Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 018
Inhaltsverzeichnis
Antragstitel
Ermäßigten Beitrag auf Bruchteil des regulären Mitgliedsbeitrag festlegen. Antragsteller
Antragstyp
Satzungsänderung Antragstext
Es wird beantragt in Abschnitt B §5 Abs. 5 der Satzung folgenden Satz anzuhängen: Der ermäßigte Beitrag beträgt 1/4 des regulären Mitgliedsbeitrages für ein Jahr, abgerundet auf das nächste ganzzahlige Vielfache von sechs. Diese Satzungsänderung tritt ab dem 1.1.2013 in Kraft. Aktuelle Fassung
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. (2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet. (3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten. (5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt. (6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages.Neue Fassung
§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. (2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet. (3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten. (5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt. Der ermäßigte Beitrag beträgt 1/4 des regulären Mitgliedsbeitrages für ein Jahr, abgerundet auf das nächste ganzzahlige Vielfache von sechs. (6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages.Antragsbegründung
Momentan bestimmt jede Gliederung individuell über die Höhe der Beitragsminderung in Härtefällen. Dies macht es für jene, die sich als Härtefall sehen, unvorhersehbar welcher Beitrag von ihnen gegebenenfalls zu entrichten wäre. Des weiteren kann sich so eine regionale Ungleichbehandlung ergeben, die mit einer eindeutigen Regelung nicht entstehen kann. Die Festlegung auf 1/4 des regulären Mitgliedsbeitrages dient der Klarheit, außerdem spart eine solche Regelung zukünftigen Parteitagen Zeit und Mühe. Bei vielfachen von 6 bleiben die pro Monat ab Eintrtt fälligen Beiträge simpel (volle oder halbe Eurobeträge). LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung
31.10.2012 |
Anregungen
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Diskussion
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Pro/Contra-Argument: ...
- Contraargument: lineare Preissteigerungen sind bei einer Ausweitung der Schere zwischen Arm und Reich auch bei Parteimitgliedsbeiträgen nicht hilfreich für Geringverdiener.
k-nut
Pro/Contra-Argument: ...
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- k-nut
- HeinzBoettjer
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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