Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Programmantrag - 089
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Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP089 EinreichungsdatumAntragstitelPressefreiheit schützen durch strafbewehrtes Verbot der Behinderung AntragstellerAntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsWahlprogramm AntragsgruppeInneres und Justiz„Inneres und Justiz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. AntragstextDas Wahlprogramm der Piratenpartei Deutschland wird folgendermaßen ergänzt: Pressefreiheit schützen durch strafbewehrtes Verbot der Behinderung durch Amtsträger Die Piratenpartei Deutschland setzt sich im Rahmen des Schutzes der Pressefreiheit für eine ungehinderte Berichterstattung über das Zeitgeschehen durch herkömmliche und neue Medien ein, unabhängig davon, ob dies durch professionelle Journalisten oder durch Laien geschieht. Dem entgegen steht, dass regelmäßig Fotografen durch Amtsträger daran gehindert werden, insbesondere Polizeieinsätze zu dokumentieren. Die Piratenpartei fordert daher ein strafbewehrtes Verbot von Aktivitäten, bei denen das staatliche Gewaltmonopol missbraucht wird, um eine legitime Dokumentation von Einsätzen zu unterbinden. Das schließt die Wegnahme und Zerstörung von Kameras oder anderer Aufzeichnungsgeräte ein, sowie die erzwungene Löschung von Material. Das Strafmaß soll sich in der Höhe an der Strafe für den Tatbestand des "Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" orientieren. AntragsbegründungDer erforderliche neue Paragraf im Strafgesetz könnte folgendermaßen aussehen. Der Text dient der Absichtserklärung des Parteitags, der Erläuterung des Anliegens und der Diskussionsgrundlage. Er wird nicht ins Wahlprogramm aufgenommen. (1) Ein Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, und die freie Berichterstattung behindert, indem er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Amtsträgern im Sinne des Absatz (1) gleich gestellt sind Soldaten der Bundeswehr, sowie Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. (3) Berichterstatter im Sinne von Absatz (1) sind alle Personen, deren Handeln darauf gerichtet ist, Film-, Bild-, Ton- oder sonstiges Aufzeichnungsmaterial zum Zwecke der späteren Dokumentation eines Geschehens herzustellen, sofern die Anfertigung der Aufnahmen nicht selber gegen geltendes Gesetz verstößt. (4) Der Versuch ist strafbar.
Das sollte für uns nicht hinnehmbar sein. Theoretisch wäre derartiges Verhalten wohl schon heute als Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung o.ä. strafbar, aber die Erfahrung zeigt, dass diese Straftatbestände in diesen Fällen nicht angewendet werden. Stattdessen werden entsprechende Verfahren unter Verweis auf eine angebliche Behinderung der Polizeiarbeit, Beteiligung an Gruppenstraftaten wie "Landfriedensbruch" oder "Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Beamten" routinemäßig eingestellt. Deswegen sollten wir solche inakzeptablen Behinderungen der Pressefreiheit explizit unter Strafe stellen. Die Strafe an jene für "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" anzulehnen, erscheint mir angemessen. Schließlich geht es in beiden Fällen darum, sich oder Gleichgesinnte einer Strafverfolgung zu entziehen. Der Paragrafentext ist dementsprechend teilweise auch aus § 113 und § 114 StGB kopiert. Mit Absatz (1) Punkt (3) sind persönliche Angriffe gemeint, wie Objektiv verdecken, Kamera wegschlagen, oder auch jegliche physische Attacke, die dem Polizisten oder sonstigen Amtsträger nur auf Grund ihres Status erlaubt wäre. In-den-Weg-stellen, sich umdrehen o.ä. ist nicht "aktiv". Außerdem ist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal, dass gezielt die Berichterstattung behindert werden soll. Ein Kameramensch, der sich direkt in einer Gruppe von Gewalttätern befindet, gegen die als Gruppe vorgegangen wird, genießt diesen Schutz also nicht. Absatz (3) legt fest, dass nicht nur professionelle Journalisten mit Presseausweisen unter den Schutz des Paragrafen fallen, sondern jeder, der Aufzeichnungen anfertigt. Allerdings muss die Anfertigung selber legal sein. Wer bspw. heimlich in einen Duschraum filmt oder sich als Stalker betätigt, darf selbstverständlich weiterhin daran gehindert werden. Außerdem ist der neue Straftatbestand ein Amtsdelikt. Es wird davon ausgegangen, dass "normale" Mitglieder der Gesellschaft den Tatbestand ohnehin nicht verwirklichen können, ohne gegen stärkere Strafvorschriften zu verstoßen, oder dass sie im Zweifelsfall als Selbsthilfe zur Wahrung ihrer Privatsphäre vielleicht sogar zu derartigem Handeln berechtigt wären. Liquid FeedbackPiratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung01.04.2012 Status des Antrags |