Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/Q046

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Antragsnummer

Q046

Einreichungsdatum

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Antragstitel

Grundrecht öffentliche Nacktheit

Antragsteller

Andreas Peylo

Antragstyp

Positionspapier

Antragstext

Der Bundestag möge als Positionspapier beschließen:

Grundrecht öffentliche Nacktheit

Wir müssen die Politik nicht neu erfinden, wir müssen neue Programm-Aspekte schaffen! Wer bietet denn schon Nacktheit im öffentlichen Raum als Grundrecht für Menschen an! Vielleicht wir, die PIRATEN!! (So die Piraten dies denn wollen)

Zu meinem Vorschlag gehört also die ersatzlose Streichung der Paragraphen 183 (exhibitionistische Handlung) und 183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses), da diese durch Polizei und Justiz rege mißbraucht werden. Sehr zum Unglück jener Personen, die je nach Willkür zu freizügig im öffentlichen Raum unterwegs sind.

Mit welchem Recht wird einem Menschen vorgeschrieben, wie dieser den öffentlichen Raum zu betreten hat?!! Wer z.B. also mag mir vorschreiben, wie nicht oder wie doch bekleidet ich z.B. entlang eines Baches oder innerhalb einer Fußgängerzone spaziere!

Sofort ist man verurteilter Sexualverbrecher, ohne daß etwas zu sehen war oder geschah. Hier greifen sofort die massiven Falschaussagen diverser Ordnungs-Neurotiker. Damit ist man sogleich chancenlos verurteilt und somit mißbraucht.

Die Paragraphen 183 und 183a dienen als Allzweckwaffe für Polizei und Justiz, und ansonsten niemandem.

Ansonsten solle bitte beschlossen werden, daß öffentliche Nacktheit,- oder spezifischer, die öffentliche Nacktheit eines Mannes-, strafrechtlich verfolgt wird. Denn nach gegenwärtiger Gesetzeslage wird öffentliche Nacktheit angeblich NICHT strafrechtlich verfolgt, doch in der Praxis wird öffentliche Nacktheit eines Mannes sehr wohl strafrechtlich verfolgt mit der Begründung, absichtlich nackt gewesen zu sein und so absichtlich ein öffentliches Ärgernis erregt zu haben. (Verurteilung im Sinne des §183a StGB folgt)

Antragsbegründung

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Konkurrenzanträge

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Datum der letzten Änderung

10.11.2011

Antragsgruppe

Inneres und Justiz

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft