BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Sinn wirtschaftlicher Tätigkeit
Dies ist ein Programmantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von MarcoZ. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik. |
- Änderungsantrag Nr.
- WG02
- Beantragt von
- MarcoZ
- Programm
Wahlprogramm Bayern 2013
- Schlagworte Pro
- Schlagworte Contra
- Beantragte Änderungen
Der bayerische Landesparteitag möge folgenden Text als Programmantrag verabschieden. Ergänzend zu diesem Antrag wird hiermit ein Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag) auf Auszählung gestellt, um festzustellen, ob dieser Antrag als Programmantrag oder als Positionspapier angenommen werden kann.
Text:
Der bayerische Landesverband der Piratenpartei vertritt den Standpunkt
gemäß der bayerischen Verfassung Artikel 151, dass die gesamte
wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl dient, insbesondere der
Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen
Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. Gemeinschädliche und
unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesondere alle wirtschaftlichen
Ausbeutungsverträge sind rechtwidrig und nichtig.
- Begründung
Da heutzutage demokratische Institutionen und Prinzipien immer weiter ausser Kraft gesetzt werden, macht es Sinn, sich explizit zur bayerischen Verfassung zu bekennen und für das Gemeinwohl zu positionieren.
Inhaltsverzeichnis
Antrag
Programmanträge an den Landesparteitag sollten für Landes-Themen gestellt werden. Es können aber durchaus auch Anträge einer Art sein, welche Landes-, Bundes- oder EU-Angelegenheiten zum Thema haben. Bei Annahme werden diese dem Bundesparteitag vorgelegt, Antragsteller ist dann das Landesverband Bayern.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Marian Ohneschuh Populistisch? Vielleicht aber es scheint in unserer politischen Landschaft nötig zu sein, Sachen zu sagen, die eigentlich klar sein sollten (wie z.b. auch "Atomkraftwerke sind unsicher" oder "Korruption gefährdet die Demokratie")
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- cmrcx
- Thomas
- Roland Moriz (auch hier: Populistischer Populismus ist populistisch -_-)
- ValiDOM (keine Auswirkungen - also Populismus pur)
- wigbold ->#
- Ron
- Volkerm Ich empfehle ja alle Anträge des Antragstellers abzulehnen...
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Die bayerische Verfassung hat historisch bedingt etwas von Folklore und darf nicht streng wörtlich ausgelegt werden.
So ist auch die Pflicht zur Arbeit im Dienste der Allgemeinheit bestimmt.
Art. 166 (3) " Er (Jedermann) hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen."
Also bitte nicht die Verfassung als Argument heranziehen. Auch und gerade in Bayern ist Profitstreben erlaubt.
Weitere Folklore: Art 110 (2): "Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden." Frank & Frei
[1] im Antragstitel zum "Sinn" werden. "Beweggründe zielgerichteter Tätigkeiten" (Zwecke) werden zur "auf _einen_Zweck_ ausgerichteten Bedeutung" (Sinn), bestimmen also gerichtet die Wahrnehmung der Menschen. Man kann auch sagen: "Der Zweck heiligt die Mittel." Im Grunde entsteht so eine politische Religion, die den "Sinn wirtschaftlicher Tätigkeit" bestimmt, wie andere Religionen den "Sinn des Lebens" als Zweck bestimmen (wollen). Da jedoch ein Mensch gern planvoll seinen (notwendigen) Bedarf deckt, - also /wirtschaftet/ - wird der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" zur Lebensbedingung, d.h.: Wer den "Sinn wirtschaftlicher Tätigkeit" bestimmt, bestimmt auch den "Sinn des Lebens" wie auch den "Zweck des Lebens". Man kann durch die Antragstellung gut erkennen was eine /sinnvoll/ d.h. an einem Zweck ausgerichtete Wahrnehmung bewirkt: Im Antrag werden die im Art 151 vorstehenden _innerhalb_der_Zwecke_ geltenden Bedingungen sinngemäß ignoriert: 1 Die "Vertragsfreiheit" 2 Die "Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft" 3 Die "Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen(!) Forderungen des Gemeinwohls." Dass diese Bedingungen innerhalb des Zweckes "Gemeinwohl" gerade durch die bayrische Verfassung bestimmt sind, wird also sinngemäß vom Antragsteller ignoriert. Übrig bleibt ein nahezu leerer Zweck "Gemeinwohl", der nun _sinngemäß_ "Rechtsgeschäfte" als "gemeinschädlich und unsittlich" bestimmen will. Aus der so beantragte grundsätzliche /Vernichtung/ des "Einzelnen" und des "Nächsten", sowie die Unterordnung des "Bewohners"[2] unter das staatlich bestimmte Gemeinwohl, seine bestimmte soziale Nutzbarkeit, die staatliche Fürsorge, entwickelt nun die "AG Gemeinwohlökonomie" ihre Autorität und beansprucht sinnstiftend zu sein, und will so den Zweck "Gemeinwohl" bestimmen. = Ökonomische Ethik = Ökonomen sind verhinderte Utilitaristen. Ihr Ausgangspunkt sind _individuelle_ Nutzenfunktionen, die für alle Menschen maximiert werden.[3] Dieser implizite Nutzen jeder Ökonomischen Ethik steht jedoch im Gegensatz zum Egalitarismus eines bestimmten Gemeinwohls. Hier birgt die "Gemeinwohlökonomie" ein Paradoxon, da der Zweck der Gemeinwohl-Ökonome immer aus ihrem individuellen Nutzen resultiert. = Gemeinwohl ist das Wohl Jedermanns = Es macht also keinen Sinn "das Gemeinwohl" in einem Ökonomischen Kontext zu bestimmen, da der Nutzen immer ein individueller sein wird. Ebenso macht es keinen Sinn, programmatisch den Wortlaut der Bayerischen Verfassung Art 151 dahingehend zu ändern, dass die Bedingungen des Gemeinwohls "Der Einzelne" wie "der Nächste" wie "Vertragsfreiheit" oder "Berücksichtigung" als Bedingung für /das Gemeinwohl/ grundsätzlich entfernt werden. Das "Gemeinwohl" ist das "Wohl Jedermanns" nach seinem individuellem Nutzen - Politik wie Staat kann lediglich die Grenzen dieses individuellen Nutzens bestimmen. Und das sind im Falle des Art 151 die Bedingungen 3 und 4. = parallele ökonomische Systeme =[4]: Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit, also auch _jede_ Ökonomie dient dem Gemeinwohl. So kann man für das Gemeinwohl feststellen, dass unterschiedlichste ökonomische Lehren gleichermaßen Anwendung finden müssen. Das geschieht grundsätzlich in durch freie vertragliche Gestaltungen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft. Nach Artikel 151 leiten sich also folgende Aufgaben für Politik ab[5]: 1) das Vertragsrecht zu gestalteten, 2) Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anzuerkennen! 3) Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen in den Grenzen der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls anzuerkennen 4) Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge als rechtswidrig und nichtig anzuerkennen. Artikel 151 bestimmt also die grundsätzlichen Bedingungen für das Gemeinwohl verbindlich für Politik. = Zurück zur AG Gemeinwohlökonomie = Artikel 151 bestimmt die Bedingungen des Gemeinwohls klar. Im Gegensatz zum Antrag WG02 ist das Gemeinwohl kein Zweck, sondern die Bedingungen des Gemeinwohls müssen Bestandteil des gesetzlich unbestimmten ökonomisches Zwecks sein. D.H. jeder wirtschaftliche Zweck sowie ggf. Sinn dient dem Gemeinwohl, wenn er die in Art. 151 bestimmten Bedingungen in sich respektiert. = Am Schluss bleibt Lobbyismus = Eine "AG Sexualökonomie" ist wie eine "AG Gemeinwohlökonomie" letztendlich Lobbyismus. Der Gesetzgeber wie auch die PIRATEN darf sich davon nicht beirren lassen. Und in diesem Sinne kann ich nur davor warnen, ausschließliche Grundsätze bestimmter /Ökonomien/ in das Grundsatzprogramm der PIRATEN aufzunehmen, oder inhaltlich modifizierte Artikel der Bayerischen Verfassung in Grundsatzprogramm zu übernehmen. Gern können ökomomischen Lobbyisten öffentlich diskutieren oder mit ihren Geschäftspartnern ihrem Zweck genügende Verträge schließen. Gesetzgebende Politik muss jedoch Jedermann berücksichtigen, d.h. sie darf nicht durch gesetzlich manifestierte Grundsätze bestimmter Ökonomien deren vertragliche Gestaltungen bezogen auf andere wirtschaftlich polarisieren. Im Klartext: Gesetzgebende Politik darf insbesondere nicht im wirtschaftlichen Kontext bestimmten Okonomien Vorteile einräumen. wigboldMan kann initial bemerken, dass die "Zwecke"
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- ...
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