Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-22 - Urabstimmungen
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AntragsnummerSÄA017 Einreichungsdatum2010-10-22 AntragstitelUrabstimmungen AntragstellerAntragstypSatzungsänderungsantrag AntragstextBetrifft Bundessatzung / Abschnitt A: §0b (0) Neuer Paragraph - Einzuordnen nach dem Parteitag Beantragte Änderungen § Neu Variante: Satzung (1) Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen. (2) Eine Urabstimmung ist durchzuführen 1. Auf Beschluss des Parteitages 2. Auf Beschluss des Vorstandes 3.wenn - - A% der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen -B- Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen. Bei Erreichen des Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung unverzüglich (binnen E Tagen) angekündigt und binnen D -E Wochen durchgeführt
(3) Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. besser: (3) Variante a: Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen sind nicht zulässig. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. (4) Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand, wird er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung. Vorschlag für A: 10% - 15% Vorschlag für B: 2 -3 -4 Wochen Vorschlag für C: 10-20-30 Piraten Vorschlag für D: 2-3 Wochen Vorschlag für E: 3-7-10 Wochen Vorschlag für F: 0 (dann kann Halbsatz entfallen) - 10 - 20 - 30 Variante "Ordnung" § (neu) Urabstimmung (1) In der Piratenpartei wird die Urabstimmung eingeführt. (2) Eine Urabstimmung bedarf einer Beschlussvorlage, deren Abstimmung der PArteitag, der Vorstand oder ein relevanter Teil stimmberechtiger Piraten unterstützt. (3) Fristen, Quoren und Durchführung werden vom BPT in einer Ordnung festgelegt. (4) Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen sind nicht zulässig. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. (5) Der PArteitag und der Bundesvorstand sind an das Ergebnis einer Urabstimmung gebunden. § 13 (3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung analog § (neu) unter den Piraten bestätigt werden.
AntragsbegründungDas Parteigesetz fordert in § 6 Abs.2 Nr. 9 Urabstimmungen als obligaten Inhalt der von Parteisatzungen. Begründung des Antrages Urabstimmungen sind auf jeden Fall für Auflösung und Verschmelzung der Partei vorzusehen. Zwar werden Urabstimmungen hierfür in § 13 vorgesehen, es fehlen jedoch die nötigen Ausführungsbestimmungen. Diese könnten in eine Ordnung ausgelagert werden, sofern die Satzung hierzu die Ermächtigung schafft und die Verabschiedung der Ordnung vom Souverän erfolgt. Alternativ sind die Regelungen in der Satzung festzulegen. Darüberhinaus sind Urabstimmungen aberauch eine Möglichkeit der zeitlich und hierarchisch kontinuierlichen innerparteilichen Willensbildung und können Modellcharakter für plepiszitäre Entscheidungsformen im Sinne des "Regieren sie doch mit" auf staatlicher Ebene werden. Urabstimmungen sollten "von oben" - also vom Vorstand wie auch von Minderheiten / der Basis initiiert werden können. Liquid Feedback- Wiki-Antragsfabrikhttp://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/Urabstimmungen Konkurrenzanträge- Hinweise zum Satzungsänderungsantrag- Datum der letzten Änderung- |