BY:Kaufbeuren-Ostallgäu/KV/Satzung

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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • (1)   Der Kreisverband Kaufbeuren-Ostallgäu, nachfolgend KV genannt - ist eine Gliederung des Bezirksverbands Schwaben im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland gemäß §7 der Bundessatzung. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Stadt Kaufbeuren und des Landkreises Ostallgäu in Bayern.
  • (2)   Der KV Kaufbeuren-Ostallgäu der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Kaufbeuren-Ostallgäu. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Kaufbeuren-Ostallgäu" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des KV Kaufbeuren-Ostallgäu der Piratenpartei Deutschland lautet: Piraten KF-OAL.
  • (3)   Die offizielle Kurzbezeichnung bei Wahlvorschlägen des KV zu kommunalen Wahlen lautet PIRATEN.
    • (3.1) Im Falle offener Listen oder gemeinsamer Wahlvorschläge kann davon abgewichen werden.
    • (3.2) Die Bezeichnung des Wahlvorschlags wird von der Aufstellungsversammlung beschlossen.
  • (4)   Der Sitz des Kreisverbands wird durch den gewählten Vorstand beschlossen.
    • (4.1) Der Sitz muss für alle Piraten im KV auf zumutbare Weise erreichbar sein.
    • (4.2) Eine Änderung ist unverzüglich allen Mitgliedern und der nächst zentraleren Gliederung per E-Mail mitzuteilen.
    • (4.3) Das Tätigkeitsgebiet des KV umfasst den Landkreis Ostallgäu und die kreisfreie Stadt Kaufbeuren.
  • (5)   Weitere horizontale oder fachspezifische Gliederungen des Kreisverbands

Kaufbeuren-Ostallgäu der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

  • (6)   Auf Verlangen von mindestens drei gründungswilligen Piraten lädt der Kreisvorstand alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz in den Ortschaften des künftigen Ortsverbands / Ortsgemeinschaftsverbands zu einer Gründungsversammlung ein. Dieses Verlangen ist durch formlosen, schriftlichen und unterschriebenen Antrag von drei Mitgliedern beim Kreisvorstand anzuzeigen.

    Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt.

    Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ausreichende Anzahl zahlender Mitglieder, die das wirtschaftliche Überleben durch Sicherstellung des Ausgleichs der wesentlichen Verwaltungskosten (Testat, Verwaltungsabgaben Landesverband & Bundesverband) des neu zu gründen Verbands gewährleistet, mindestens aber sieben stimmberechtigte Piraten, erschienen sind.

    Hilfsweise können die Mitglieder des neu zu gründenden Verbands durch Hinterlegung einer Einlage aus privaten Spenden für einen mindestens dreijährigen Betrieb der Verbandsgeschäfte bei der Mindestzahl von sieben Mitgliedern bleiben. Der Ortsverband / Ortsgemeinschaftsverband ist errichtet, wenn auf der Gründungsversammlung dessen Satzung beschlossen worden ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

§ 2 – Verhaltensweise von Gliederungen

  • (1)   Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden zuwiderlaufendes Verhalten zu unterlassen und seine weiteren lokalen oder fachspezifischen Gliederungen von ebensolchem Verhalten abzuhalten.

§ 3 – Organe des Kreisverbandes

  • (1)   Offizielle Organe des KV sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung.
  • (2)   Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 30.06.2012

§ 4 – Mitgliedschaft

  • (1)   Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Ostallgäu oder in der Stadt Kaufbeuren. Näheres regelt die Bundessatzung.
  • (2)   Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der zentraleren Gliederungen geregelt.
  • (3)   Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.
  • (4)   Nach Aufnahme und Entrichtung des Mitgliedsbeitrags gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.
  • (5)   Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren Piratengliederungen sind unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1)   Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
  • (2)   Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der dezentralsten oder der nächstzentraleren Gliederung anzuzeigen.
  • (3)   Die Beendigung der Mitgliedschaft im KV erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. Näheres regelt die Bundessatzung.

§ 6 – Der Kreisparteitag

  • (1)   Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des KV. Sie wird in dieser Satzung Kreisparteitag genannt.
  • (2)   Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Er findet erstmalig 2013 statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des KV statt.
    • (2.1) In Ausnahmefällen, wie der Kollision mit Wahlterminen kann der Termin des ordentlichen Kreisparteitags ins zweite Kalendervierteljahr verschoben werden.
    • (2.2) Über diese Ausnahmefälle beschliesst der vorherige ordentliche oder ausserordentliche Kreisparteitag.
  • (3)   Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe  beantragt wird: 
    • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes
    • 2. von einem Zehntel der Mitglieder.

    Bei Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen.

  • (4)    Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:
    • Genehmigung der Tagesordnung
    • Rechenschaftsberichte
    • Rechnungsprüfungsbericht 
    • Entlastung des Kreisvorstandes
    • Wahl des Kreisvorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüfer 
    • Wahl der Kassenprüfer
  • (5)    Der Kreisparteitag nimmt den schriftlichen Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 
  • (6)    Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. 
  • (7)    Der Kreisparteitag hat die Möglichkeit zwei Rechnungsprüfer zu wählen, insofern mindestens ein Viertel der anwesenden Wahlberechtigten sich dafür ausspricht. Die Rechnungsprüfer sollen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
  • (8) Der Kreisparteitag wählt zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
  • (9)    Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder, auf Antrag des Mitglieds dieses postalisch, mindestens vier Wochen vorher an die zuletzt gemeldete E-Mail-Adresse bzw. Anschrift ein.
  • (10)    Die Einberufung der Versammlung ist zu bewirken durch eine ausdrücklich als solche bezeichnete Ladung, die mindestens enthält:
    • 1. den Anlass der Zusammenkunft
    • 2. das kalendermäßige Datum
    • 3. den genauen Ort
    • 4. die genaue Uhrzeit des Beginns
    • 5. eine vorläufige Tagesordnung
    • 6. den Klarnamen und die Amtsbezeichnung des Ladenden. 

    Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen, sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

  • (11)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
  • (12)     Im Falle der Verhinderung der ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder auf Grund höherer Gewalt oder technischer Umstände kann eine öffentliche Einladung über die Amtsblätter erfolgen.
  • (13)    Jedes akkreditierte Mitglied hat das Recht der freien Rede
  • (14)    Der Kreisparteitag tagt öffentlich. Sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern der Mitgliederversammlung sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet.

§ 7 – Der Vorstand

  • (1)    Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Kreisparteitages können vor der jeweiligen Vorstandswahl zusätzliche Ämter geschaffen werden.
  • (2)    Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte einzeln vertretungsberechtigt, sofern dadurch keine Verpflichtungen für die Partei entstehen, die eine Grenze von 100,00 EUR (einhundert Euro) überschreiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • (3)    Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit.
  • (4)    Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
  • (5)    Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal mit einem maximalen Abstand von vier Monaten. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.
  • (6)    Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Piraten des KV hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.
  • (7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einberufung der Vorstandssitzung festgestellt und eine einfache Mehrheit physisch oder per Fernkommunikation anwesend ist.
  • (8)    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  • (9)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:
    • 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff, Schutz und Sicherung
    • 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • 3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse
    • 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    • 5. Art und Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse
    • 6. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • 7. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  • (10)    Die Führung einer Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • (11)    Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  • (12)    Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen.
  • (13)    Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
  • (14)    Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
    • der Vorstand weniger als drei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
    • kein Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Schatzmeisters übernimmt.
    • der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  • (15)    Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen, dann kann der Vorstand des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands prüfen und bei Bedarf feststellen und einen Notvorstand berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Zugleich ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der einen neuen Vorstand wählt.

§ 8 – Beschlüsse
§ 8.1 – Beschlüsse zu Satzungsänderungen

  • (1)    Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • (2)    Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitags beim Kreisvorstand eingegangen ist.

§ 8.2 Beschlüsse zum Programm

  • (1)    Anträge zum Programm oder Wahlprogramm können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • (2)    Anträge zu Positionspapieren können mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • (3)    Über einen Antrag auf Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

§ 8.3 Beschlüsse zu Meinungsbildern und örtliche Programmen

  • (1)    Jeder Pirat kann sich mit einem Antrag zu Meinungsbildern oder programatischen, örtlichen Themen an den Kreisvorstand wenden.
  • (2)    Der Vorstand versendet nach Überprüfung diesen Antrag an alle Mitglieder in der entsprechenden kommunalen Gebietskörperschaft.
  • (3)    Der Antrag kann von den Piraten mit Ja oder Nein beantwortet werden.
  • (4)    Lautet mehr als die Hälfte der eingegangenen Antworten auf Ja und bilden die Ja-Stimmen mehr als 10% der Piraten in der kommunalen Gebietskörperschaft, so kann der Vorstand den Antrag durch Beschluss zur Position der Piraten der entsprechenden Gebietskörperschaft erklären.
  • (5)    Die Position besteht bis zum nächsten Parteitag auf der zuständigen Ebene, bzw einem neuen Meinungsbild.
  • (6)    In jedem Fall gilt der Programmantrag als Antrag zum nächsten Parteitag auf der zuständigen Ebene.
  • (7)    Der Vorstand regelt in seiner Geschäftsordnung die Durchführung der Versendung nach (2), insbesondere um mögliche Manipulationen auszuschliessen und den Datenschutz zu gewährleisten. Hierzu können geeignete Tools bzw. Instanzen von limesurvey, pirate feedback oder Ähnlichen eingesetzt werden.

§ 9 – Ordnungsmaßnahmen

  • (1)   Regelungen die Ordnungsmaßnahmen betreffen werden vom Kreisverbandsvorstand selbst getroffen.
  • (2)   Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene. Es kann das Schiedsgericht der nächst zentraleren Gliederung angerufen werden.

§ 10 – Nominierungen und Aufstellungsversammlungen

  • (1)   Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze, sowie den Vorgaben in den Satzungen der zentraleren Gliederungen.
  • (2)   Für die formelle Einladung zu den Aufstellungesversammlungen für die Bewerberaufstellung für die Wahlen verzichtet der Kreisverband auf Veröffentlichung im Amtsblatt.

§ 11 – Auflösung und Verschmelzung

  • (1)    Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung

§ 12 – Schlußbestimmungen

  • (1)   Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in den übergeordneten Satzungen.

§ 13 – Finanzordnung

  • (1)    Die Finanzordnung der übergeordneten Satzungen findet entsprechend Anwendung.