Benutzer:FredR

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Berufl. Qual.: Rechtsanwalt
Geburtstag: 1981
Politisch
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Liebe Mitpiraten,

ich möchte hier kurz meine persönlichen Interessen und die politischen Ziele darstellen, die mir besonders am Herzen liegen:


Liberalisierung des Strafrechts, des Polizei- und Ordnungsrechts

  • Stopp der allgemeinen „Lust am Strafen“, der generellen Tendenz, immer mehr Verhalten zu verbieten und unter Strafe zu stellen, Straftatbestände zu verschärfen,
  • Verbesserte Kontrolle der Polizei
  • Revision des (hessischen) Störerrechtes


Ein laizistischer, also weltanschaulich neutraler Staat

der atheistischen und agnostischen Weltanschauungen den gleichen Stellenwert einräumt, wie religiösen.

  • Stopp der staatlichen Finanzleistungen an religiöse Institutionen
  • Abschaffung des Gottesbezuges bei Eiden / Amtseiden
  • Streichung des Gottesbezuges aus der Präambel des Grundgesetzes

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor der Schöpfung und den Menschen…“ ginge in Ordnung.


Drogenpolitik – Entkriminalisierung des Besitzes und staatlich regulierte Abgabe

Dies hätte folgende positive Auswirkungen:

  • Wegfall der Beschaffungskriminalität
  • Austrocknung des Schwarzmarktes
  • Entlastung der Gerichte
  • Entschärfung der Verteilungskämpfe
  • zusätzliche staatliche Einnahmen
  • legale Erwerbsmöglichkeiten für Mohn- und Kokabauern (Der deutsche Staat könnte etwa afghanischen und kolumbianischen Bauern fair-trade-Preise zahlen.)
  • Tendenziell Befriedung von drogenbedingten Krisenherden wie Mexiko und Kolumbien
  • und nicht zuletzt ein besseres, längeres und gesünderes Leben für Süchtige

Ein „Heroin-Junkie“ kann beispielsweise bei Sicherstellung des Zugangs zu sauberem Heroin und Spritzen aus der Apotheke ein relativ normales Leben führen, eine Familie haben, einer geregelten Arbeit nachgehen, Steuern zahlen und somit ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft sein, anstatt dieser z.B. durch Beschaffungskriminalität zur Last zu fallen.

Drogen sollen dabei nicht verharmlost werden. Bereits Marihuana halte ich nicht für ungefährlich. Jugendliche und Heranwachsende sind besonders gefährdet psychisch abhängig zu werden und auf dieser Droge hängen zu bleiben. Eine Regulierte staatliche Abgabe, welche etwa z.B. einen „Drogenführerschein“, die vorherige Teilnahme an Aufklärungskursen zur Voraussetzung hätte, in denen für die Risiken sensibilisiert wird und psychologische Unterstützung offeriert wird, würde die Situation verbessern.

Überarbeitung oder Abschaffung von unbilligen und evident ungerechten Einzelnormen aus sämtlichen Rechtsgebieten

im Rahmen meiner Anwaltstätigkeit und zuvor im Referndariat wurde ich auf spezifische Missstände aufmerksam, die sich m.E. aus der aktuellen Rechtslage ergeben. Hier möchte ich auf einzelne solche Missstände aufmerksam machen und konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen aufzeigen:

Konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen

Konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen


Zivilrecht

Maklerrecht - Wohnraummiete - Provisionsanspruch

Maklerlohn – Courtage bei Wohnraummiete sei ausschließlich vom Vermieter zu tragen! De lege ferenda: (als einzufügender § 3a WoVermRG oder § 653a BGB oder § 653 Abs. 3 BGB)

"Mäklerlohn für den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertrages über Wohnraummiete kann ausschließlich vom Vermieter verlangt werden, es sei denn, der Mieter war von sich aus und nicht bereits in Ansehung eines bestimmten Mietobjektes, mit einem allgemein gefassten Suchauftrag an den Mäkler herangetreten und das nachgewiesene oder vermittelte Objekt war dem Mäkler nicht durch den Vermieter zur Vermittlung angeboten worden. Für den Umstand, dass der Mieter dem Mäkler einen allgemeinen Suchauftrag erteilte und nicht mit dem bereits bestehenden Interesse an einem bestimmten Objekt an den Mäkler heran trat, trägt dieser die Beweislast. Wurden dem Mäkler durch den Vermieter Schlüssel oder Unterlagen zum Mietobjekt ausgehändigt oder führte der Mäkler für den Vermieter mindestens einen Besichtigungstermin durch, so ist ein Anspruch auf Mäklerlohn gegen den Mieter ausgeschlossen.“

Begründung: Die geltenden Bestimmungen zum Mäklerlohn (alltagssprachlich: Maklerlohn, -courtage oder –provision) benachteiligen einseitig und unangemessen den Mieter. Gerade in urban geprägten Gegenden, in Ballungsräumen und Großstädten mit Wohnraummangel befinden sich Wohnungssuchende gegenüber Maklern und Vermietern in einer strukturell benachteiligten Position. Dass Wohnungssuchende einen Makler beauftragen, für sie ein passendes Objekt anhand bestimmter Eck-Rahmen-Daten zu finden (etwa: 60-70qm, 1. Bis 3. Stock, Altbau, Balkon, 500-600 Euro kalt, sowie ausschließlich in bestimmten Vierteln) dürfte in der Praxis die absolute Ausnahme darstellen. Um nicht zu weit in die Vertragsautonomie einzugreifen und solche Suchaufträge weiterhin zu ermöglichen, wurde der Passus des 1. Satzes, 2. Halbsatz „…es sei denn…“ und das darauf Folgende in die Formulierung des Gesetzesvorschlags eingefügt.

Der Regelfall sieht nämlich so aus, dass ein Vermieter einen Makler beauftragt, seine Wohnung durch Inserierung und das Durchführen von Besichtigungsterminen an Mietinteressenten zu vermitteln. Hierbei wird der Makler rein tatsächlich im Interessenkreis des Vermieters und für diesen tätig, da er diesem die vorgenannten Aufgaben abnimmt. Dass aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage der Mieter als Auftraggeber des Maklers fingiert wird, ist nicht sachgerecht, spiegelt nicht die tatsächlichen Interessenlagen wieder und erscheint evident ungerecht. Dem Mieter nimmt der Makler nämlich in keiner Weise Arbeit ab. Für den Mieter ist es unerheblich, ob die Annonce z.B. bei Immoscout oder in der Tageszeitung, auf die er sich meldet, vom Vermieter direkt oder einem Makler platziert wurde und wer ihm die Wohnung zeigt. Hinzu kommt, dass der Makler bei einer Vielzahl von Interessenten in jedem Fall einen Vertragsabschluss des Vermieters herbeiführen wird. Er steht daher auch rein faktisch im Lager des Vermieters. Die untereinander konkurrierenden Mietinteressenten müssen hoffen, dass sie „den Zuschlag erhalten,“ für die Gelegenheit zum Vertragsabschluss vom Makler ausgesucht werden – oder zumindest von diesem als Teil einer Vorauswahl an den Vermieter weitergereicht und vorgestellt werden. Aus Sicht des Mieters besteht – zumal im Internetzeitalter – kein Bedarf, einen Makler mit der Suche zu beauftragen. Eigentlich gilt ähnliches für den Vermieter. Überall dort, wo die Wohnungsnachfrage das Angebot übersteigt, finden sich potentielle Mieter praktisch von allein. Damit steht heutzutage tatsächlich nicht mehr die Suche, der Nachweis oder die Vermittlung, also das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage im Mittelpunkt der von den Maklern erbrachten Tätigkeit, die im Erfolgsfall den gesetzlich normierten Anspruch auf Maklerlohn entstehen lässt.

Vielmehr ist das Tätigwerden des Maklers bei objektiv-wirtschaftlicher Betrachtung als eine Dienstleistung für den Vermieter zu bewerten. Der Vermieter nimmt diese gerne an, da ihm Zeitaufwand für Schaltung des Inserats und Besichtigungen erspart bleibt und diese Dienstleistung für ihn kostenlos ist. Sie wird auf den Mieter abgewälzt.

Ein weiteres Motiv der Vermieter ist, dass sie durch Einschaltung des Maklers gleichzeitig die Solvenz der Mietinteressenten testen können. Ein Mieter der bereit ist, die Provision bei Abschluss zu zahlen und über die entsprechenden „flüssigen Mittel“ verfügt, bietet statistisch ein geringeres Risiko, mit zukünftigen Mietzahlungen in Verzug zu geraten. Dieses läuft aber Sinn und Zweck des Verbotes der Übersicherung, der Beschränkung der Kautionsleistung auf entweder Hinterlegung von 3 Kaltmieten oder Vorlage einer Bürgschaftserklärung zuwider.


Internetvertragsabschlüsse über Internetdienstleistungen

Verbraucherschutz im Internet

De lege ferenda: (als einzufügender neuer § 312e Abs. 2 BGB oder als neuer § 312f BGB)

„Durch eine ausschließlich mittels eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) geschlossene Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, welche Gewinnspiele oder eine internetbezogene Dienstleistung, insbesondere, Informationsvermittlung oder den Zugang zu Internetseiten zum Inhalt hat, werden Verbindlichkeiten erst durch Bezahlung derselben begründet, für Dauerschuldverhältnisse und Wiederkehrende Leistungen nur soweit diese bezahlt werden.“

Es gibt unzählige Internetdienstleister, die fragwürdige, sinnlose und überteuerte Dienste feilbieten. Zunächst soll klargestellt werden, dass es nicht Intention dieser Petition ist, in die Vertragsfreiheit einzugreifen. Wer diese Dienste kostenpflichtig in Anspruch nehmen möchte, wem sie ihr Geld wert sind, der soll dies tun. Allerdings basiert ein nicht unerheblicher Teil dieser Geschäfte auf betrügerischem Vorgehen und Ausnutzung der Unwissenheit von Menschen und deren Einschüchterung. Tausendfach werden mittels formloser Mahnung, via Email und Brief durch den Anbieter selbst oder dessen Inkasso-Unternehmen völlig unbegründete Forderungen geltend gemacht. Ein förmlicher Mahnbescheid erfolgt nur selten, da den „Gläubigern“ bewusst ist, dass die Ansprüche nicht bestehen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass viele Menschen, eingeschüchtert von diesen Schreiben, nur zahlen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen und aus Angst, dass die (unbegründete) Forderung durch Zinsen und Mahngebühren immer höher wird. Nicht nur bei älteren Menschen, sondern bei all denen, die weniger souverän im Umgang mit Computer und Internet sind, sich bisweilen überfordert fühlen, kommt hinzu, dass sie sich womöglich nicht ganz sicher sind, ob sie vielleicht doch versehentlich einen falschen „Klick“ gemacht und sich dadurch verpflichtet haben. Solche Angebote haben meistens die Teilnahme an Gewinnspielen (und wären wohl schon deswegen unwirksam gem. § 138 BGB i.V.m. §§ 184, 287 StGB) oder den Zugang zu Internetseiten zum Inhalt. An die Daten der Betrogenen kommen die Firmen über Datenklau und –handel oder über vordergründig kostenlose Internetangebote, die gewissermaßen als Köder benutzt werden und Hinweise auf Kostenpflichtigkeit – wenn überhaupt – nur in versteckten AGBs enthalten.

Um diesem Treiben wirksam einen Riegel vorschieben zu können, bedarf es einer Norm, welche bestimmt, dass aus einem über Internet oder Telefon geschlossenem Vertrag über eine internetbezogene Dienstleistung zunächst keine Verbindlichkeiten erwachsen, sondern erst durch deren Bezahlung. Diese (bewusste Vornahme einer tatsächlichen Vermögensverfügung durch den Kunden) hätte dann zugleich konstitutive Wirkung für den Vertrag. Erst im Augenblick der Zahlung entstünde der Anspruch auf die Dienstleistung, wie auch der auf die Gegenleistung, welcher allerdings im gleichen Moment durch Erfüllung auch schon wieder erloschen wäre. Für den Kunden hat die direkte Bezahlung darüber hinaus Warncharakter, denn er macht sich bewusst, dass er sich rechtlich bindet und über sein Vermögen verfügt. Außerdem schafft sie Rechtssicherheit: Wenn ihm ein dubioser Internetanbieter Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene Dienste stellt, weiß er, dass ein solcher Anspruch gar nicht bestehen kann.

Dies Gesetz hätte zur Folge, dass Vertragsschlüsse welche eine körperliche Sache zum Inhalt haben (wie der Internetversand-Kauf) oder eine reale Werks- oder Dienstleistung die lediglich über das Internet zustande kommt, unberührt blieben. Allein die hier in Rede stehenden Dienste, würden bei Entgegennahme nicht mehr zur Zahlung verpflichten. Das bedeutet, dass solche Dienste - neben den wertlosen, die in betrügerischer Weise Internetnutzern und völlig Unbeteiligten aufgedrängt werden, gibt es natürlich auch ehrliche und sinnvolle Angebote – nur noch gegen Vorkasse oder im Vertrauen darauf, dass der Vertragspartner zahlen wird, angeboten werden könnten. Trotzdem sollte sich der Kunde einer solchen „redlichen“ Internetdienstleistung auf die Erbringung derselben verlassen können. Deshalb muss ein einklagbarer Anspruch im Moment der Bezahlung entstehen. (Insofern würde es sich nicht um eine echte Naturalobligation wie etwa beim Ehemäklervertrag „§ 656 BGB - Heiratsvermittlung“ handeln.)

Dies müsste nicht zwangsläufig die Schnelligkeit und Leichtigkeit solcher Dienstleistungen einschränken. Für die Gewährleistung zügiger bargeldloser Zahlung stehen die Direktüberweisung, Dienste wie Paypal und die Kreditkartenzahlung zur Verfügung.

Soweit man hierin dennoch eine Erschwerung des Geschäftsverkehrs mit „redlichen“ Internetdienstleistungen sehen möchte, scheint dies durch den Zugewinn an Rechtssicherheit und Verbraucherschutz mehr als aufgewogen.

Um den Anwendungsbereich weiter einzuschränken und die Anbieter „redlicher“ Dienstleistungen nicht über Gebühr zu benachteiligen, wäre es sinnvoll, die Norm in den Anwendungsbereich des § 312e Abs. 2 S.1 BGB (aktueller Fassung) einzubeziehen, wonach sie keine Anwendung finden würde, „…wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.“

Besser noch wäre, eine genauere Ausschlußregel: „…wenn der Verbraucher eine durch ihn selbst individuell formulierte Willenserklärung, auf den Abschluss des Vertrages gerichtet, durch Email oder Eintrag auf der Internetseite des Unternehmers abgegeben hat, welche die Leistung, wie den Geldbetrag der Gegenleistungen benennt.“ Dies hätte zur Folge, das nicht mehr allein das Eintragen persönlicher Daten in ein Internetformular und das Anklicken von Kästchen – eventuell ungewollt zu Vertragsschlüssen führen könnte, sondern das der Verbraucher ein knappes Bestätigungsschreiben in eigenen Worten formulieren müsste, etwa: „Hiermit bestätige ich Herr XY, zum monatlichen Preis von 20 Euro, Zugang zu Ihrer Internetseite(XY) erhalten zu wollen.“


Strafrecht

§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Abschaffung oder Einschränkung des § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Die Vorschrift des § 113 StGB führt immer wieder dazu, dass relativ normales und gesellschaftlich akzeptiertes, eigentlich sozialadäquates Verhalten kriminalisiert wird. Häufig finden sich gerade bisher unbescholtene, angepasste und generell rechtstreue Bürger mit einer Anklage wegen § 113 StGB konfrontiert. Dieser Tatbestand wird üblicherweise etwa schon als verwirklicht angesehen, wenn eine Person sich gegen eigene Bewegungen, zu denen sie z.B. durch einen Polizisten gezwungen wird, „wehrt“. Folgende Beispiele aus der Praxis mögen dies veranschaulichen: 1. Eine Person sitzt mit den Händen am Lenkrad in einem Auto und folgt der Aufforderung eines Polizisten, auszusteigen nicht. Der Polizist versucht die Person aus dem Auto zu ziehen. Die Person hält sich – vielleicht nur für ein paar Sekunden – am Lenkrad fest: Der Tatbestand ist verwirklicht. 2. Eine Person wurde von Polizisten anlässlich einer Kontrolle aufgefordert, den „Adler“ an einer Häuserwand zu machen, dem ist sie auch nachgekommen. Die Polizisten ziehen nun die erhobenen, an die Wand gestützten Hände hinter den Rücken, um der Person Handschellen anzulegen. Die Person kann dies zwar nicht verhindern, hält jedoch – für die Polizisten spürbar – dagegen, so dass sich der von diesen zu leistende körperliche Kraftaufwand erhöht: Der Tatbestand ist verwirklicht. 3. Eine Person wird beim Gehen von einem Polizisten aufgefordert stehen zu bleiben, gleichzeitig packt er die Person am Arm. Die Person läuft zunächst weiter: Der Tatbestand ist verwirklicht.

Diese - in der Praxis so übliche – Auslegung des Straftatbestandes führt zum einen zu extrem unbilligen Ergebnissen, zudem steht sie im Widerspruch (oder zumindest einem eklatanten Spannungsverhältnis) zu dem strafverfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Beschuldigter in keiner Weise zu seiner eigenen Überführung beitragen muss. Derjenige, der zum Gegenstand einer polizeilichen Maßnahme gemacht wird, muss entgegen des vorgenannten Grundsatzes praktisch immer freiwillig Folge leisten, sei es durch Aussteigen aus seinem Fahrzeug oder das bereitwillige Führen der Hände auf den Rücken zwecks Fesselung, da der Grad zwischen den Handlungsvarianten, nicht mitzuhelfen und Widerstand i.S.d Gesetzes zu leisten ein sehr schmaler ist.

Die Vorschrift ist auch insofern überflüssig, als ernsthaftere Tatbegehungsvarianten, insbesondere die Regelbeispiele des Absatzes 2 ohnehin über die Straftatbestände der Körperverletzung, der Beleidigung, des Totschlags und des unerlaubten Waffenbesitzes bestraft werden können.

Mindestens sei der Passus „mit Gewalt“ ersetzt durch „mit aktiv gegen diesen gerichteter körperlicher Gewalt“.

Gesetzeswortlaut (aktueller Fassaung): § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


§ 265a StGB - Erschleichen einer Leistung (Schwarzfahren)

Abschaffung des § 265a StGB - Erschleichen einer Leistung (Schwarzfahren)

Der § 265a StGB ist restlos zu streichen und gegebenenfalls in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen. In jedem Fall ist die Begehungsvariante „Wer (…) die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (…) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten (…) zu streichen.“

Die kriminelle Energie und das Maß an Gesellschaftsschädlichkeit einer „Schwarzfahrt“ ist als derart gering anzusehen, dass es nicht (mehr) gerechtfertigt erscheint, dieses Verhalten mit Kriminalstrafe zu ahnden. Zwar wird dem jeweiligen Verkehrsbetrieb die Beförderungsvergütung vorenthalten, rein faktisch ist das „Schwarzfahren“ dennoch als opferloses Delikt einzuordnen, denn der Leistungserbringer wird durch eine Schwarzfahrt nicht schlechter gestellt, als er es wäre, wenn derjenige, der sich die Fahrkarte nicht leisten kann, nicht fahren würde.

Die Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“ würde die Justizbehörden erheblich entlasten und somit Steuergelder einsparen bzw. seitens der Justizbehörden anderweitig benötigte Ressourcen freisetzen.

Gesetzeswortlaut (aktueller Fassaung): § 265a - Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Öffentliches Recht

Sonstige Rechtsgebiete

--FredR 23:21, 6. Mai 2012 (CEST)