Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/S/SA6
Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.
Betrifft
Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3
Alte Fassung
Die bisherigen Abs 10 und 11 des §9a und die Abs 3 und 2 des §9b lauten
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben
nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein
anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht
handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten
sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die
Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters
unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für
handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom
restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine
kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl
des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste
Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm
einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich
stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.
(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des
Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung
erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten
es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief
oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum
des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom
Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum
Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe,
wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in
aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem
Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(Hinweis: Der §9b Abs 2 wird von diesem Antrag nicht geändert, ist hier nur zum leicheren Verständnis wiedergegeben.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Der §9a Abs 10 wird wie folgt neu gefasst:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nach, so gilt es als zurückgetreten; hierüber entscheidet das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines Piraten.«
Der §9a Abs 11 wird wie folgt neu gefasst:
Der Bundesvorstand gilt als handlungsunfähig, wenn # mehr als die Hälfe seiner Mitglieder zurückgetreten sind oder # die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder # er sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder # seine Amtszeit endet. In einem solchen Fall führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein Bundesparteitag einen neuen Bundesvorstand gewählt hat. Der kommissarische Vorstand hat schnellstmöglich einen außerordentlichen Bundesparteitag einzuberufen, der nur der Wahl eines neuen Bundesvorstandes dient. Wurde vom Bundesvorstand vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit ein ordentlicher Bundesparteitag einberaumt, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Handlungsunfähigkeit stattfindet, so findet der vorstehende Satz keine Anwendung.
Der §9b Abs 3 wird wie folgt neu gefasst:
Ein außerordentlicher Bundesparteitag nach §9a Abs 11 Satz 2 wird Abweichend von Abs 2 mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Bundesvorstandes. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
Begründung
Vereinfacht die Regelungen indem sie unifiziert werden und streicht die Notwendigkeit eines außerordentlichen Bundesparteitages, der sonst konkurrierent mit einem ordentlichen stattfinden müsste.
Diskussion