Bundesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Programmänderung 008
Inhaltsverzeichnis
Antragstitel
Familie - Gemeinsames Sorgerecht und gemeinsamen Umgang fördern Antragsteller
Antragstyp
Programmänderung Antragstext
Der Bundesparteitag möge beschließen das Programm zur Familienpolitik um folgende Aussage zu erweitern:
Neue Fassung
Das gemeinsame Sorgerecht soll für alle Eltern, gleich ob verheiratet, ledig oder geschieden, zum Regelfall werden. Die Alleinsorge soll es nur in Ausnahmefällen geben. Der Staat hat darauf hinzuwirken, dass geschiedenen Eltern Hilfe geboten wird, um sich bei Streitigkeiten im Hinblick auf die gemeinsame Verantwortung gegenüber ihren Kindern zu einigen. Der Staat ist in der Pflicht, Mediation zwischen Eltern zu fördern und Entfremdung zu verhindern. Mit dem Sorgerecht geht auch die Sorgepflicht einher. Auch das Umgangsrecht muss stärker geschützt sein als bisher.
Antragsbegründung
Gleichstellung verheirateter und lediger ElternLedige Väter nehmen bis heute eine Sonderstellung ein. Sie erhalten nicht automatisch das Sorgerecht zugesprochen. Dies erfolgt nur auf besonderen Antrag und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Mutter, die von ihr jederzeit widerrufen werden kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Praxis jüngst als menschenrechtswidrig verurteilt und die deutsche Regierung dazu aufgefordert, Gleichberechtigung zwischen ledigen und verheirateten Vätern zu schaffen. Mittlerweile hat auch das BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – die ausdrückliche Zustimmung der Mutter für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ordnete an, "dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht." https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-057.html Hiermit entsprach das BVerfG den Forderungen vieler Familienrechtler, die die Berücksichtigung des Kindsswohls auf Fallbasis verlangten. Die Ansicht, nur die Mutter sei automatisch Hauptbezugsperson im Sinne des Kindswohls, wurde bereits in mehreren Urteilen verschiedener Gerichte zurückgewiesen (z.B. Familiennachzug/Asylrecht). Sie ist Teil eines veralteten, romantisch-konservativen Rollenbildes, das mit dem Ziel der Diskriminationsfreiheit aufgrund des Geschlechts (Sexismus) sowie der modernen Familienrolle nicht zu vereinbaren ist. Schlichten statt streiten - Mediation fördernBei einer Scheidung wird nach der richterlichen Streitdiagnose zu oft die Alleinsorge ausgesprochen, meistens für die Mutter. Diese Praxis läuft den Bedürfnissen des Kindes zuwider, das auch nach einer Trennung sowohl Mutter als auch Vater gleichermaßen braucht. Um das gemeinsame Sorgerecht lebbar zu machen, müssen Eltern nach einer Trennung in die Lage versetzt werden, ihre Streitigkeiten zum Wohle des Kindes zu überwinden. Die deutsche Rechtspraxis ist zu sehr darauf ausgelegt, Mütter und Väter so schnell als möglich voneinander zu trennen, um dann zwischen den Rechten der Mutter einerseits und den Rechten des Vaters andererseits abzuwägen. Im Fokus stehen also die Ansprüche der Eltern und nicht die Bedürfnisse des Kindes, das Kind wird somit zum bloßen Besitzgut. Eine Ehe mag geschieden sein, die gemeinsame elterliche Verantwortung ist unauflösbar. Eltern müssen weder verheiratet sein noch müssen sie unter einem Dach leben, um gemeinsam für ihre Kinder zu sorgen. Der Staat soll nun Maßnahmen fördern, um zwischen streitenden Eltern zu vermitteln und zu schlichten. Vorbild hierfür kann das Cochemer Modell sein. Dabei arbeiten Rechtsanwälte, Familienrichter, Gutachter, Sozialarbeiter, Psychologen und Sozialpädagogen zusammen. Die Abwicklung des rechtlichen Verfahrens wird auf das Nötigste beschränkt, im Mittelpunkt stehen die Mediation und die Sicht des Kindes. Umgangsverweigerung verhindernSorgerecht und Umgangsrecht klaffen in der Rechtspraxis allzu oft auseinander. Oftmals verfügt ein Elternteil zwar über das Sorgerecht, jedoch wird ihm der Umgang mit dem Kind durch den anderen Elternteil verweigert. Jahrelange gerichtliche Streitigkeiten auf dem Rücken der Kinder sind die Folge. Um dem Sorgerecht bzw. der Sorgepflicht nachzukommen, ist der regelmäßige Umgang mit dem Kind unerlässlich. Wer hingegen seiner Sorge- bzw. Umgangspflicht nicht nachkommt, soll auch keinen Anspruch auf das Sorgerecht haben. Zur Sorgepflicht gehört jedoch auch, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht zu vereiteln. Gleichwertige Anerkennung unterschiedlicher FamilienmodelleDie Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht als Standardfall für alle Eltern gleich welchen Familienstandes trägt auch dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Rechnung. Laut diesem setzt sich die Piratenpartei "für die gleichwertige Anerkennung von Lebensmodellen ein, in denen Menschen füreinander Verantwortung übernehmen" . Ebenso darf sich "aus der geschlechtlichen oder sexuellen Identität bzw. Orientierung [...] weder ein Vorrecht noch eine Verpflichtung zu einer höheren oder geringeren Einbindung in die Kinderversorgung ergeben". Die Ungleichbehandlung lediger und verheirateter bzw. geschiedener Paare beim gemeinsamen Sorgerecht diskriminiert nicht nur Väter, sondern allgemein Männer und Frauen, die jenseits klassischer Familienmodelle leben wollen.
Datum der letzten Änderung
12.06.2012 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
- Bei dem Punkt - "Umgangsverweigerung verhindern" fehlt ein wichtiger Punkt. Welche Sanktionen sind vorgesehen bei einer Umgangsverweigerung. Ansonsten ist das ein genauso zahnloser Tiger wie im Moment.
Ich stelle mir das in einem Mehrstufen Modell mit einigen Warnschüssen vor. Diese Sanktionen sollten verpflichtend und nicht verhandelbar sein!
* Sanktion 1: 20(?) Arbeitsstunden in Kindereinrichtung * Sanktion 2: 50(?)Arbeitsstunden und Geldstrafe * Sanktion 3: Teilentzug des Sorgerechts mit Umgangspflegschaft * Sanktion 4: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil.
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass alle Maßnahmen, die auf Freiwilligkeit und Vernunft beruhen zu Lasten der Kinder umgangen werden (können). Daher bitte klare verpflichtende Sanktionen!
Sebi
- Beim letzten BPT (2011.02) wollte ich schon 1-3 Anträge hierzu einbringen. Nach einem dicken Engel waren wir uns einig, dass wir das ganze besser formulieren und dann als Antrag stellen sollten.
Das Ergebnis findet Ihr unter
http://piratenpad.de/sorgerecht
Sebi
- ...
Bitte Beachten:
das seit dem 1.9.2009 geltende FamFG (Gesetz über das Verfahrenin Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat viele der angesprochenen Punkte bereits geregelt.
§155 Vorrang und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (Termin spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn)
§156 Hinwirken auf Einvernehmen (und §156 (3):kann keine Einigung erziehlt werden, hat das Gericht eine einstweilige Anordnungzu erörtern)
§162 Mitwirkung des Jugendamtes
§165 Vermittlungsverfahren (gerichtlicher Termin wenn ein Elternteil geltend macht, dass etwas schief läuft)
Durch das FamFG sind die wesentlichen Elemente des Cochemer Modell bereits in das geltende Recht eingeflossen. Es geht im Wesentlichen um das Hinwirken des Einvernehmens im Sinne der Kinder.
Oben genannte Warnschüsse sind nicht notwendig, da das Gericht z.B. durch die Bestellung eines Umgangspflegers unmittelbar in die Grundrechte der Eltern eingreifen kann (Umgangsrecht= Teilbereich der Elterlichen Sorge wird auf einen Umgangspfleger übertragen. D.H. konkret hat der Elternteil dieses Recht nicht mehr). Das Familiengericht kann die Eltern neuerdings durch eine kürzliche Gesetzesänderung des §1666 BGB (gerichtl. Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) ein Gebot auferlegen, öffentliche Hilfen, wie z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört auch Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und des Umgangs §17 SGB VIII, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts §18 SGB VIII (bis hin zu Hilfen zur Erziehung nach §27 ff SGB VIII).
Das Jugendamt ist in diesen Verfahren grundsätzlich beteiligt. Nicht als Verfahrensbeteiligte, sondern von Amtswegen (kein Jugendamt= Verfahrensfehler). Das Jugendamt ermittelt und berichtet dem Gericht ausführlich im Termin und bezieht Stellung zu den zu ergreifenden Maßnahmen.
Allerdings scheint es so, dass das Gesetz noch nicht überall bekannt ist (solche Richter soll es geben, die von geltendem Recht keine Ahnung haben) bzw. gelebt wird. Also, bitte diese Punkte bedenken, und das Rad nicht neu erfinden :-)
Simpsonic
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Bobby79
- cmrcx
- ErhabenerKoordinator
- Wika
- sebi-rockt (besser als nichts aber nicht weitgehend genug)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- --Spearmind 21:30, 16. Mär. 2012 (CET) nur für die ersten beiden Sätze
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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