BY:Landesparteitag 17.1/Anträge/Satzungsänderung 010
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 17.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -010 Einreichungsdatum
2017/10/27 20:58:54 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
erweiterter Landesvorstand Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Einrichtung eines erweiterten Landesvorstand (Bezirksvertretung) Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen §9 der Landessatzung wie folgt zu ändern: § 9a - Der Vorstand (1) 1Der Landesvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär, dem politischen Geschäftsführer und dem Vertreter des erweiterten Vorstands. 2Der Landesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen. §9b - Der erweiterte Landesvorstand (1) Die Bezirke entsenden jeweils einen Vertreter in den erweiterten Landesvorstand. Die Mitglieder des erweiterten Landesvorstands wählen ein Mitglied aus ihrer Mitte, das die Bezirke stimmberechtigt als Teil des Landesvorstands vertritt. (2) Über die Entsendung des Bezirksvertreters entscheidet der jeweilige Bezirksvorstand oder, falls dieser nicht vorhanden ist, die jeweilige Gebietsversammlung. Existiert im jeweiligen Bezirk keine Gebietsversammlung, wird der Vertreter vom Landesvorstand berufen. (3) Der Bezirksvertreter wird in jeder Amtsperiode des Landesvorstands neu gewählt. (4) Die Bezirke können eigene Regelungen über die Entsendung des Bezirksvertreters in ihre Satzung aufnehmen. §9b (Landesparteitag) wird in §9c umbenannt. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 9a - Der Vorstand (1) 1Der Landesvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär. 2Der Landesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 9a - Der Vorstand (1) 1Der Landesvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär, dem politischen Geschäftsführer und dem Vertreter des erweiterten Vorstands. 2Der Landesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen. §9b - Der erweiterte Landesvorstand (1) Die Bezirke entsenden jeweils einen Vertreter in den erweiterten Landesvorstand. Die Mitglieder des erweiterten Landesvorstands wählen ein Mitglied aus ihrer Mitte, das die Bezirke stimmberechtigt als Teil des Landesvorstands vertritt. (2) Über die Entsendung des Bezirksvertreters entscheidet der jeweilige Bezirksvorstand oder, falls dieser nicht vorhanden ist, die jeweilige Gebietsversammlung. Existiert im jeweiligen Bezirk keine Gebietsversammlung, wird der Vertreter vom Landesvorstand berufen. (3) Der Bezirksvertreter wird in jeder Amtsperiode des Landesvorstands neu gewählt. (4) Die Bezirke können eigene Regelungen über die Entsendung des Bezirksvertreters in ihre Satzung aufnehmen. §9b (Landesparteitag) wird in §9c umbenannt. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Ihr wolltet Proporz, hier ist er. Aktuell sind nicht alle Bezirke so wirklich 100% handlungsfähig. Die Regelung soll sicherstellen dass die Belange der Bezirke im Landesvorstand wahrgenommen werden. Mehr als ein stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand zu entsenden ist schwierig, da das Parteiengesetz eine Grenze von max 20% nicht in den Vorstand gewählten Mitgliedern setzt. Datum der letzten Änderung
27.10.2017 Status des Antrags
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