Benutzer:Patneu/Neuordnung des Bundespräsidenten-Amtes
Vorbemerkung: Alle Personen-Bezeichnungen in diesem Vorschlag gelten selbstverständlich geschlechtsneutral, die rein maskuline Form dient lediglich der Erhöhung der Lesbarkeit.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung und Begründung
Zweck dieses Vorschlages ist, das Amt des Bundespräsidenten in verschiedener Hinsicht neu zu ordnen. Hierdurch sollen u.a. folgende Ziele erreicht werden:
- Die Verwirklichung mehr direktdemokratischer Strukturen auf Bundesebene
- Eine sinnvolle Erweiterung der Befugnisse des Bundespräsidenten
- Hierdurch ein verbessertes öffentliches Verständnis für die Bedeutung des Amtes
- Die Schaffung eines effektiven Oppositions-Organs der Bevölkerung gegenüber den Absichten des repräsentativ agierenden Bundestages
Durch die historisch begründete weitgehende Beschneidung der Befugnisse des Bundespräsidenten (siehe u.a.: Bundespräsident (Deutschland): Stellung im politischen Alltag - Geschichtlicher Überblick), dürfte die politische Sinnhaftigkeit des höchsten Amtes im Staat einer großen Mehrheit der Bürger nur noch schwer verständlich sein.
Auch fehlt es den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene in erheblichem Maße an einer Legitimierung der politischen Entscheidungen durch direktdemokratische Strukturen.
Im Sinne der Behebung bzw. Verminderung dieser beider Probleme, scheint eine Neuordnung des Amtes des Bundespräsidenten sinnvoll, wobei ebenfalls die bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes zu Grunde gelegten Ziele der "Väter und Mütter des Grundgesetzes" angemessene Berücksichtigung finden sollten und können.
Da sowohl die Wahlordnung als auch die Befugnisse des Bundespräsidenten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben sind und es daher zu ihrer Neuordnung einer Verfassungsänderung bedarf, ist dieser Vorschlag als langfristiges Ziel anzustreben. Des Weiteren sollte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass ein großes Interesse der "etablierten" Parteien und insbesondere der derzeitigen Bundesregierung an der Umsetzung dieses Vorschlages, ebenso wie das Erreichen eines Wahlergebnisses der Piratenpartei von mindestens 66,6 % bei einer Bundestagswahl, nicht als wahrscheinlich vorausgesetzt werden kann.
Erweiterte Befugnisse
Die Befugnisse des Bundespräsidenten sollten in einem sinnvollen Rahmen wie folgt erweitert werden:
Als direkt gewählter Vertreter der deutschen Bürger (siehe "Änderung des Wahlverfahrens") erhält der Bundespräsident die Befugnis, die durch den Bundestag beschlossenen Gesetze (über Art und Umfang ist separat zu entscheiden) zu überprüfen und gegebenenfalls abzulehnen, sollte er der Ansicht sein, dass diese dem Willen seiner Wähler (und damit der deutschen Bevölkerung) zuwiderlaufen oder bereits geltendes Recht (insbesondere das Grundgesetz) verletzen oder unterlaufen.
Er erhält außerdem die Befugnis, eigene Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen, über die dieser zu entscheiden hat. Um sich der Unterstützung seiner Entscheidungen seitens der Bevölkerung sicher zu sein, kann der Bundespräsident in eigener Entscheidung bundesweite Volksabstimmungen initiieren. Ebenso ist jeder seiner Wähler hierzu berechtigt, um sich mit einem Anliegen an ihn zu wenden.
Ob und inwiefern
- die Ergebnisse dieser Abstimmungen für die Entscheidungen des Bundespräsidenten bindend sein oder nur eine Orientierungshilfe bieten sollen,
- die Durchführung entsprechender Abstimmungen zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen unterliegen sollen,
- der Bundestag und/oder der Bundesrat ebenfalls das Recht zur Initiierung entsprechender Abstimmungen erhalten sollen und
- der Bundestag und/oder der Bundesrat eine (insbesondere ablehnende) Entscheidung des Bundespräsidenten mit einer bestimmten Mehrheit überstimmen können,
sollte separat entschieden werden.
Hierdurch wird dem Wähler ein direkt gewählter Vertreter in Opposition zum Bundestag bzw. zur Bundesregierung zur Verfügung gestellt, ähnlich wie der Bundesrat als Vertretung der Länder. Auch besteht so die Möglichkeit eine Regierung, der die Bevölkerung in großer Masse nicht mehr vertraut, effektiv zu blockieren oder nur eine Einzelentscheidung der Regierung, die das Volk nicht gutheißt, zu verhindern. Weiterhin wird durch die Verabschiedung von Gesetzen, sowohl durch repräsentative, als auch direktdemokratischere Verfahren, deren Legitimation und Akzeptanz entscheidend erhöht.
Was die Wahrung der historisch gewollten Einschränkung der Befugnisse dieses Amtes betrifft, so darf davon ausgegangen werden, dass diese weiterhin in vollem Umfang erhalten bleiben. Der Bundespräsident erhält bei Anwendung dieses Vorschlages (soweit ersichtlich) keines der Rechte zurück, die im Nachhinein für das Amt des Reichspräsidenten der Weimarer Republik als problematisch erachtet wurden.
Insbesondere erhält der Bundespräsident folgende Befugnisse des Reichspräsidenten ausdrücklich nicht zurück:
- Die eigenverantwortliche Auflösung des Bundestages (früher: Reichtages) (siehe Art. 25 WRV)
- Den Oberbefehl über die deutschen Streitkräfte (siehe Art. 47 WRV)
- Die eigenmächtige Regierung durch Verordnungen und die zeitlich begrenzte Aufhebung von Grundrechten im Ausnahmezustand (siehe Art. 48 WRV)
- Die eigenverantwortliche Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (früher: Reichskanzlers) (siehe Art. 53 WRV)
Änderung des Wahlverfahrens
Die Wahlordnung des Bundespräsidenten sollte hin zu einer Direktwahl durch das Volk und der effektiven Wahrnehmung der unter "Erweiterte Befugnisse" beschriebenen Funktionen wie folgt geändert werden:
Der Bundespräsident wird durch das Volk direkt gewählt (bisher: Wahl durch die Bundesversammlung). Wahlberechtigt ist jeder Bürger, der auch zur Wahl des Bundestages berechtigt ist. Wählbar ist jeder Bürger, der:
- gültige Unterstützer-Unterschriften von mindestens X % (hierüber sollte separat entschieden werden) der deutschen Bevölkerung vorweisen kann,
- in einer parteiinternen, basisdemokratischen Abstimmung von einer im Bundestag vertretenen Partei vorgeschlagen wurde,
- von mindestens X % (hierüber sollte separat entschieden werden) der Abgeordneten des Bundestages vorgeschlagen wurde oder
- bereits Bundespräsident, Abgeordneter des Bundestages oder einer Landesvertretung gewesen ist und sein Amt nicht aus in seiner Person liegenden Gründen niederlegen musste.
Ob und inwieweit Kriterien für die Wählbarkeit (abgesehen von einem Mindestalter) gelten sollen, sollte separat entschieden werden.
Die reguläre Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt 4 Jahre (bisher: 5 Jahre). Unabhängig davon, ist die Amtszeit bei einer vorzeitigen oder verspäteten Wahl des Bundestages so zu verkürzen bzw. zu verlängern, dass die Neuwahl des Bundespräsidenten zeitlich voraussichtlich in die Mitte der Legislaturperiode der neuen Bundesregierung fällt.
Hierdurch soll dem Wähler die Möglichkeit gegeben werden, zur Mitte der Legislaturperiode einer amtierenden Bundesregierung "Bilanz zu ziehen" und dieser de facto das Vertrauen auszusprechen oder zu entziehen. Durch Wahl eines entsprechenden Bundespräsidenten kann die Bevölkerung die Bundesregierung praktisch blockieren oder aber ihr den Gesetzgebungsprozess wesentlich erleichtern.
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- --Patneu 01:49, 22. Mär. 2013 (CET)
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