BY:Augsburg/Satzung

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Abkürzung: Schwaben

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Kreisverband Augsburg


Satzung des Kreisverbands Augsburg


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz

(1) Der Kreisverband Augsburg ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland gemäß § 7 der Bundessatzung. Durch seine Zugehörigkeit zum Bezirksverband Schwaben und dem Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil der Bundespartei.

(2) Der Kreisverband der Piratenpartei in Augsburg führt den Namen: Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Augsburg. Als Kurzbezeichnung wird PIRATEN Augsburg verwendet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Augsburg.

(4) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Augsburg sowie des Landkreises Augsburg.


§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Landkreis Augsburg sowie der kreisfreien Stadt Augsburg.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2a) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

(2b) Nach der Aufnahme und ohne Rückstand von mehr als drei Monaten des Mitgliedbeitrages gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.

(2c) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.


§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.


§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

Regelungen die Ordnungsmaßnahmen betreffen werden vom Kreisverband selbst getroffen. Es kann das Schiedsgericht der niedrigst zuständigen Gliederung angerufen werden. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.


§ 5 - Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.


§ 6 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe sind die Kreismitgliederversammlung, der Vorstand und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 14.01.2012.


§ 7 - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister. Zwei Beisitzer können von der Kreismitgliederversammlung zusätzlich gewählt werden. Diese Beisitzer können auf jeder Mitgliedersammlung nachgewählt werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte einzeln vertretungsberechtigt, sofern dadurch keine Verpflichtungen für die Partei entstehen, die eine Betragsgrenze von 1000,00 EUR (eintausend Euro) überschreiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zur nächsten Kreismitgliederversammlung mit angekündigten Vorstandswahlen und längstens für ein Jahr gewählt.

(5) Der Vorstand tagt in einem regelmäßigen Abstand, mindestens einmal im Quartal. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.

(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Piraten des Kreisverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, in der eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(9) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert zur Kreismitgliederversammlung einen schriftlichen oder mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreismitgliederversammlung oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen (z.B. Rücktritt/Ausscheiden von Vorsitzendem und Stellvertreter oder drei anderen Mitgliedern), dann hat der Vorstand des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland, auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands festzustellen und einen Notvorstand zu berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Zugleich ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt.


§ 8 - Kreismitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet jährlich, spätestens jedoch 18 Monate nach Abhaltung der Versammlung des vorangegangenen Jahres statt. Die Kreismitgliederversammlung findet im Gebiet des Kreisverbandes statt.

(3) Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
- 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes,
- 2. von einem Zehntel der Mitglieder.
Bei Einberufung einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen.

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:
- Genehmigung der Tagesordnung
- Rechenschaftsberichte
- Rechnungsprüfungsbericht
- Entlastung des Kreisvorstandes
- Wahl des Kreisvorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer

(5) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Die Kreismitgliederversammlung hat die Möglichkeit zwei Rechnungsprüfer zu wählen, insofern mindestens ein Viertel der anwesenden Piraten dafür stimmt. Die Rechnungsprüfer sollen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Kreismitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder, auf Antrag des Mitglieds, schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher an die zuletzt gemeldete E-Mail-Adresse bzw. Anschrift ein. Die Einberufung der Versammlung ist zu bewirken durch eine ausdrücklich als solche bezeichnete Ladung, die mindestens enthält:
- 1. den Anlass der Zusammenkunft
- 2. das kalendermäßige Datum
- 3. den genauen Ort
- 4. die genaue Uhrzeit des Beginns
- 5. eine vorläufige Tagesordnung
- 6. den Klarnamen und die Amtsbezeichnung des Ladenden

Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen; später eingehende Anträge sollen nachgereicht werden, sofern sie dem Vorstand spätestens 36 Stunden vor dem Sitzungsbeginn vorliegen, der in der Ladung angegeben ist.

(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.


§ 9 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreismitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Ladungsstermin, also sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist und in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung enthalten war.

(3) Über einen Antrag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

(4) Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Kreismitgliederversammlung verabschiedet werden.

§ 10 - Öffentliche Wahlen und Nominierungen

(1) Das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands ist deckungsgleich mit dem Wahlgebiet, daher ist der Kreisverband für die Aufstellung von Kandidaten verantwortlich.

(2) In der Nominierungsveranstaltung können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

(3) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des Kreisverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.

(4) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder des Kreisverbands deren Mitgliedschaft durch einen bezahlten Mitgliedsbeitrag aktiv ist. Weitere Voraussetzung ist die Wahlberechtigung bei einer öffentlichen Wahl, wenn diese am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlungen unter §5 sowie Abs. 5, Abs. 6.

(5) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(6) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.


§ 11 - Geschäftsordnung der Nominierungsversammlungen

(1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Versammlung
- 2. Form und Datum ihrer Ladung
- 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
- 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen
- 5. Ergebnis der Nominierungswahlen

(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben.


§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.


§ 13 - Schlussbestimmungen

Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in der Satzung des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung.


Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 14.01.2012 beschlossen.

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Piraten in Augsburg
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