögen sind vom Mitglied in einen Umschlag zu verpacken. Dieser ist zu verschließen und mit den Akkreditierungsunterlagen in einen weiteren Umschlag zu verpacken. Dieser ist an die mitgeteilte Adresse zu senden, an der die Unterlagen für die Auszählung gesammelt werden.
(4) Die Unterlagen sind von dieser Stelle ungeöffnet zu sammeln und erst am bekanntgegeben Auszählungstermin zu öffnen.
(5) Unterlagen, die mehr als drei Tage nach Ende der Abstimmfrist bei der Sammelstelle eintreffen, werden nicht für die Auszählung berücksichtigt.
(6) Zur Auszählung werden zuerst die Akkreditierungen geprüft und die noch ungeöffneten Umschläge mit den Abstimmungsbögen gesammelt. Gibt es Unregelmäßigkeiten wie etwa ungültige Akkredierungsunterlagen oder eine doppelte Stimmabgabe, so wird die Stimmabgabe nicht gezählt. Anschließend werden alle gesammelten, gültigen Stimmabgaben geöffnet und ausgezählt.
§5 Anträge
(1) Die Anträge dürfen die Satzung oder ihre Beiordnungen nicht ändern.
(2) Sie haben das Ziel, eine Positionierung des Kreisverbandes zwischen Kreismitgliederversammlungen herbeizuführen.
(3) Der Vorstand kann einen eingereichten Antrag vor Beginn der Diskussionsphase abweisen. Ein solcher Antrag wird dann der nächsten Kreismitgliederversammlung vorgelegt. Der Beschluss des Vorstandes, einen Antrag nicht zur Abstimmung zuzulassen, muss begründet werden.