BY:Landkreis Eichstätt/Stimmkreis 114/Plakatierung/Gemeinden LTW BTW 2013

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Städte in Eichstätt

Beilngries

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: 3.8.13/10.8.13
Plakatierungsrichtlinie Plakatierung mit Plakatständer bis DIN A0; Im Stadtgebiet Beilngries 5 Plakate; in den Ortsteilen (Amtmannsdorf, Arnsbuch,Schbuch,Biberach, Egolsdorf, Grampersdorf, Hirschberg, Irfersdorf, Kaldorf, Kevenhüll, Kirchbuch, Kottingwörth, Leising, Litterzhofen, Neuzel, Oberndorf, Paulushofen, Wiesenhofen, Wolfsbuch) je 1 Plakat
Genehmigung Nicht Nötig


Eichstätt

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Märkte in Eichstätt

Altmannstein

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Dollnstein

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Gaimersheim

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Kinding

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: garnicht
Plakatierungsrichtlinie der Markt Kinding lehnt grundsätzlich die Aufstellung von Werbeträgern ab, da im Einzugsbereich der BAB-Anschlussstelle bereits mehr als genug nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen angebracht werden und wir als Staatlich anerkannter Erholungsort die Werbeflut eindämmen wollen.


Auf den teilweise vorhandenen Anschlagtafeln können Sie jedoch gerne Ihre Plakate unterbringen.

Genehmigung


Kipfenberg

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie Sie für die kommenden Wahlen Wahlplakate aufstellen und plakatieren können. Die Plakate können an den üblichen Stellen aufgestellt werden. Eine gesonderte Genehmigung hierzu ist nicht erforderlich
Genehmigung Nicht Nötig


Kösching

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Mörnsheim

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl
Plakatierungsrichtlinie Ortsteilen Mörnsheim, Mühlheim, Altendorf, Haunsfeld und Ensfeld max. je zwei Plakattafeln an zentralen Stellen platziert werden können, um das Ortsbild nicht zu stark zu beeinträchtigen.


Genehmigung Nötig (erteilt)


Nassenfels

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) Verwaltungsgemeinschaft Nassenfels
Ab wann darf Plakatiert werden: 1.8.2013
Plakatierungsrichtlinie Die Plakatierung kann ab 01. August 2013 für die Bundes- und Landtags- und Bezirkstagswahl starten. In den jeweiligen Ortsteilen dürfen nicht mehr als 4 Plakate der jeweiligen Parteien aufgestellt werden. Spezielle Standorte sind in den Gemeinden nicht vorgesehen. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0, die als Anlage beigefügt ist, ist zu beachten. Die Plakate dürfen kein Verkehrshindernis darstellen und sind unmittelbar nach den jeweiligen Wahlen (ca. 3-4 Tage) wieder zu entfernen. Eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich.


Genehmigung Nicht Nötig


Pförring

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Titting

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: 6 Wochen vor der Wahl
Plakatierungsrichtlinie bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir mit, dass unsererseits keine Einwände gegen das Aufstellen von max. 4 Plakaten (DIN A 1) in Titting und je 1 Plakat in jedem Gemeindeteil für die o. g. Wahl bestehen, wenn die nachstehenden Auflagen beachtet werden.

Ø Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.

Ø Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

Ø Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, genügen.

Ø Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

Ø Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt und es dürfen keine Löcher gegraben werden.

Ø Die Werbeträger werden um Straßenlampenmasten, um Bäume oder Pfosten von Verkehrsschildern des ruhenden Verkehrs (z. B. mittels Kabelbindern oder Draht) befestigt. Hierdurch dürfen keine Beschädigungen entstehen.

Ø Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, sind sie instandzusetzen.

Ø Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

Ø Der Bereich um den Werbeträger ist nach Abbau im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

Ø Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

Ø Die Werbeträger dürfen frühestens 6 Wochen vor der Wahl aufgestellt werdenu nd müssen unverzüglich nach der Wahl wieder entfernt werden.

Andere evtl. erforderliche Genehmigungen werden durch dieses Schreiben nicht ersetzt.

Genehmigung


Wellheim

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Gemeinden in Eichstätt

Adelschlag

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) Verwaltungsgemeinschaft Nassenfels
Ab wann darf Plakatiert werden: 1.8.2013
Plakatierungsrichtlinie Die Plakatierung kann ab 01. August 2013 für die Bundes- und Landtags- und Bezirkstagswahl starten. In den jeweiligen Ortsteilen dürfen nicht mehr als 4 Plakate der jeweiligen Parteien aufgestellt werden. Spezielle Standorte sind in den Gemeinden nicht vorgesehen. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0, die als Anlage beigefügt ist, ist zu beachten. Die Plakate dürfen kein Verkehrshindernis darstellen und sind unmittelbar nach den jeweiligen Wahlen (ca. 3-4 Tage) wieder zu entfernen. Eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich
Genehmigung Nicht Nötig


Böhmfeld

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Buxheim

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: zeithnah
Plakatierungsrichtlinie Ortsüblich werden Plakatierungen für 5 Standorte im Gemeindegebiet Buxheim (3 Standorte in Buxheim, 2 Standorte im Ortsteil Tauberfeld) genehmigt.

Der Standort der Plakate ist so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen (z.B. durch eingeschränkte Einsichtnahme in Straßenkreuzungen) entstehen. Die Plakate können antragsgemäß zeitnah zum Wahltermin aufgestellt und abgebaut werden und sind materialgerecht zu entsorgen!


Genehmigung Nötig (erteilt)


Denkendorf

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: 8 Wochen vor der Wahl
Plakatierungsrichtlinie Als Grundlage für die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen usw. ,wird seitens der Gemeinde jedoch die Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 13.02.13 Az. IC2-2116.1-0 inhaltlich Anwendung finden.

Das Aufstellung von Plakaten sollte weitergehend dann auch, wie allgemein üblich, auf 6 – 8 Wochen vor dem Wahltermin eingeschränkt werden. Der Abbau dann innerhalb 1 Woche nach der Wahl.

Insbesondere sollte bei der Plakatierung ebenso darauf geachtet werden, dass Kreuzungs- und Sichtdreieicke sowie der Bereich um Kirchen und Denkmäler freigehalten wird.

Die Anzahl der Plakate sollte dabei auch auf „gesundes Maß“ beschränkt werden, da andere Parteien und Gruppierungen ebenfalls plakatieren möchten.


Zur Plakatierung entlang von Staats- und Kreisstraßen, sollte eine entsprechende Anfrage dahingehend noch beim Landratsamt Eichstätt.

Genehmigung


Egweil

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) Verwaltungsgemeinschaft Nassenfels
Ab wann darf Plakatiert werden: 1.8.2013
Plakatierungsrichtlinie Die Plakatierung kann ab 01. August 2013 für die Bundes- und Landtags- und Bezirkstagswahl starten. In den jeweiligen Ortsteilen dürfen nicht mehr als 4 Plakate der jeweiligen Parteien aufgestellt werden. Spezielle Standorte sind in den Gemeinden nicht vorgesehen. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0, die als Anlage beigefügt ist, ist zu beachten. Die Plakate dürfen kein Verkehrshindernis darstellen und sind unmittelbar nach den jeweiligen Wahlen (ca. 3-4 Tage) wieder zu entfernen. Eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich.
Genehmigung Nicht Nötig


Eitensheim

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Großmehring

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: viertel Jahr vorher (also ab JETZT)
Plakatierungsrichtlinie gemäß Art. 18 BayStrWG die Erlaubnis zum Aufstellen von 10 Plakatständern bis zur Größe DIN A 0 im Gemeindebereich Großmehring, einschließlich der Ortsteile.
Genehmigung Nötig


Hepberg

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: 8 Wochen vor der Wahl
Plakatierungsrichtlinie Nach Plakatierungsrichtlinie; Die Frau am Teleon meinete in Hepberg wirds wohl recht voll schon sein. Aber es Dürfen alle Parteien gleichzeitig anfangen.
Genehmigung Nötigwird Big be per Post zugestellt


Hitzhofen

Richtlinie angefragt von: Big be
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) Poststelle
Ab wann darf Plakatiert werden: Hinsichtlich des Aufstellungszeitraumes ist der enge zeitliche Zusammenhang mit der Wahl zu wahren. Die allgemeine Wahlwerbung wird erfahrungsgemäß ca. 3 -4 Wochen vor dem Wahltermin einsetzen
Plakatierungsrichtlinie
  Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Information f. Parteien und Wählergruppierungen im Zusammenhang mit Plakatwerbung Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern v. 13. 02.2013 Az.: IC2-2116.1-0)

Allgemeines: Für die Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Gehwegen ist kein besonderes Verfahren erforderlich. Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben.

Werden Plakate an Straßenbestandteilen (Art. 2 BayStrWG) angebracht oder Plakatständer, z.B. auf dem Gehweg, aufgestellt ist Folgendes zu beachten:

  • Außerhalb der Ortsdurchfahrten soll im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden.
  • Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrich-

tungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwech-selt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig.

  • Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen

angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn die sich auf den ruhenden Vekehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.

  • Plakatständer im Verkehrsraum können Verkehrshindernisse nach § 32 Abs. 1 StVO

darstellen. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.

  • Plakatständer sind außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrverkehr aufzustellen. Sie dürfen Fußgänger nicht übermäßig behindern.
  • Hinsichtlich des Aufstellungszeitraumes ist der enge zeitliche Zusammenhang mit der Wahl, dem Volksbegehren, dem Volksentscheid, dem Bürgerbegehren oder dem Bürgerentscheid zu wahren. Die unverzügliche Beseitigung der Plakate nach dem Ereignis ist zu gewährleisten.
  • Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
  • Befestigte Flächen dürfen durch das Aufstellen von Plakatträgern nicht beschädigt werden.
  • Unbefestigte Flächen sind nach Abbau des Plakatträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Genehmigung Nicht Nötig


Lenting

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Mindelstetten

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Oberdolling

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Pollenfeld

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Schernfeld

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Stammham

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie die Gemeinde Stammham hat keine eigene Verordnung betreffend Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen erlassen.

Die Gemeinde Stammham verweist diesbezüglich auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0 (Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden); Fundstelle: AIIMBl 2013, S. 52, ber. S. 139. Wir dürfen um Beachtung der Bestimmungen der vorgenannter Bekanntmachung bitten.

Genehmigung


Walting

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Wettstetten

Richtlinie angefragt von:
Richtlinie angefragt am:
Gemeindeverwaltung (Kontakt) ...
Ab wann darf Plakatiert werden: ...
Plakatierungsrichtlinie
  1.)...
Genehmigung


Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate

Stadt/Gemeinde Auflagen/Verordnungen
1 Adelschlag Regelung
2 Altmannstein Anfrage per Mail am 21.6.13
3 Beilngries Regelung
4 Böhmfeld siehe Eitensheim
5 Buxheim Regelung
6 Denkendorf [[BY:Landkreis_Eichstätt/Stimmkreis_114/Plakatierung/Gemeinden_LTW_BTW_2013#Denkendorf|]]
7 Dollnstein Anfrage per Mail am 22.6.2013
8 Egweil Regelung
9 Eichstätt 6 Wochen vor der Wahl; nicht an Baudenkmälern unter Denkmalschutz plakatieren [1]
10 Eitensheim Anfrage per Mail am 21.6.2013
11 Gaimersheim das Wichtigste: 1,5 m von Straße bei Ortsduchfahrtsstraßen weg, nicht an Verkehrsschildern montieren [2]
12 Großmehring gemäß Art. 18 BayStrWG die Erlaubnis zum Aufstellen von 10 Plakatständern bis zur Größe DIN A 0 im Gemeindebereich Großmehring, einschließlich der Ortsteile.Regelung
13 Hepberg Regelung
14 Hitzhofen Regelung
15 Kinding Regelung
16 Kipfenberg Regelung
17 Kösching angefragt, Antwort: Insgesamt 3 Plakate... nochmal nachgefragt, ob das wirklich stimmt ;)
18 Lenting ab 6 Wochen vor der Wahl; ein Woche nach der Wahl abhängen, sonst 50€ Gebühr für Entfernung; bis 20 Plakate DinA0 zugelassen; Technische Bestimmungen: [3]
19 Mindelstetten siehe Pförring
20 Mörnsheim Regelung
21 Nassenfels Regelung
22 Oberdolling siehe Pförring
23 Pförring Anfrage per Mail am 21.6.13 poststelle@vg-pfoerring.de
24 Pollenfeld nachgefragt ob das selbe wie Eichstätt gilt
25 Schernfeld nachgefragt ob das selbe wie Eichstätt gilt
26 Stammham Anfrage per mail am 21.6.2013
27 Titting Regelung
28 Walting nachgefragt ob das selbe wie Eichstätt gilt
29 Wellheim keinen Emailkontakt gefunden muss noch angerufen werden
30 Wettstetten angefragt (seit zwei Monaten keine Antwort - noch mal nachgehakt am 10.4.)