BY:Niederbayern/WiPaDa/Aufstellungsversammlungen/Landtag/Unterlagen/HinweiseEinreichungWahlvorschläge
Inhaltsverzeichnis
- 1 17. Landtagswahl und 15. Bezirkswahlen in Bayern 2013
- 2 Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- 2.1 A. Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Landtagswahl
- 2.2 B. Bestimmungen für die Wahlkreisvorschläge zur Landtagswahl
- 2.3 C. Rücknahme und Änderung von Wahlkreisvorschlägen sowie Beseitigung von Mängeln
- 2.4 D. Formblätter
- 2.5 E. Bestimmungen für die Bezirkswahlen
- 2.6 F. Anschriften der Wahlkreisleiter
17. Landtagswahl und 15. Bezirkswahlen in Bayern 2013
Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(Stand: 03.07.2012)
Für die Durchführung der Landtagswahl und der Bezirkswahlen sind insbesondere das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506), die Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2007 (GVBl S. 142) und das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 16.02.2012 (GVBl S. 30) maßgeblich.
Die oben genannten Rechtsgrundlagen werden vor der Wahl voraussichtlich noch geändert werden. Soweit absehbar werden die Bewerberaufstellung und die Einreichung der Wahlkreis- vorschläge von diesen Änderungen nicht betroffen sein.
Die Aufstellung von Bewerbern darf frühestens ab dem 29.07.2012 erfolgen.
Die Wahlkreisvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr, beim zu- ständigen Wahlkreisleiter1 schriftlich einzureichen (Anschriften siehe Punkt F.). In Inhalt und Form müssen die Wahlkreisvorschläge den Bestimmungen der Art. 27 bis 30 LWG und des
§ 31 LWO entsprechen.
A. Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Landtagswahl
1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.
2. Nach Art. 24 LWG können politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, als solche einen Wahlvor- schlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr dem Lan- deswahlleiter (Anschrift: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung,
St.-Martin-Straße 47, 81541 München) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht fest- gestellt hat.
Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe wer- den von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisier- ten Wählergruppe deutlich unterscheiden.
Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Lan- desverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landes- verband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebietsverbände, die Anzeige sonstiger organi- sierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein. Politi- sche Parteien haben der Anzeige ihre Satzung und ihr Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands, sonstige organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über ihre Gründung, ihre Satzung und einen Nachweis, dass ihr Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist, beizufügen.
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1 Zur besseren Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen jeweils nur die männliche Form verwendet. Die Aussagen beziehen sich jedoch auf weibliche und männliche Personen gleichermaßen.
B. Bestimmungen für die Wahlkreisvorschläge zur Landtagswahl
1. Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). Eine politi- sche Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
2. Wahlkreisvorschläge müssen den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurz- bezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 4 zur LWO erfolgen.
3. Jeder Wahlkreisvorschlag muss alle sich bewerbenden Personen für die Stimmkreise (Stimmkreisbewerber) und die in der Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbenden Personen (Wahlkreisbewerber) jeweils mit Angabe von Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) enthalten. Die Aufstellung der Stimm- kreisbewerber hat gemäß Art. 28 LWG, die der Wahlkreisliste gemäß Art. 29 LWG zu erfol- gen. Als sich bewerbende Person kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
4. Die Wahlkreisvorschläge dürfen höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis aufgestellt und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.
5. Für mindestens einen Stimmkreis des jeweiligen Wahlkreises muss eine sich bewerbende Person benannt sein. Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden. Für jeden Stimmkreis darf in einem Wahlkreisvorschlag nur ein Stimmkreisbewerber benannt sein. Bei jedem Stimmkreisbewerber ist anzugeben, für welchen Stimmkreis er auf- gestellt ist.
6. Wahlkreisvorschläge politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorgani- sation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Ge- bietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß vorstehendem Satz 1 unterzeich- net sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem vorstehenden Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Wahlkreisvor- schläge sonstiger organisierter Wählergruppen müssen vom Vorstand persönlich unterzeich- net sein.
7. Sofern die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, muss der be- treffende Wahlkreisvorschlag außerdem von 1 v. T. der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach diesem Gesetz, jedoch höchstens von 2 000 Stimmberech- tigten persönlich unterzeichnet sein. Das Stimmrecht muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
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Nach dem amtlichen Endergebnis des voraussichtlich hier maßgeblichen Volksentscheides zum Nichtraucherschutz vom 4. Juli 2010 ergeben sich folgende Zahlen:
Wahlkreis | voraussichtlich notwendige Unter- stützungsunterschriften für die Landtagswahl 2013 |
Oberbayern | 2.000 |
Niederbayern | 923 |
Oberpfalz | 846 |
Oberfranken | 857 |
Mittelfranken | 1.270 |
Unterfranken | 1.027 |
Schwaben | 1.335 |
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 zur LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
a) Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlkreisleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlkreisvorschlag ein- reichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Wahlkreisleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Je eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl sämtlicher Stimmkreisbewerber und der Wahlkreisbewer- ber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste ist vorzulegen.
b) Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
c) Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im be- treffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlkreisvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvor- schlag unterstützt.
d) Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen. Hat je- mand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahl- kreisvorschlägen ungültig.
e) Wahlkreisvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Un- terstützungsunterschriften sind ungültig.
8. In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter (mit Namen und Anschriften) bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Soweit im Landeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, ver- bindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
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9. Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen:
a) die Erklärung der vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen nach dem Muster der Anlage 6 zur LWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahl- kreisvorschlag eine Zustimmung zur Benennung als sich bewerbende Person gegeben ha- ben,
b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7 zur LWO, dass die vorgeschlagene sich bewerbende Person wählbar ist; auf diese Bescheinigung kann bei sich bewerbenden Personen verzichtet werden, die bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags dem Landtag angehören,
c) die Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28 LWG) und im Wahlkreis (Art. 29 LWG) nach den Mustern der Anlagen 8 und 10 zur LWO mit den nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 und Art. 29 Abs. 5 LWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 9 und 11 zur LWO,
d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahl- rechts der Unterzeichner, sofern die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtags- wahl im gesamten Wahlgebiet nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (vgl. Punkt B.7.).
e) eine weitere Ausfertigung des Wahlkreisvorschlags.
10. Die einzureichenden Unterlagen sind in Schriftform rechtzeitig vorzulegen. Die Schriftform ist dann gegeben, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen. Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax nicht gewahrt.
C. Rücknahme und Änderung von Wahlkreisvorschlägen sowie Beseitigung von Mängeln
Ein Wahlkreisvorschlag kann ganz oder teilweise durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten (vgl. B.8.) und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlkreisvorschläge, die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LWG von Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, können bis zu diesem Zeitpunkt auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich unterzeichnete Erklärung zurückge- nommen werden; die Rücknahme kann nicht auf einen Teil des Wahlkreisvorschlags beschränkt werden.
Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters geändert werden, wenn eine sich bewer- bende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach Art. 28 und 29 LWG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 LWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1
Satz 1 LWG) ist jede Änderung ausgeschlossen.
Nach Aufforderung durch den Wahlkreisleiter sind etwaige Mängel im Wahlkreisvorschlag durch den Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlkreisvorschläge behoben werden (Einzelheiten siehe
Art. 33 Abs.2 LWG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
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D. Formblätter
Nach Aufstellung des Wahlkreisvorschlags können Formblätter für Unterstützungsunterschriften
(Anlage 5 zur LWO) beim zuständigen Wahlkreisleiter angefordert werden (vgl. B.7a).
Auch die übrigen Formblätter zur Einreichung eines Wahlkreisvorschlags (Anlagen 4, 6, 7, 8, 9,
10 und 11) können bei den Wahlkreisleitern bezogen werden. Die Vordrucke (mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften) sind auch im Internetangebot des Landes- wahlleiters unter <a href="http://www.wahlen.bayern.de/" class="s6">http://www.wahlen.bayern.de</a> als PDF-Datei oder Word-Dokument zum Aus- füllen abrufbar.
E. Bestimmungen für die Bezirkswahlen
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu den
Wahlen der Bezirkstage mit folgenden Maßgaben:
a) Bei der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 LWG gilt: Auch Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Bezirkswahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im jeweiligen Bezirkstag vertreten waren, brauchen ihre Beteiligung an der Bezirkswahl nicht anzuzeigen.
b) In den Fällen der Art. 24 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 3 LWG tritt der Bezirks- verband einer Partei an die Stelle des Landesverbands.
c) Wahlgebiet im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LWG ist der Wahlkreis. Für die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften ist das jeweilige amtliche Endergebnis der Bezirkswahlen vom 28. September 2008 maßgeblich. Es ergeben sich folgende Zahlen:
Wahlkreis | notwendige Unterstützungsunter- schriften für die Bezirkswahlen 2013 |
Oberbayern | 2.000 |
Niederbayern | 918 |
Oberpfalz | 841 |
Oberfranken | 856 |
Mittelfranken | 1.260 |
Unterfranken | 1.024 |
Schwaben | 1.324 |
d) Auf die Wahl der Bezirksräte findet die Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei den Angaben über die sich bewerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel neben dem Beruf oder Stand auch die Ämter angegeben werden können, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zu- gelassen ist.
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F. Anschriften der Wahlkreisleiter
Wahlkreis | Anschrift |
Oberbayern | Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39 80538 München |
Niederbayern | Regierung von Niederbayern Regierungsplatz 540 84028 Landshut |
Oberpfalz | Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8 93047 Regensburg |
Oberfranken | Regierung von Oberfranken Ludwigstraße 20 95444 Bayreuth |
Mittelfranken | Regierung von Mittelfranken Promenade 27 91522 Ansbach |
Unterfranken | Regierung von Unterfranken Peterplatz 9 97070 Würzburg |
Schwaben | Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg |
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Quelle (PDF): [1]