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Abkürzung: Neu-Ulm


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Kreisverband Neu-Ulm


Satzung

stand vom 01.12.2012

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Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Neu-Ulm, der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Kreisverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband Neu-Ulm der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Neu-Ulm.
Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes Neu-Ulm der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN Neu-Ulm.
Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbandes Neu-Ulm der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Neu-Ulm.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Neu-Ulm der Piratenpartei Deutschland ist der Landkreis Neu-Ulm.
(5) Die Mitglieder im Kreisverband Neu-Ulm werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Landkreis Neu-Ulm.
(2) Der Kreisverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
(3a) Piraten aus Gemeinden, Märkten und Städten des Bezirksverbandes Schwaben, die nicht dem Kreis Neu-Ulm angehören können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband Neu-Ulm schriftlich beantragen, wenn für ihre Gemeinde, Markt oder Stadt kein übergeordneter Kreisverband existiert, und der Vorstand des Bezirks Schwaben dem Wechsel zustimmt.
(3b) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
(3c) Nach der Aufnahme und abführen des Mitgliedsbeitrags gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.
(3d) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Kreisverband und seine niederen Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Regelungen die Ordnungsmaßnahmen betreffen werden vom Kreisverband selbst getroffen. Es kann ein Schiedsgericht angerufen werden. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 7 – Gliederung

Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.07.2010.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf dem Kreisparteitag gewählt werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäft auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand trit in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Viertels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen oder mündlichen Tätigkeitsbericht ab.
Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist, der Bezirksverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Viertel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Kreisparteitag hat die Möglichkeit zwei Rechnungsprüfer zu wählen, insofern mindestens Ein-Viertel der anwesenden Piraten dafür stimmt. Die Rechnungsprüfer sollen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

§ 10 - Kandidatenaufstellungen für Wahlen

§10.1 Vorrang des staatlichen Rechts

Art.1 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern[1] oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.[2]
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§10.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art.1 – Gebietsverband

(1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.
(2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert,[3] dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt;[4] ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten bei zugeben.
(3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art.2 – Nominierungs-Versammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in nicht-öffentlichen Versammlungen statt (geschlossene Gesellschaft); [5] zutrittsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung, auf Antrag können Gäste zugelassen werden.

Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften;[6] wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde.[7] In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Bezirksparteitagen.
(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; [8] die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. [9]
(4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

Art.3 – Geschäftsordnung der Versammlungen

(1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten:[10]
  1. Ort und Zeit der Versammlung;
  2. Form und Datum ihrer Ladung;
  3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
  4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
  5. Ergebnis der Nominierungswahlen.
(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.[11]
(3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag sowie seine Geschäftsordnung.
Begründung und Fußnoten
  1. ↑ §10 der alten Satzung regelt nur Nominierungen zu Volksvertretungen, in Bayern werden aber Landräte, Bürgermeister u.a. direkt gewählt; auch Hochschul- und Kammer-Wahlen u.a. sind dort nicht berücksichtigt.
  2. ↑ bay. Landeswahlordnung, Kommunalwahlordnung u.a.
  3. ↑ Das sind Stimmkreise zum bay. Landtag und BT-Wahlkreise; beide weichen praktisch immer von den Landkreisgrenzen ab.
  4. ↑ Das sind Nominierungsveranstaltungs-Kommissare
  5. ↑ Erfahrungsgemäß erscheint bei kleineren Parteien sonst die Polizei, die nach Art.4 Abs.5 Satz 2 bayVersG dort auch zu dulden ist – sonst löst sie die Versammlung auf.
  6. ↑ Wegen Verstoß gegen diesen demokratischen Grundsatz sind schon Wahlen annulliert worden (z.B. HVerfG 3/92, Urteil des Hamburger Verfassungsgerichts vom 4.Mai 1993, abgedruckt in NvwZ 1993,1083ff; vgl. BVerfGE 98,243). Stimmt auch nur ein einziger nicht-Stimmberechtigter mit ab, dann wird der Wahlvorschlag gar nicht erst zugelassen; der jeweilige Wahlausschuss aber entscheidet darüber erst auf seiner Zulassungssitzung nach Einreichen der Unterstützungsunterschriften – wegen Fristablauf kann die rechtskonforme Nominierung dann auch nicht mehr nachgeholt werden, und die Wahl wäre für uns gestorben.
  7. ↑ Art.30 Abs.1 Satz 2 bay.LWG und Art.31 bay.LWG, jus cogens; die Kommunalwahlordnungen verweisen jeweils auf diese Artikel.
  8. ↑ Zwingend so nach Art.30 Abs.4 Satz 3 ff bay.LWG bzw. Art.31 Abs.2 Satz 3 bay.LWG; auch die Kommunalwahlordnungen verweisen darauf. Für Listenkandidaten ist in Bayern gesetzlich vorgeschrieben eine modifizierte Form des approval vote, bei der nur gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  9. ↑ Gesetzlich wären sie sonst zwingend in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt; Art.31 Abs.3 Satz 2 bay.LWG, ebenso bei Kommunalwahlen!
  10. ↑ Gesetzlich so vorgeschrieben: Art.30 Abs.5 Satz 5 bay.LWG.
  11. ↑ Zwingend so vorgeschrieben in Art.30 Abs.5 Satz 2 bay.LWG und Art.31 Abs.4 bay.LWG; ebenso in den Kommunalwahlordnungen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigt beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmtwerden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstandeingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen.Eineigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebenefür Kommunal bzw. Kreiswahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.

§ 13 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.