BY:Landesparteitag 15.1/Anträge/Satzungsänderung 006
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 15.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -006 Einreichungsdatum
2015/8/27 21:25:23 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
OMs wirken gleich, der Schutz gegen sie aber schneller als bisher Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Keine Rechtsunsicherheit durch Streit, ab wann eine OM Wirksamkeit entfaltet und mehr Rechtssicherheit, wenn eine OM zu Unrecht ausgesprochen wurde. Antragstext
Der Landesparteitag möge im Abschnitt A der Landessatzung im § 6 zwei neue Absätze hinzufügen Abschnitt A § 6 (x) Solange durch die Bundessatzung nicht eindeutig geregelt, entfalten, bis auf das Parteiausschlussverfahren, sämtliche Ordnungsmaßnahmen ab Zustellung Wirkung. (x+1) Eilanträge an das Landesschiedsgericht auf Einstweilige Aussetzung einer Ordnungsmaßnahme sind von diesem binnen 14 Tagen zu entscheiden, wobei sich die Frist zum Ausschluss eines Richters nach Abschnitt C § 4 Abs. 1 Bundessatzung auf sieben Tage verkürzt. Nach Ablauf der 14 Tage ist, abweichend von Abschnitt C § 10 Abs. 9 Bundessatzung, die Beschwerde beim Berufungsgericht wegen Verfahrensverzögerung sofort möglich. Bei festgestellter Handlungsunfähigkeit hat das Landesschiedsgericht das Bundesschiedsgericht umgehend zu informieren, damit dieses das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen kann.
Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
zum Absatz (x) Die bisherige Rechtsauffassung des Bundesschiedsgerichtes in seiner Zusammensetzung bis zum BPT 15.1 war die, dass OMs erst Wirkung entfalten würden, wenn der innerparteiliche Rechtsweg erschöpft sei. Diese Auffassung wurde erstmals in einem Urteil 2011 nebenbei genannt und wurde seit dem immer wieder als Referenz verwendet um dies als ständige Rechtsprechung des BSG zu etablieren. Dabei wurde jedoch völlig übersehen, dass sich eben genau die Stelle der Bundessatzung, auf das sich die Rechtsauffassung im Urteil BSG 2011-09-05-02 bezog Ende 2011 (BPT in Offenbach) geändet hat. Die Formulierung des § 6 in der Fassung bis Dezember 2011 widersprach schlicht dem Parteiengesetz und wurde konsequenterweise geändert. Das BSG kümmerte das nicht, konnte es sich doch so zu einem politischen Machtfaktor innerhalb der Piratenpartei machen. zum Absatz (x+1) Derzeit hat ein Mitglied keinen Rechtsanspruch auf eine schnelle Entscheidung, wenn es sich ungerechtfertigterweise durch eine OM in seinen Rechten verletzt sieht.Wird die Anrufung zur einstweiligen Aufhebung der OM nicht bearbeitet, muss das Mitglied drei Monate warten, bis es Beschwerde beim BSG einreichen kann. Damit ist kaum vermittelbar, dass eine OM sofort ab Zustellung Wirkung entfalten soll. Dies ist aber zwingend notwendig um nicht Monate lang einen Zustand der Rechtsunsicherheit zu riskieren. Immerhin kann eine OM ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben und so einen Vorstand handlungsunfähig machen. Wird die Rechtmäßigkeit bestritten, muss eine Klärung schnellstmöglich erfolgen. So oder so! Dabei geht ist nicht darum von einem LSG unmögliches zu verlangen. Wenn dieses, aus welchen Gründen auch immer, nicht schnell entscheiden kann, muss halt die Möglichkeit bestehen, dass ein anderes LSG schnell übernimmt. So wird einem betroffenen Mitglied das rechtliche Gehör nicht unnötig beschnitten. Eine bundesweit einheitliche Regelung über die Bundessatzung wäre in dieser Sache natürlich viel erstrebenswerter, als eine über die Landessatzung. Ein entsprechender Antrag wurde zum letzten BPT auch eingereicht, jedoch nicht mehr behandelt. Eine neue Gelegenheit wird es möglicherweise erst in einem Jahr wieder geben und auch dann muss es ein solcher Antrag erst einmal weit genug nach oben auf der TO schaffen. So wird das Problem wenigstens schon mal für rund 20% der Piratenpartei gefixt. Datum der letzten Änderung
29.08.2015 Status des Antrags
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