Campuspiraten:Tübingen/Satzung

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§1 Name, Sitz, Formelles

(1) Diese Hochschulgruppe führt den Namen “Campuspiraten Tübingen”. Der Sitz ist in Tübingen. Der Name wird mit „CampusPiraten" oder „CamPi" abgekürzt.

(2) Jede in dieser Satzung getroffene Regelung gilt unabhängig vom persönlichen Geschlechtsverständnis, selbst wenn in einer Formulierung nur ein Geschlecht angegeben ist.

(3) Beschlüsse, Satzungen u.ä., die von aufgelösten, inaktiven oder konkurrierenden Organisationen mit ähnlicher Bindung an die internationale Piratenbewegung gefasst wurden, sind für die CampusPiraten nicht gültig. Die CampusPiraten sind unabhängig von allen anderen Organisation der internationalen Piratenbewegung, der Piratenpartei Deutschland und der Eberhard Karls Universität Tübingen sowie der dortigen Verfassten Studierendenschaft.

(4) Die CampusPiraten lösen sich durch Beschluss mit 4/5-Mehrheit auf. Bei Auflösung der CampusPiraten fließt ihr Vermögen der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Reutlingen-Tübingen zu.

(5) Die Hochschulgruppe kann sich durch Beschluss mit 4/5-Mehrheit für inaktiv erklären. Sie tritt nicht öffentlich auf, wenn sie inaktiv ist.

(6) Haben die CampusPiraten weniger als drei Mitglieder, sind alle Mitglieder automatisch Koordinatoren. Der Vorstand kann nicht neu gewählt werden, bis die CampusPiraten drei oder mehr Mitglieder haben. Hat die Hochschulgruppe nur ein Mitglied, ist sie automatisch inaktiv.

(7) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder durch eine neue gesetzliche Bestimmung unwirksam werden, so wird die Gültigkeit dieser Satzung im Übrigen nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, eine neue Bestimmung vorzuschlagen, die dem Zweck nach der ursprünglichen Bestimmung möglichst ähnlich ist.


§2 Zweck & Ziele

(1) Die CampusPiraten haben sich zum Ziel gesetzt, die Lehre und Forschung zu unterstützen und die Piratenbewegung mit dem Gedanken der freien Bildung an der Eberhard Karls Universität Tübingen bekannt zu machen.

(3) Die Hochschulgruppe sympathisiert ausdrücklich mit der internationalen Piratenbewegung und deren Zielen, versteht sich jedoch als autonome Hochschulgruppe.


§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der CampusPiraten können nur natürliche Personen, welche Mitglieder oder Angestellte der Universität Tübingen sind, werden.

(2) Der Beitritt erfolgt durch formlose Erklärung bei einem Mitglied des Vorstands. Eine zusätzliche Vorstellung bei den Mitgliedern ist erwünscht. Der Vorstand kann bei der Vermutung, dass ein Mitglied die Arbeit der CampusPiraten stören will, die Aufnahme suspendieren und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung stellen. In diesem Fall ist für die Aufnahme eine absolute Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.

(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus den CampusPiraten oder sobald ein Mitglied nicht mehr den Kriterien nach Abs. 1 dieses § entspricht.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen. In schwerwiegenden Fällen kann ein Mitglied durch den Vorstand vorübergehend bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendiert werden, auf welcher dann über einen Ausschluss aus der Hochschulgruppe abgestimmt werden muss.

(5) Der Vorstand führt eine Liste mit den Mitgliedern der CampusPiraten. Die Liste ist vertraulich zu behandeln.


§4 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über Spenden.

(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Der Vorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Kassenwart als Hauptverantwortlichen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf mindestens einen Kassenprüfer wählen, welcher die Finanzen prüft. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab.


§5 Organe & Beschlüsse

(1) Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Beschlüsse werden auf Mitgliederversammlungen gefasst. Der Vorstand beschließt ausschließlich über Angelgenheiten, die in dieser Satzung eindeutig als Aufgaben des Vorstandes definiert sind. Entscheidungen, die nicht in dieser Satzung durch Angabe der Notwendigkeit eines Beschlusses, Angabe der Notwendigkeit einer Wahl oder Angabe einer bestimmten Mehrheit zur Beschlussfassung als Beschlusssache definiert werden, können informell ohne ein Organ durch die Mitglieder getroffen werden, wenn die CampusPiraten weniger als sieben Mitglieder haben. Wenn die CampusPiraten sieben oder mehr Mitglieder haben, kann ein Umlaufverfahren durch Beschluss mit absoluter Mehrheit spezifiziert werden, über das Beschlüsse gefasst werden dürfen und das die informelle Entscheidungsfindung ersetzt. In jedem Fall sind demokratische Standards einzuhalten.

(3) Bei Abstimmungen zu Beschlüssen der CampusPiraten hat jedes stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit, mit Ja bzw. Pro zu stimmen, mit Nein bzw. Contra zu stimmen oder sich zu enthalten. Beschlüsse der CampusPiraten werden im Normalfall mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen vorhanden sind. Diese Satzung kann vorsehen, dass für bestimmte Beschlüsse eine absolute Mehrheit erforderlich ist. Diese ist erreicht, wenn mehr als 50% der Stimmberechtigten mit Ja gestimmt haben. Diese Satzung kann vorsehen, dass für bestimmte Beschlüsse eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Diese ist erreicht, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten mit Ja gestimmt haben. Diese Satzung kann vorsehen, dass für bestimmte Beschlüsse eine 4/5-Mehrheit erforderlich ist. Diese ist erreicht, wenn mindestens 4/5 der Stimmberechtigten mit Ja gestimmt haben.


§6 Mitgliederversammlung

(1) Haben die CampusPiraten weniger als sieben Mitglieder, finden Mitgliederversammlungen auf Verlangen eines Mitglieds statt. Haben die CampusPiraten sieben oder mehr Mitglieder, findet mindestens eine Mitgliederversammlung im Semester statt und wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand dies beschließt.

(2) Gäste sind grundsätzlich willkommen. Gäste können mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Haben die CampusPiraten weniger als sieben Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, sobald mindestens 50% der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, anwesend sind. Haben die CampusPiraten sieben oder mehr Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, sobald mindestens 15%, jedoch mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Organisation der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorstands. Der Vorstand kann diese Aufgabe an andere Mitglieder deligieren. Die Ladungsfrist ist eine Woche.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Protokollanten und einen Versammlungsleiter. Dasselbe Mitglied kann gleichzeitig Protokollant und Versammlungsleiter sein. Die Mitgliederversammlung kann ohne schriftliche Geschäftsordnung arbeiten, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder anderes verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird protokolliert. Das Protokoll muss zeitnah veröffentlicht werden.

(7) Die Mitgliederversammlung kann dezentral stattfinden.


§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Koordinatoren.

(2) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung gewählt und entlastet. Näheres zum Wahlverfahren ist durch eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt oder wird von der Mitgliederversammlung einvernehmlich festgelegt. §6, Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Der Vorstand ist keiner Form haftbar für Handlungen der CampusPiraten, haftbar sind grundsätzlich die verantwortlichen Mitglieder.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Haben die CampusPiraten weniger als sieben Mitglieder, bleibt jedes Mitglied des Vorstands im Amt, bis es zurücktritt oder mindestens zwei Mitglieder eine Neuwahl des Vorstands verlangen. Haben die CampusPiraten sieben oder mehr Mitglieder, muss jedes Semester mindestens einmal ein neuer Vorstand gewählt werden.


§8 Satzungsänderungen

(1) Anträge zu Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Er ist verpflichtet die Änderungsanträge möglichst zeitnah allen Mitgliedern bekannt zu machen.

(3) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.