BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Videoüberwachung in der Öffentlichkeit
Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Positionspapier für den BY:Landesparteitag 2012.1 von CEdge. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik. |
- Positionspapier Antrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- CEdge
- Titel
- Videoüberwachung in der Öffentlichkeit
- Antrag
Der Landesparteitag möge folgendes Positionspapier beschließen:
Grundsätzliches
In den letzten Jahren wächst die Überwachung des öffentlichen und halb-öffentlichen Raumes durch Kameras immer weiter. Begründung ist der vermeintliche Gewinn an Sicherheit und die Prävention von Straftaten. Bürger und Zivilgesellschaft haben jedoch in einem demokratischen Rechtsstaat einen Anspruch auf eine freie, unüberwachte Öffentlichkeit. Der Hang zur Überwachung muss gestoppt und der Wildwuchs der entsprechenden technischen Systeme eingedämmt werden. Außerdem sind in Zukunft zum Schutz vor ausufernder Überwachung angebrachte Regeln zu schaffen.
Diese Forderungen beziehen sich auf dauerhafte Videoüberwachung im öffentlichen Raum (z. B. Straßen, Parks und Marktplätze) bzw. öffentlich zugänglichen Räumen (auch Kaufhäuser, Museen oder Gaststätten). Diese findet durch zuständige staatliche Stellen oder den Besitzer bzw. Betreiber der Räumlichkeiten (z. B. Gastwirte) statt. Hier nicht betroffen sind temporäre Nutzung (etwa Fernsehteams), die eigene Verwendung durch Einzelne in der Öffentlichkeit (z. B. Smartphone-Kamera) oder die Überwachung von nur privat genutzten Grundstücken und Häusern durch deren Besitzer.
Einschränkungen
Derartige Überwachungsmaßnahmen sollen grundsätzlich unzulässig und nur der Ausnahmefall sein. Durch Gesetze vorgeschriebene Überwachungsvorrichtungen mit eigenen Regelungen sind davon auszunehmen. Heutzutage ist dies bereits unter anderem bei Kassenräumen von Banken und bestimmten sicherheitskritischen Industrieanlagen der Fall.
Die zuständigen staatlichen bzw. kommunalen Stellen sind für den öffentlichen Bereich zuständig, für private, lediglich öffentlich zugängliche Räumlichkeiten hingegen deren Besitzer.
Aufstellen und Betrieb einer Videoüberwachungsanlage soll eine Prüfung und Genehmigung durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten voraussetzen, für deren Bestehen bestimmte Kriterien zu erfüllen sind. Nehmen staatliche Stellen die Überwachung vor, muss zusätzlich ein Richter und dessen Einverständnis hinzugezogen werden. Die Prüfung durch die Datenschutzbehörde ist jährlich durchzuführen.
Dabei ist zu prüfen
- ob der Zweck bzw. Anlass der Überwachung vorhanden und legitim sind
- inwiefern die Überwachungsmaßnahme sich überhaupt für den gedachten Zweck eignet
- ob sie notwendig und im Vergleich zu möglichen Alternativen verhältnismäßig ist
Der eingesehene Bereich muss auf die eigenen Räumlichkeiten des Überwachenden eingeschränkt werden. Alle Möglichkeiten (beispielsweise Sichtsperren) sind zu nutzen, um keine Wohnungsfenster, Hauseingänge oder - bei privater Videoüberwachung - Bürgersteige zu erfassen.
Für Prüfung und Zulassung durch die Datenschutzbehörde sind Gebühren einzuführen, welche die entstehenden Kosten mindestens decken. Der Allgemeinheit kann schließlich nicht zugemutet werden, die Kosten für das Bedürfnis Einzelner zu tragen, ihre Mitmenschen zu überwachen.
Dokumentation
Es soll eine Dokumentationspflicht für aufgestellte Videokameras bzw. Überwachungssysteme eingeführt werden. Diese Dokumentation soll enthalten:
- was für eine Überwachung durchgeführt wird und mit welchen Mitteln
- zu welchem Zweck und aus welchem Anlass diese durchgeführt wird
- in welchem Umfang (z. B. Betriebszeiten, Wirkungsbereich der Überwachung)
- Speicherfristen (falls gespeichert wird), diese sind zu begründen
Mit erfolgreicher Prüfung wird die Anlage und die Dokumentation bei der Datenschutzbehörde registriert. Dieses Register und die aktuelle Dokumentation sind vollständig öffentlich zugänglich zu machen sowie jeweils durch den Betreiber vorzuhalten. Werden Änderungen an der Überwachungsanlage vorgenommen, unterliegt der Betreiber einer Aktualisierungspflicht für die Dokumentation und hat die Änderung den zuständigen Datenschützern anzuzeigen. Diese haben ein Widerspruchsrecht.
Ein überwachter Bereich muss durch Hinweisschilder oder vergleichbare Hinweise - wie auch heute schon - gekennzeichnet sein. Dies ist Bedingung für die Zulassung. Derartige Hinweise sind neutral zu halten und kein Ort für Überwachungspropaganda ("Zu Ihrer Sicherheit" oder ähnliches) wie z. B. bei der Deutschen Bahn.
Haftung
Existiert eine Videoüberwachungsanlage, unterliegt deren Datenstrom grundsätzlich einer Beobachtungspflicht durch Personal. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn die Überwachung aus allen anderen Gesichtspunkten heraus angemessen ist und man sonst kleine Betreiber (z. B. im Einzelhandel) systematisch benachteiligen würde, weil diese eine Beobachtung nicht umfassend sicherstellen können.
Der Betreiber der Anlage haftet explizit für die Folgen von Straftaten und Schadensfällen im überwachten Bereich, soweit diese aus unzureichender Beobachtung resultieren. Wer der Meinung ist, seine Umwelt überwachen zu müssen, der hat auch die Verantwortung für die Konsequenzen zu übernehmen. Wenn die Bereitschaft dazu fehlt, stellt sich die Frage nach dem Sinn der Videoüberwachung. Letztlich ist dies das Äquivalent zur unterlassenen Hilfeleistung im Falle persönlicher Anwesenheit.
Ebenso soll der Betreiber gegenüber den Betroffenen haften, wenn Daten aus der Überwachung an die Öffentlichkeit gelangen. Dies kann z. B. passieren, wenn die Kamera ihren Datenstrom unverschlüsselt überträgt oder die Überwachungsdaten unberechtigt gespeichert bzw. entwendet werden.
Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Wenn ein Wachmann während seines üblichen Rundgangs seine Bildschirme nicht beobachten kann, führt dies nicht zu einer Haftung im Schadensfall, da ein solcher Rundgang zu seinen normalen Aufgaben gehört.
Die Belangbarkeit des Personals ist im Übrigen auf Fahrlässigkeit und Vorsatz zu begrenzen.
Sanktionen
Es muss auf jeden Fall die Möglichkeit eingeführt werden, die Datenschutzbehörden Bußgelder für Verstöße gegen Regelungen zur Videoüberwachung erteilen zu lassen. Bisher ist es nur möglich, mit viel Aufwand mittels einer Klage gegen eine Überwachungsanlage vorzugehen. Bei andauernder Nichteinhaltung der Vorschriften - z. B. einer unzulässigen Installation oder Ausweitung einer Überwachungsmaßnahme - kann über den Bußgeldbescheid auch ein Gerichtsverfahren oder Maßnahmen der Exekutive angestrebt werden.
Neben der Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde sollen Betroffene auch weiterhin über den zivilgerichtlichen Weg gegen Videoüberwachung klagen können. Betroffener ist, wer regelmäßig oder häufig von der Überwachung betroffen ist. Im Erfolgsfall steht dem Kläger Schadensersatz für die Verletzung seiner Grundrechte zu.
- Begründung
Wir schränken die Zulässigkeit und Verwendung von Videoüberwachung über eine Kombination von Maßnahmen ein. Diese
- schützen die Informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt
- setzen Schranken, wo gerne auf vermeintlich einfache Lösungen durch Überwachung gesetzt wird
- erhöhen den Aufwand, die Kosten und das Risiko für die Betreiber der Anlagen, sodass verstärkt andere Lösungen zum Zuge kommen
- schaffen durch Transparenz eine objektivere Datenbasis (z. B. Standorte von Kameras)
- vereinfachen das Vorgehen der Behörden und der Bürger gegen Verstöße
Für die Umsetzbarkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss darauf geachtet werden, die Videoüberwachung nicht in die Illegalität hineinzudrängen. Nichteinhaltung der Vorschriften ist heute bereits häufig genug der Fall und soll nicht gefördert werden.
Deshalb empfiehlt es sich, stärker auf Kontrolle statt nur auf Verbote zu setzen. Dies wird erreicht durch die Datenschutz-Prüfung, Dokumentation und Transparenz, eine Entlastung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden durch einfachere Sanktionen und anfallende Gebühren sowie der Möglichkeit des einzelnen Betroffenen, ebenso gegen Überwachung vorzugehen.
Beispiele für Klagen gegen Kameraüberwachung:
Innenstadt Hannover http://www.heise.de/newsticker/meldung/Videoueberwachung-in-Hannover-ist-gesetzwidrig-1280127.html
Einkaufszentrum in Hamburg http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschuetzer-beanstanden-Videoueberwachung-in-ECE-Einkaufszentren-1187205.html
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- PiratX sehr gute, detaillierte Ausarbeitung des Themas
- Ansgarhone
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Dieser Antrag beinhaltet voll und ganz die Zielsetzung meines eigenen Antrages, ist aber viel umfangreicher und detaillierter ausgearbeitet. Es wird nicht nur die staatliche Überwachung, sondern auch der zivile Sektor mit einbezogen. Das kann ich komplett unterschreiben. PiratX
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
- ...
- ...
- ...
- ...