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Die Arbeit von Kreativen angemessen entlohnen?
Frage:
Kann garantiert werden, dass die Arbeit von Kreativen angemessen entlohnt wird, wenn quasi nicht sinnvoll verhindert werden kann, dass ihre Werke uneingeschränkte "Kostenlosverbreitung" finden?


< --Slyberryfox 13:23, 19. Jul. 2012 (CEST)hier die Signatur des Fragenden einfügen ~~~~

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Dr. Bernd Simon aka Perikles

Schon bevor digitales Kopieren üblich war, stellte das deutsche Urheberrecht keine angemessene Vergütung sicher. Nach den §§ 32 und 36 UrhG sollen gemeinsame Vergütungsregeln zwischen Urhebern und Werknutzern eine solche sicherstellen. Tatsächlich gibt es keine Verträge, die alle in der Kulturwirtschaft angemessen binden, d.h. auf konkrete Vergütungssätze verpflichten würden. Generell gilt hier die Vertragsfreiheit. In der Belletristik sieht die Vergütungsregel bei vielen Aussnahmemöglichkeiten z.B. den Normalfall vor, dass ein Schriftsteller 10% vom Nettoladenpreis pro verkauftem Buch erhält, während sich Verlag und Sortimentsbuchhandel 90% teilen. Ist das eine angemessene Vergütung? Würde der Buchhandel in der Belletristiksparte 90% Umsatz behalten, wenn er Romane mit leeren Seiten verkaufen würde?

In der Kulturwirtschaft gibt es generell keine dem schöpferischen geistigen Werk angemessene Vergütung. Es gibt lediglich eine Bezahlung des Urhebers als Rohstofflieferanten für Waren. Nur als solche sind die materiellen Werkträger (Bücher, CDs, u.a.) in Geld zählbar werthaltig.

Das Internet eröffnet im digitalen Zeitalter dem Urheber auf eine technisch früher nie dagewesene Weise, eine Vergütung direkt von seinem Publikum zu erbitten, indem er einen vergüteten Download anbietet. Dann liegt es, wie auch sonst immer an der Wertschätzung des Publikums, dem Urheber Geld zukommen zu lassen. Schon jetzt stellen Erlöse aus dem direkten Kontakt des Urhebers mit Publikum (Auftritte, Lesungen, Selbstverkauf von Werkexemplaren, u.a.) eine wesentliche Einkommensquelle von Werkschaffenden dar.

Der Staat sollte die Selbstvermarktung unterstützen, in dem ein Staatsvertrag der Länder die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Internetplattform vorsieht, auf der jeder Bürger seine Werke in digitaler Form und gegen Bezahlung dem Publikum offerieren kann - eine Art generalisiertes, offenes Bürger-iTunes). Das Recht dazu sollte als Urheberpersönlichkeitsrecht unveräußerlich im UrhG garantiert sein. Kulturwirtschaftliche Unternehmen, die einen Mehrwert generieren, können diesen Mehrwert weiterhin über die eigenen Vermarktungskanäle realisieren.