BW:Stuttgart/Mitgliederversammlung 12/Anträge
Anträge zur 12. Mitgliederversammlung der Piratenpartei Stuttgart.
Wichtige Anmerkung: Anträge werden sukzessive mit "unbehandelt", "angenommen", "abgelehnt" markiert.
Inhaltsverzeichnis
Satzungänderungsanträge
MV12SÄA 1 - Ladungsform
- Antragsnummer: MV12SÄA 1
- Resultat: eingereicht
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Alternativanträge: MV12SÄA 2
- Antragsteller: Anke Daiber
- Block: '
- Titel: Ladungsform
Antragstext:
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen den §10 (3) der Satzung wie folgt zu ändern:
neu: (3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als E-Mail versendet und auf der Webseite https://piratenpartei-stuttgart.de veröffentlicht wurde.
alt: (3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem zugestimmt hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung nicht zugestimmt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.
MV12SÄA 2 - Ladungsform (Alternative)
- Antragsnummer: MV12SÄA 2
- Resultat: eingereicht
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Alternativanträge: MV12SÄA 1
- Antragsteller: Thomas Christinck
- Block: '
- Titel: Ladungsform (Alternative)
Antragstext:
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen den §10 (3) der Satzung wie folgt zu ändern:
neu: (3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als E-Mail an alle Mitglieder, deren E-Mail Adresse in der Mitgliederverwaltung hinterlegt ist versendet und auf der Webseite https://piratenpartei-stuttgart.de veröffentlicht wurde.
alt: (3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem zugestimmt hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung nicht zugestimmt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.
MV12SÄA 3 - Mitgliederverzeichnis
- Antragsnummer: MV12SÄA 3
- Resultat: eingereicht
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Antragsteller: Anke Daiber
- Block: '
- Titel: Mitgliederverzeichnis
Antragstext:
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen den §2 (3) der Satzungwie folgt zu ändern:
neu: (3) Die Mitgliederdaten der Piraten im Kreisverband werden in einer zentralen Datenbank gepflegt. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
alt: (3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
MV12SÄA 4 - Vorstandssitzungen
- Antragsnummer: MV12SÄA 4
- Resultat: eingereicht
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Antragsteller: Anke Daiber
- Block: '
- Titel: Vorstandssitzungen
Antragstext:
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen den §18 (4) der Satzung wie folgt zu ändern:
neu: (3) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
alt: (3) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
MV12SÄA 5 - Rechnungsprüfer
- Antragsnummer: MV12SÄA 5
- Resultat: eingereicht
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Antragsteller: Thomas Christinck
- Block: '
- Titel: Rechnungsprüfer
Antragstext:
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen den §21 (3) der Satzung wie folgt zu ändern:
neu: (3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Kreismitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer nach Aufforderung unverzüglich vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
alt: (3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Kreismitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
MV12SÄA 6 - Ortsgruppen
- Antragsnummer: MV12SÄA 6
- Resultat: eingereicht
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Alternativanträge: MV12SÄA 7
- Antragsteller: Anke Daiber
- Block: '
- Titel: Ortsgruppen
Antragstext:
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen Ortsgruppen als §25 der Satzung wie folgt, unter Annahme eines der Module A oder B, hinzuzufügen und die folgenden Paragraphen fortlaufend durchzunummerieren:
§25 Ortsgruppen
(1) Ortsgruppen übernehmen in ihrem Stadtbezirk die politischen Aufgaben. Sie sind keine eigenständige Gliederung der Piratenpartei Deutschland und erhalten daher keinen Anteil der Mitgliedsbeiträge nach §6 der Bundessatzung.
(2) In Stadtbezirken kann durch Mehrheitsbeschluss eine Ortsgruppe gegründet werden. Hierbei sind die stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes eine Woche vorher einzuladen. Bei der Gründungsversammlung müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Die Gründungsversammlung ist zu protokollieren.
Modul A: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands Stuttgart, die im Stadtbezirk der Ortsgruppe wohnhaft sind.
Modul B: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands Stuttgart.
(3) Die Kreismitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag eine Ortsgruppe mit 2/3-Mehrheit auflösen. Dem Ortsgruppensprecher ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Einmal pro Jahr trifft sich die Mitgliedschaft zu einer Ortsgruppenmitgliederversammlung. Zu ihr wird unter Nennung der Tagesordnung und mit einer Woche Ladungsfrist eingeladen. Die Ladungsform entspricht der einer Kreismitgliederversammlung. Die Ortsgruppenversammlung wählt spätestens alle zwei Jahre den/die Ortsgruppensprecher und nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen. Die Versammlung ist zu protokollieren.
(5) Der Ortsgruppensprecher vertritt die Ortsgruppe nach außen. Die Finanz- und Mitgliederverwaltung für die Ortsgruppe führt der Kreisverband. Der Ortsgruppensprecher muss Mitglied der Piratenpartei und im Stadtbezirk wohnhaft sein. Der Ortsgruppensprecher ist von den anwesenden Mitgliedern in geheimer Wahl zu wählen.
MV12SÄA 7 - Ortsgruppen
- Antragsnummer: MV12SÄA 7
- Resultat: eingereicht
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Alternativanträge: MV12SÄA 6
- Antragsteller: David Münzing
- Block: '
- Titel: Ortsgruppen
Antragstext:
Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen Ortsgruppen als §25 der Satzung wie folgt hinzuzufügen und die folgenden Paragraphen fortlaufend durchzunummerieren:
§25 Ortsgruppen
(1) Ortsgruppen übernehmen in ihrem Stadbezirk repräsentative Aufgaben. Sie sind keine Gliederung der Piratenpartei Deutschand und erhalten keinerlei Gelder.
(2) Ortsgruppen können jederzeit vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ernannt und aufgelöst werden.
(3) Der Ortsgruppensprecher wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ernannt und abberufen.