BY:Rosenheim/Kreisverband/Satzung/03.04.13
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung Kreisverband Rosenheim Stadt und Land
- 1.1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.4 § 4 – Gliederung
- 1.5 § 5 – Verhaltensweise von Gliederungen
- 1.6 § 6 - Organe des Kreisverbands
- 1.7 § 6a - Der Kreisparteitag
- 1.8 § 6b - Der Kreisvorstand
- 1.9 § 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.10 § 8 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.11 § 9 - Parteiämter
- 1.12 § 10 - Salvatorische Klausel
- 2 Abschnitt B: Finanzordnung
Satzung Kreisverband Rosenheim Stadt und Land
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Rosenheim Stadt und Land (nachfolgend KV) ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Das Tätigkeitsgebiet des KV ist die kreisfreie Stadt Rosenheim und der Landkreis Rosenheim.
- (2) Der KV führt den Namen "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rosenheim Stadt und Land". Die offizielle Abkürzung des KV ist "PIRATEN". Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Rosenheim Stadt und Land" ist zulässig.
- (3) Der Sitz des KV ist Rosenheim.
§ 2 - Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Rosenheim und im Landkreis Rosenheim. Auch Mitglieder ohne Wohnsitz im Landkreis können auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden. Das Verfahren ist in der Bundessatzung geregelt.
- (2) Für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland.
- (3) Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
- (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet dem zuständigen Gebietsverband seine aktuelle ladungsfähige Anschrift oder E-Mail Adresse mitzuteilen. Einladungen und Mahnungen erfolgen ausschliesslich an diese Adressen.
§ 3 - Ordnungsmaßnahmen
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 4 – Gliederung
- (1) Der KV kann sich in Ortsverbände gliedern. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung. Zudem bedarf es zur Gründung eines Ortsverbandes mindestens 5 Piraten aus der zu gründenden Gliederung, die sich aktiv für eine Gründung aussprechen.
- (2) Der KV kann sich durch 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der kreisfeien Stadt Rosenheim und des Landkreises Rosenheim in zwei Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der Kreisvorstände bleibt der alte Kreisvorstand kommissarisch im Amt.
- (3) Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung unterliegt den Fristenregelungen der Satzungsänderungsanträge.
§ 5 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 6 - Organe des Kreisverbands
- (1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung.
- (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 15.07.2012 in Rosenheim.
- (3) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 6a - Der Kreisparteitag
- (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
- (2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
- (3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstands oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied vier Wochen vorher per E-Mail. Mitglieder, die keine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.
- (4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
- (5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
- (6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
- (7) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern durch Mitschnitt in Bild und Ton gestattet.
- (8) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
- (9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Beschlussfassung hierüber prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Kreisvorstandes der Piraten sein.
- (10) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Die Kassenprüfer haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. Eine Entlastung des Kreisvorstands ohne vorherige Kassenprüfung ist unzulässig.
- (11) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
§ 6b - Der Kreisvorstand
- (1) Der Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) besteht aus:
- einem Vorsitzenden,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Schatzmeister
- einem stellvertretenden Schatzmeister und
- einem politischen Geschäftsführer.
- (2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Kreisverband alleine.
- (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kreisparteitag für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstands.
- (4) Der Vorstand kann weitere Piraten für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
- (5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich (per Email oder Brief) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder vorübergehend ausgeschlossen werden.
- (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 seiner Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, wenn dies die Geschäftsordnung des Vorstands vorsieht und sämtliche Vorstandsmitglieder daran teilnehmen. Umlaufbeschlüsse werden erst mit ihrer schriftlichen Dokumentation wirksam.
- (7) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
- (8) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen, politischen und sonstigen Angelegenheiten, soweit hierfür nicht der Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung zuständig sind.
- (9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese parteiöffentlich. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
- 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten sowie den Zugriff darauf und die Sicherung der Daten
- 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- 3. Dokumentation der Sitzungen,
- 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
- 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
- 6. Beurkundung von Beschlüssen des Kreisvorstandes.
- (10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Werden der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so können der Bezirksverband oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
- (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so soll dieses gesondert vom nächsten Parteitag neu gewählt werden. Die Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden von deren als Stellvertreter gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen.
- (12) Der Vorstand gilt als handlungsunfähig:
- 1. wenn er aus weniger als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitgliedern besteht,
- 2. wenn das Amt der Vorsitzenden oder der Schatzmeister unbesetzt ist,
- 3. wenn er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt,
- 4. wenn mehr als 50 % der im Kreisverband organisierten Piraten dem Kreisvorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen.
- (13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist der Vorstand handlungsunfähig, so führt der Vorstand des Bezirksverbands Oberbayern die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der Wahlgesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie nachrangig den Vorgaben der Satzung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.
- (2) Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen.
- (3) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen Nominierungsversammlung der laut Gesetz bei der Wahl stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises.
- (4) Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die selben Regeln wie für die Ladungen zum Kreisparteitag. Bei vorgezogenen Wahlen beträgt die Frist zwei Wochen.
§ 8 - Satzungs- und Programmänderung
- (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederbeschlossen werden.
- (2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.
- (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm des Kreisverbandes darf dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland nicht widersprechen oder dieses in seinem Wesensgehalt verändern.
- (4) Der Kreisverband gibt sich eine Geschäftsordnung, die genauso rechtsbindend für Mitglieder und Kreisverband ist wie die Kreissatzung. Die Geschäftsordnung kann durch den Kreisparteitag geändert werden. Die Änderungen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Satzung.
§ 9 - Parteiämter
- (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 10 - Salvatorische Klausel
- (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- (2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
- (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Abschnitt B: Finanzordnung
§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung
- Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Kreisverbandes Rosenheim Stadt und Land der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend KV) und regelt dessen Finanzen.
- Im übrigen gelten die Regeln der Finanzordnungen der übergeordneten Gebietsverbände.
§2 - Verwaltung und Buchführung
- Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen der Gliederung.
- Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind berechtigt, Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und sie sind alleine vertretungsberechtigt.
- Der Stellvertretende Schatzmeister übernimmt nach Rücktritt des Schatzmeisters seine Rechte und Pflichten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 - Rechenschaftsbericht
- Der Kreisvorstand des KV hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des KV zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
- Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
- Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu übergeben.
- Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des KV unterzeichnet.
§4 - Erstattung von Aufwendungen
- Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
- Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.
§5 - Mitgliedsbeiträge
- Befindet sich ein Mitglied des KV mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Verzug, so wird es vom Schatzmeister dreimal in Abstand von vier Wochen in Textform gemahnt. Ist das Mitglied des KV vier Wochen nach der letzten Mahnung weiterhin in Verzug, so gilt die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied des KV zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
§6 - Spenden
- Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.
Geändert wurde §4 Absatz (1) auf dem Kreisparteitag 2013.1.
Rosenheim, 03. April 2013