BY:Landesparteitag 2013.1/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 015

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag 2013.1.

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Antragstitel

Entrümpelte einfache Geschäftsordnung

Antragsteller
Antragstyp

Sonstiger Antrag

Antragstext

Der Landesparteitag möge sich folgende Geschäftsordnung für Landesparteitage geben:

§1 - Ablauf

Es werden Protokollführer, eine Versammlungsleitung und bei Bedarf deren Helfer für vertrauliche Aufgaben gewählt. Die Tagesordnung wird beschlossen und von der Versammlungsleitung zügig und unparteiisch abgearbeitet.

§2 - Rechte und Pflichten

(1) Jeder Kandidat bzw. Antragsteller hat das Recht auf die gleiche, angemessene Zeit zur Vorstellung. Antragsteller dürfen während der Redebeiträge Fragen beantworten und in einer Schlussrede auf die Beiträge eingehen. Jeder Teilnehmer ist dazu verpflichtet, die Versammlung nicht unnötig zu verzögern.

(2) Die Versammlungsleitung führt eine geheime Abstimmung, Auszählung der offen abgegebenen Stimmen oder Einholung eines Meinungsbildes (schriftlicher Antrag) durch, wenn solch ein Antrag von einem Quorum von akkreditierten Stimmberechtigten beantragt und nicht widerrufen wurde. Dieses Quorum beträgt, wenn nicht anders festgelegt, zehn, jedoch höchstens aufgerundete fünf Prozent der Akkreditierten.

(3) Jeder Teilnehmer hat der Versammlungsleitung umgehend mitzuteilen, wenn und wie er sich in seinen Rechten eingeschränkt sieht.

(4) Gäste haben Rederecht, sofern es keinen Widerspruch gibt. Ton- und Bildaufnahmen, die nicht die Privatsphäre oder die Freiheit der Stimmabgabe von einzelnen Teilnehmern gefährden, sind gestattet.

(5) Das Protokoll, das alle Beschlüsse chronologisch und nachvollziehbar dokumentiert, wird insbesondere von der Versammlungsleitung und Protokollführern durch Unterschrift beurkundet.

§3 - Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)

Über folgende GO-Anträge von Teilnehmern wird abgestimmt, wenn sie gemäß dem Quorum aus §2.2 gestellt werden. GO-Anträge ohne Gegenrede sind automatisch angenommen.

  • Begrenzung der Redezeit auf eine bestimmte Dauer
  • Wiedereröffnung der Rednerliste
  • Änderung der Tagesordnung oder Geschäftsordnung (schriftlich)
  • Unterbrechung bis zu einem Zeitpunkt, Vertagung oder Schliessung der Versammlung
  • Behandlung eines sonstigen Antrags (schriftlich)

§4 - Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Versammlungsleitung legt fest, wie ihr für Beschlüsse Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung eindeutig angezeigt werden.

(2) Beschlüsse werden, wenn die Satzung oder Versammlung nichts anderes vorgibt, mit einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen gefasst.

(3) Stehen mehrere Alternativen zur Auswahl, werden diese wie folgt bis auf eine Alternative reduziert:

(3.1) Bei mehr als zwei Alternativen kann jeder unabhängig zugestimmt werden. Bei offener Stimmabgabe werden die Alternativen nach Zustimmung sortiert, bei geheimer Stimmabgabe nach dem Verhältnis von Zustimmung zur Anzahl der abgegeben, gültigen Stimmzettel. Gibt es eine beste Alternative und erreicht diese die notwendige Mehrheit (bei offener Stimmabgabe in einer Einzelwahl), ist diese gewählt. Andernfalls werden alle Alternativen bis auf die zwei besten aussortiert. Trifft dies durch Stimmengleichheit auf mehr als zwei Alternativen zu, wird die Wahl unter diesen einmal wiederholt bevor das Los entscheidet.

(3.2) Bei nur zwei Alternativen wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Für gleichartige Ämter beschließt die Versammlung, ob sie eine Gesamtwahl durchführt, in der die Kandidaten wie in Punkt §4 (3) bis auf die Anzahl der benötigten Ämter reduziert wird. Erreichen zu wenige Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird eine erneute Wahl für die unbesetzten Ämter durchgeführt.


Antragsbegründung

Eine Geschäftsordnung (GO) dient dazu notwendige Regeln zu treffen um Streit zu vermeiden, Rechte und Pflichten festzulegen und einen ordnungsgemäßen Ablauf einer Versammlung zu gewährleisten.

Aktuelle Geschäftsordnungen in der Piratenpartei sind mittlerweile völlig unnötig zu wahren Formal-foo Monstern angewachsen, deren Lektüre einem normalen Bürger bzw. juristischen Laien nicht mehr zu zumuten ist und die ein paar Insidern Vorteile verschaffen können. Ein Grossteil der Bestimmungen wiederholen nur bereits existierendes aus Gesetzen oder Satzungen oder versuchen bis ins kleinste Detail völlig nebensächliche Dinge oder alle Eventualitäten zu regeln. Dies ist jedoch ohnehin zum Scheitern verurteilt, weil man weder alle Möglichkeiten erfassen kann noch muss. Eine GO kann auch nicht die typischen menschlichen Fehler vermeiden.

Diese Geschäftsordnung reduziert die bisherige Geschäftsordnung wieder auf das Wesentliche und erfüllt die gleiche Funktion. Sie passt auf eine Seite und kann von jedem schnell erfasst werden. Ein Benutzer kann sofort alle für ihn relevanten Informationen einsehen. Zusätzlich gibt es einen Kommentar um Regelungen aus Gesetzen und Satzung zu erläutern.

Kommentar

  • Diese GO soll für alle Gliederungen verwendbar sein und nur das absolute Notwendige regeln. Sie ergänzt nachrangig Parteiengesetz, BGB und Satzung oder die sich aus relevanten Gerichtsurteilen oder Gewohnheitsrecht ergebenen Normen.
  • Wahlen des Vorstands und des Finanzrats müssen geheim durchgeführt werden. Andere Wahlen werden offen abgestimmt, sofern es auf Nachfrage keinen Widerspruch gibt. Eine Kandidatenliste wird vor der Wahl geschlossen. Für die max. Vorstellungsdauer sind 10min ausreichend, weniger wären kritisch. - §15(2) PartG, BVerfGE 89, 243
  • Vor jedem Beschluß gibt es das Recht auf Aussprache - §15(3) PartG.
  • Nur Stimmberechtigte gemäß §4(4) Bundessatzung haben Antragsrecht, ggf. mit Quorum - §15(3) PartG. Anträge in §2(2) werden ohne Abstimmung angenommen. Bei bis zu 20 Akkreditierten beträgt das Quorum 1, ab 200 beträgt es 10 Akkreditiere (z.B. 3 für 50, 5 für 100).
  • Für Programm- und Satzungsänderungsanträge ist eine 2/3-Mehrheit notwendig - §12 Bundessatzung und die meisten anderen Satzungen.
  • Die Konkurrenz von Anträgen wird durch eine Änderung der TO festgestellt.
  • Vertrauliche Aufgaben wie Wahlen dürfen nur von der Versammlungsleitung und ihren gewählten Helfern (z.B. Wahlleitung und -helfer) durchgeführt werden.
  • Die Versammlungsleitung kann Teilnehmer, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, ausschliessen - §11 VersG und Gesetze der Länder
  • Alles weitere liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Falls sie ihr Vertrauen missbraucht, kann sie z.B. mit ein GO-Antrag zur Behandlung eines sonstigen Antrags (Neuwahl) ersetzt werden.
  • Empfehlung: Nach der Vorstellung wird die Rednerliste automatisch geschlossen und nur auf Antrag wieder eröffnet. Nahezu zeitgleich gestellte konkurrierende GO-Anträge werden gemäß §4(3) zusammen abgestimmt.


Zuständigkeit
  • Land


Datum der letzten Änderung

12.01.2013


Anregungen

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Diskussion

+das ist richtig, weil

—das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

—x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

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