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Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung Wahlkreisbewerber zur Wahl des 18. Bundestags
- 2 Wahlordnung
Geschäftsordnung für die Aufstellungsversammlung Wahlkreisbewerber zur Wahl des 18. Bundestags
Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Schriftführers und des Wahlleiters beurkundet. Es ist den Piraten durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki binnen einer Woche nach Ende der Aufstellungsversammlung zugänglich zu machen.
Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die im Wahlkreis eine entsprechende Berechtigung oder Beauftragung durch den Vorstand des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverbandes haben, oder der jeweilie Vorstand selbst.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine einfache Mehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Stimmberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden. Jedes Mitglied versichert durch Eintragung in die Anwesenheitsliste schriftlich, dass es das aktive Wahlrecht zum deutschen Bundestag hat.
Verlassen der Versammlung
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
Betreten der Versammlung
(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
Eröffnung der Versammlung
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer.
(2) Der vorläufige Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers angezweifelt wird.
(3) Der vorläufige Versammlungsleiter schlägt einen Versammlungsleiter vor. Er fordert die Versammlung auf, weitere Vorschläge zu machen. Sodann führt er die Wahl zum Versammlungsleiter durch.
(4) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung.
(5) Die Versammlung wählt einen Schriftführer, 2 Zeugen und einen Wahlleiter.
(6) Die Versammlung beschließt auf Vorschlag des zuständigen Vorstands die weitere Tagesordnung.
Versammlungsämter
(1) Die Ämter der Aufstellungsversammlung sind: Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung, die Schriftführer und die Zeugen.
Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Versammlungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zur Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei der Wahl sein, die er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen,
- Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein die Wahl kandidieren dürfen, bei der sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Schriftführer
(1) Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung das Niederschrift anfertigt.
(2) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Schriftführer in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
Zeugen
(1) Die Aufstellungsversammlung wählt 2 Zeugen.
(2) Die Zeugen geben unmittelbar nach dem erfolgreichen Aufstellen des Kandidaten eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter ab, dass die Vorschriften des BWahlG §21 (3) Satz 1 bis 3 eingehalten wurden.
Niederschrift
(1) Es wird vom Schriftführer neben dem Protokoll eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage 17 der Bundeswahlordnung angefertigt. Die Niederschrift wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern unterzeichnet.
(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.
(3) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welche
- a) Wahlverfahren
- b) Kandidaten
- c) Anzahl der Akkreditierten
- d) Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- e) Anzahl der Stimmen; die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- f) Ergebnis des Wahlgangs
- g) Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten
beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
(5) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18 Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in dieser Geschäftsordnung benannten Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind als solche zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und wartet darauf, von der Versammlungsleitung das Wort erteilt zu bekommen. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
(4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt §1 Abs. 5 der Wahlordnung entsprechend.
Ablehnung eines Wahlhelfers
(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit relativer Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.
Schließen der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
Begrenzung der Redezeit
Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
Unterbrechung der Sitzung
Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.
Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- Verschieben eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.
Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und Vorschlagsrecht
(1) Jeder akkreditierte Anwesende hat Rede-, Stimm-, Antrags und Vorschlagsrecht.
(2) Die Versammlung kann weiteren Personen Rederecht gewähren. Dies wird auf Vorschlag eines Antragsberechtigten per Akklamation beschlossen.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
(4) Die Ausübung des Stimm-, Antrag- und Vorschlagsrechts ist in der Wahlordnung geregelt.
Vertrauenspersonen
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson wird von der Versammlung bestimmt. Näheres ergibt sich aus §22 BWahlG und §§35-37 BWO.
Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestages.
Wahlordnung
Grundsätze
(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.
(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.
(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden.
Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer
- a) die meisten Ja-Stimmen und
- b) mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Vorstellung
(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidaten
Wahlmodus für einen Kandidaten
(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Stimmzettel enthält den vollständigen Namen des Kandidaten bzw. der Name wird durch den Wähler auf dem Zettel vermerkt. Für den Kandidaten kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.
Wahlmodus bei mehreren Kandidaten
(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. "Approval Voting"), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig.
(3) Der Stimmzettel enthält die vollständigen Namen jeglicher Kandidaten bzw. die Namen werden durch den Wähler auf dem Stimmzettel vermerkt.
(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(5) Gewählt ist, wer
- a) die meisten Stimmen auf sich vereint und
- b) auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat
(6) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt.Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme.
Wahlprotokoll
(1) Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlprotokoll.
(2) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welches
- a) Wahlverfahren
- b) Kandidaten
- c) Anzahl der Akkreditierten
- d) Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmzettel
- e) Anzahl der Stimmen; die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- f) Anzahl der Enthaltungen
- g) Ergebnis des Wahlgangs
- h) Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten
beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und dem Protokoll der Versammlung beizufügen.
Gültigkeit
Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestages.