Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Programmantrag - 180
<- Zurück zum Antragsportal
Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP180 EinreichungsdatumAntragstitelKindern die Zukunft - Die Rechte des Kindes AntragstellerRaphael Arlitt AntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsPositionspapier AntragsgruppeGeschlechter- und Familienpolitik„Geschlechter- und Familienpolitik“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. Antragstext
Nach dem Grundgesetzt darf kein uneheliches Kind dem ehelichen Kind gegenüber benachteiligt werden. Ebenso sollen auch keine ehelichen Kinder unehelichen Kindern gegenüber Nachteile erfahren dürfen.
Ein Kind hat das Recht auf die Umsorgung durch seine Eltern in jeder Lebensphase ab dem Moment der Zeugung. Die Piraten fordern die Verpflichtung beider Elternteile das ungeborene und geborene Kind zu umsorgen ab dem Zeitpunkt der Zeugung. Hierbei steht die elterliche Sorge für die Pflicht und das Recht der Eltern das Kind zu umsorgen. Diese Sorge geht mit der Zeugung automatisch auf beide Eltern über. Die Sorge kann nicht im Namen des Kindeswohles übertragen werden. Das Kind hat ein Recht auf seine beiden Eltern. Jedoch kann bei schwerwiegenden genau zu definierenden Kindeswohlgefährdungen die Sorge einem oder beiden Eltern entzogen werden, dies aber auch nur temporär für ein halbes Jahr. Danach ist die Situation und die Entwicklung der Eltern zur Wahrung des Kindeswohles neu zu bewerten.
Das Kind hat das Recht auf seine Mutter und seinen Vater in jeder Lebensphase. Dieser Rechtsanspruch beginnt ab dem Zeitpunkt der Zeugung.
Das Kind hat ein Anrecht auf die qualitativ und quantitativ paritätische Betreuung durch seien Eltern. Eine gleichteilige und gleichberechtigte Verantwortung inklusive Betreuung und Erziehung des Kindes ist im Interesse des Kindes. Es hat das Recht auf unterschiedliche Erziehungsimpulse beider Eltern in allen Lebensphasen. Es ist von wichtiger Bedeutung, dass das Kind Rollenmodelle durch Mutter wie durch den Vater erfährt. Hierzu fordern die Piraten eine Präsenz beider Eltern im Alltag des Kindes. Diese paritätische Präsenz ist aufrechtzuerhalten auch nach der Trennung der Eltern.
Da beinahe jede zweite Ehe geschieden wird, und häufig hiervon auch Kinder betroffen sind, ist es wichtig für diesen Fall Regelungen zu finden, die es dem Kind erlauben beide Elternteile zu erhalten. Das Kind hat ein Recht darauf von beiden Eltern auch nach der Trennung der Eltern umsorgt zu werden. Dabei ist das Kindesrecht über den Interessen der Eltern zu stellen. Diese müssen ihre Paarkonflikte auch nach der Trennung im Interesse des Kindes aus den zurückstellen und sind gezwungen als Eltern in allen belangen des Kindes weiterhin zu kommunizieren und einvernehmliche Lösungen in den Fragen der Betreuung und Erziehung zu finden.
Wenn Eltern sich Trennen, soll dies möglichst geringe Auswirkungen auf die Kinder haben. Um Trennungsverluste eines Elternteils für das Kind zu vermeiden, wird das Doppelresidenzmodell als Standardnachtrennungssituation etabliert. Der Begriff „Doppelresidenzmodell“ unterstreicht im Gegensatz zum bisherig dem alten Rollenverständnis zwischen Mann und Frau entsprechendem „Residenzmodell“ die (anteilig) gleichwertige Beherbergung und Betreuung von Kindern durch ihre getrennt lebenden Eltern und somit die konsequente Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Trennung und Scheidung. Beide Eltern erhalten Hilfen vom Staat (z.B. Steuererleichterungen, Steuerklasse 2), um für die zusätzlichen Wohnraumbedarf für das Kind vorzuhalten.. Dies sichert die paritätische gleichberechtigte gemeinsame Betreuung des Kindes durch beide Elternteile. Von diesem Modell kann nur abgewichen werden, wenn beide Eltern dies einvernehmlich und nicht gegen den Wunsch des Kindes vereinbaren. Auch nur dann können die Eltern den Wohnort aus dem bisherigen Umfeld des Kindes herauslegen. Getrennt lebenden Eltern sind von der Gesellschaft (vom Staat) berufliche Flexibilitäten einzuräumen, um die Betreuung des Kindes mit dem Beruf zu vereinbaren.
Das Kind hat ein Recht auf die Betreuung und Erziehung durch beide Eltern. Hieraus leitet sich das Kindesrecht ab, dass beide Eltern die Möglichkeit erhalten Beruf mit Familie durch geeignete Arbeitszeitmodelle zu vereinbaren.
Großfamilien sind heute die Ausnahme. Kinder wachsen zum Teil ohne Geschwister oder andere Kinder in Ihrem Umfeld auf. Eine Betreuung durch die Eltern wird gewünscht, es ist aber ebenso wichtig, dass Kinder früh die Möglichkeit erhalten sich mit anderen Kindern in ihrem Sozialverhalten zu entwickeln. Kind hat ein Recht mit anderen Kindern – auch ohne die direkte Anwesenheit der Eltern – eigene Freiräume zu nutzen und auf eine individuelle Entwicklung. Hieraus ergibt sich der Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr.
Aus dem Recht des Kindes auf Sozialisierung mit anderen Kindern ergibt sich das Recht auf einen Kinderkrippen-, Kindergartenplatz. Es ist durchaus zu fördern Kinder auch unterschiedlichen Alters in Gruppen spielen zu lassen, da hierin das Sozialverhalten, zum einen durch das Lernen von älteren Kindern, zum anderen durch die Übernahme von Verantwortung von jüngeren Kindern, besonders die Entwicklung des Kindes fördert.
Das Kind hat ein Recht auf qualitativ wie quantitativ umfassende Schulbildung. Die Qualität soll sich mindestens im oberen Drittel im internationalen Vergleichsmaßstab bewegen (Pisa Studie). Quantitativ hat jedes Kind ein Recht auf 10 Jahre Schulbildung. Hiermit wird auf das Recht des Kindes hingewiesen. Keiner - auch nicht die Eltern - können das Kind zwingen, die Schulbildung "abzubrechen" oder arbeiten zu gehen.
Jedes Kind hat das Recht auf einen Ausbildungsplatz. Der Staat hat Maßnahmen zu ergreifen, dieses Recht in der Praxis zu implementieren. Das Ziel kann durch steuerliche Auflagen von Arbeitgebern implementiert werden.
Jedes Kind hat bei geeigneter Vorqualifikation (Fachhochschulreife, Hochschulreife) das Recht auf einen Studienplatz. Studiengebühren sollen hierfür nicht anfallen. Das Recht beinhaltet ebenso eine Maximalverhältnis von Studierenden zum Lehrenden, welches nicht überschritten werden darf. Antragsbegründung- Liquid Feedback- Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung19.04.2012 Status des Antrags |