BW:Stuttgart/Mitgliederversammlung 05/Anträge

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Anträge zur 5. Mitgliederversammlung der Piratenpartei Stuttgart.

Wichtige Anmerkung: Anträge werden sukzessive mit "unbehandelt", "angenommen", "abgelehnt" markiert.

Programmanträge

MV05AP001 - Ausgleichsbepflanzung

  • Antragsnummer: MV05AP001
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Ausgleichsbepflanzung

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kapitel "Stadt- und Raumplanung" als Unterkapitel "Ausgleichsbepflanzung" aufzunehmen:

Gefällte Bäume sind im Rahmen einer Ausgleichsbepflanzung möglichst am gleichen Standort und zeitnah zu ersetzen. Angesichts des warmen Stadtklimas ist es erforderlich, den lokalen Baumbestand zu erhalten beziehungsweise auszubauen.

MV05AP002 - Bezirks- und Jugendratprotokolle veröffentlichen

  • Antragsnummer: MV05AP002
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Bezirks- und Jugendratprotokolle veröffentlichen

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, im Kommunalwahlprogramm unter "1.2.1 Gläserne Kommune" den aktuellText durch den folgenden zu ersetzen:

Eine gläserne Kommune bildet die Vorrausetzung für mündige Bürger und eine echte Bürgerbeteiligung. Die Unterlagen der öffentlichen Sitzungen städtischer Gremien inklusive Bezirksbei- und Jugendräte sollen grundsätzlich maschinenlesbar zentral im Internet zugänglich gemacht werden.

MV05AP003 - Einrichtung einer Sammelbörse für Musikinstrumente

  • Antragsnummer: MV05AP003
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Einrichtung einer Sammelbörse für Musikinstrumente

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text als Unterkapitel im Kapitel "Bildung" einzufügen:


Einrichtung einer Sammelbörse für Musikinstrumente

Wir setzen uns für die Einrichtung einer Sammelbörse für gespendete Musikinstrumente ein. Die Zielgruppe sind Grundschulen im Stadtgebiet. Das Ziel dieser Sammelbörse ist es, Kindern frühzeitig den Kontakt zu Musik und Musikinstrumenten zu ermöglichen da eine Beschäftigung mit Musik das Sozialverhalten und die Konzentrationsfähigkeit fördert. Gleichzeitig wird auch eine erste kulturelle Bildung erlangt. Somit wird mit relativ einfachen Mitteln eine langfristig positive Auswirkung auf unsere Gesellschaft erzielt. Die Musikinstrumente sollen auch für andere Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikvereine und Musikschulen verfügbar sein, sofern kein Bedarf von einer Grundschule angemeldet werden sollte.

MV05AP004 - Gebührenfreier Kirchenaustritt

  • Antragsnummer: MV05AP004
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Gebührenfreier Kirchenaustritt

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den aktuellen Text im Kommunalwahlprogramm unter dem Abschnitt "Gebührenfreier Kirchenaustritt" durch den folgenden modular abzustimenden Text zu ersetzen:

(Modul 1) Jeder Bürger soll unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft selbst bestimmen können. Gebühren erschweren den Austritt oder Wechsel und stehen zudem oft in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand. Daher sollte die Stadt Stuttgart für einen Kirchenaustritt keine Gebühren verlangen dürfen. Aus Sicht der PIRATEN sind entstehende Kosten von der betreffenden Kirche zu entrichten, solange Kirchenangelegenheiten öffentlich verwaltet werden.

(Modul 2) Des weiteren soll es Kirchen in Zukunft nicht mehr möglich sein, nachträglich den Kirchenaustritt anzweifeln und damit eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Bürgers zu erzwingen. Derzeit muss der Bürger durch Vorlage der amtlichen Austrittserklärung beweisen, dass er tatsächlich ausgetreten ist. Kann er seinen Austritt zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachweisen, droht ihm eine immense Kirchensteuernachforderung.

MV05AP005 - Geheimverträge abschaffen

  • Antragsnummer: MV05AP005
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Geheimverträge abschaffen

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kapitel "Transparenz" unter "Geheimverträge aufdecken" aufzunehmen:

Wir Piraten lehnen Geheimverträge beim Verkauf öffentlichen Eigentums ab. Gerade bei der Verwaltung kommunaler Gelder ist Transparenz äußerst wichtig. Daher fordern wir die Veröffentlichung bisheriger Verträge und die Abschaffung von Geheimklauseln in zukünftigen Verträgen.

Begründung:

Die Bürger haben das Recht, Details der von ihnen finanzierten geschäftlichen Beziehungen zu erfahren. Wer durch die geforderte Transparenz die Offenlegung von Betriebsgeheimnissen befürchtet, muss auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand verzichten.

MV05AP006 - Kein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen

  • Antragsnummer: MV05AP006
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Kein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, ein Kapitel "Öffentlicher Raum" im Kommunalprogramm anzulegen und folgenden Text unter diesem Kapitel einzufügen:

Kein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen Wir setzen uns für Versammlungsfreiheit und für eine vielfältige und freie Nutzung des öffentlichen Raums ein und lehnen daher Regelungen ab, die diese unnötig einschränken. Darunter fallen auch Verbote, die den Konsum von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Plätzen untersagen, ohne dass eine konkrete Gefährdung von ihrem Konsum ausgeht.

MV05AP007 - Keine Bundeswehr an Schulen

  • Antragsnummer: MV05AP007
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Keine Bundeswehr an Schulen

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kapitel "Bildung, Familienpolitik" als Unterkapitel "Keine Bundeswehr an Schulen" aufzunehmen:

Die Piratenpartei lehnt Werbeveranstaltungen der Bundeswehr an Schulen ab. Wird ein Angehöriger der Bundeswehr jedoch im Rahmen des Unterrichts eingeladen, ist für entsprechende Ausgewogenheit zu sorgen, z. B. durch Hinzuziehen eines bundeswehrkritischen Referenten.

MV05AP008 - Neckarufer

  • Antragsnummer: MV05AP008
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Neckarufer

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kapitel "Öffentlicher Raum" als Unterlapitel "Neckarufer" aufzunehmen:

Aufgrund der industriellen Nutzung des Neckarraums ist der Neckar im Bereich Bad Cannstatt nahezu vollständig kanalisiert. Um das Neckarufer als Naherholungsgebiet zu fördern, setzt sich die Piratenpartei Stuttgart für weitere Renaturierungsmaßnahmen ein. Als Basis für die Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten kann nur eine naturnahe Gestaltung der Uferkante dienen. Projekte, die die Stadt und den Fluss zusammenführen (z.B. Theaterschiff und Stadtstrand), sollen unterstützt werden.

MV05AP009 - Öffentliches WLAN

  • Antragsnummer: MV05AP009
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Öffentliches WLAN

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kommunalwahlprogramm unter dem einzufügenden Kapitel "Infrastruktur" als Unterkapitel "Öffentliches WLAN" einzufügen:

Die Stadt Stuttgart soll an besonders belebten Orten und Plätzen freie WLAN-Hotspots anbieten. In der Modellphase soll das Angebot auf den beliebtesten öffentlichen Plätzen wie z.B. dem Schlossplatz zur Verfügung stehen und grundsätzlich für Jeden in Reichweite kostenlos nutzbar sein. Das Projekt sollte von Anfang an so angelegt werden, dass es sich bei Erfolg auf weitere Plätze in Stuttgart anwenden lässt. Die Eröffnung des Angebots sollte aufgrund des höheren Passantenaufkommens zwischen Frühling und Frühsommer erfolgen und an den jeweiligen Plätzen durch entsprechende Hinweisschilder beworben werden.

Begründung:

Die Stadt Stuttgart kann damit zu anderen Metropolen aufschließen, die ihren Bürgern an belebten Orten schon lange einen drahtlosen Internetzugang ermöglichen. Die politische Signalwirkung eines solchen Angebots in einer modernen Metropole sollte nicht unterschätzt werden. Die Kosten pro Standort sind vom Anbieter abhängig und halten sich in Grenzen. Eine Refinanzierung des Projekts durch Zusatzleistungen bzw. zusätzliche Premium-Dienste ist denkbar.

MV05AP010 - Open Source Software in der Verwaltung

  • Antragsnummer: MV05AP010
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Ingo, Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Open Source Software in der Verwaltung

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Antragstext an Stelle der bisherigen Ziff. 1.2.6 in das Kommunalwahlprogramm aufzunehmen und dadurch zu ersetzen.

Die Piratenpartei Stuttgart wird sich dafür einsetzen, die Möglichkeit zur Nutzung von Open Source Software als Alternative zu proprietärer Software zu evaluieren und an geeigneter Stelle umzusetzen bzw. deren Umsetzung mit voranzutreiben.

Begründung:

Open Source ist sicher nicht das Allheilmittel und für einige Anwendungsgebiete wird es auch keine sinnvolle Alternative geben (wenn ich das richtig sehe, dann nutzen auch wir Piraten nicht ausschließlich open source). Aber wo sie sinnvoll eingesetzt werden kann, sollten wir das tun und wo auch immer wir in der Verantwortung sind, unterstützen, fördern und einfordern.

MV05AP011 - ÖPNV

  • Antragsnummer: MV05AP011
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: ÖPNV

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Unterkapitel "Fahrscheinloser ÖPNV" im Kapitel "Verkehr" durch das Unterkapitel "ÖPNV" zu ersetzen und um folgende Punkte modular zu ergänzen:

ÖPNV

Die PIRATEN setzen sich für eine nachhaltige Verkehrspolitik in Stuttgart ein, deshalb fordern wir folgende Punkte:

Fahrscheinloser Nahverkehr (Modul 1) Die Mobilität der Menschen und damit ihre Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben hängt wesentlich von der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ab. Wir wollen daher eine umlagefinanzierte Nutzung des ÖPNV einführen, um das soziale Recht der Mobilität vom Einkommen des Einzelnen abzukoppeln.

Nachtverkehr (Modul 2) In Stuttgart soll ein durchgehender Nachtverkehr der S-Bahnen und Nachtbusse auch unter der Woche angeboten werden. Desweiteren fordern wir testweise einen nächtlichen Stadtbahnverkehr am Wochenende im Stundentakt.

Ausbau des Nahverkehrsnetzes (Modul 3) Zum Ausbau des Stuttgarter Nahverkehrs sollen Tangentialverbinden sowie Ringschlüsse realisiert werden, um die überfüllten Stammstrecken in der Innenstadt zu entlasten.

Zentraler Omnibusbahnhof (Modul 4) In der Innenstadt kann durch einen Zentralen Omnibusbahnhof, möglichst in der Nähe des Hauptbahnhofs, ein zentraler Verkehrsknotenpunkt geschaffen werden.

Weitblick bei Neu- und Umbauten (Modul 5) Schon heute soll zukunftsorientiert für mögliche Streckenerweiterungen und ein steigendes Passagieraufkommen geplant und gebaut werden.

MV05AP012 - Präambel

  • Antragsnummer: MV05AP012
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Ingo, Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Präambel

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text als Präambel vor das bisherige und neue Kommunalwahlprogramm zu stellen:

Oberstes Ziel der Piratenpartei ist es, die Demokratie zu stärken und näher an die Menschen heranzuführen. Dafür ist es unerlässlich, die Transparenz öffentlicher Entscheidungen zu erhöhen und die Mitwirkungsrechte der Menschen zu verbessern. Diese Themen lassen sich auch und gerade auf kommunaler Ebene verwirklichen.

Aus unserer Sicht besteht hierbei selbst bei der Stadt Stuttgart, die in vielen Punkten vorbildlich ist, noch Optimierungspotenzial. In unserem Kommunalwahlprogramm finden sich daher in den ersten beiden Abschnitten unsere Vorschläge, wie die Transparenz und Mitbestimmung in Stuttgart verbessert werden kann. In den folgenden Abschnitten 3 bis x finden sich schließlich konkrete Ansätze, wie wir gemeinsam mit den Menschen in Stuttgart unsere Stadt verbessern können.

Begründung:

Die Aufteilung des bestehenden Kommunalwahlprogramms wird hierdurch nicht verändert. Es wird lediglich der Versuch gestartet, in der Präambel auf die inhärente Logik hinzuweisen. Daneben haben wir so die Möglichkeit, die generellen Themen der Partei vorne anzustellen und darauf aufbauend Vorschläge für die Stadt Stuttgart zu unterbreiten. Da könnte auch noch eine generische Aufzählung der Unterpunkte analog des 1. Präambelvorschlags aufgenommen werden.

MV05AP013 - Public Viewing

  • Antragsnummer: MV05AP013
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke
  • Block: '
  • Titel: Public Viewing

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Kapitel "Veranstaltungen" in "Öffentlicher Raum" umzubenennen, das Unterkapitel "Public Viewing in der Innenstadt während der Fußball EM" in "Public Viewing in der Innenstadt" umzubennen und den aktuellen Text durch den folgenden zu ersetzen:

"Die Piratenpartei Stuttgart plädiert für ein sogenanntes "Public Viewing" in der Innenstadt während sportlicher Großereignissenwie zum Beispiel Olympia und Fußball-Welt- und -Europameisterschaften."

MV05AP014 - Radwegenetz optimieren

  • Antragsnummer: MV05AP014
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Ingo, Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Radwegenetz optimieren

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text als neuen Unterpunkt unter Ziff. 1.8 des Kommunalwahlprogramms zu ergänzen:

Die Piratenpartei Stuttgart setzt sich dafür ein, das Radwegenetz in Stuttgart weiter auszubauen und insbesondere das bestehende Netz besser auszuschildern.

Begründung:

Der bestehende Radweg quer durch Stuttgart ist schlecht ausgeschildert und deshalb teilweise sehr schwer zu finden. Dazu kommt, dass er teilweise über Straßen und durch Fußgängerzonen führt. Das gehört optimiert.

Insgesamt sollten neue Verkehrsprojekte grundsätzlich auf die Vereinbarkeit mit den Interessen von Fahrradfahrern hin überprüft und im Zweifel angepasst werden. Außerdem ist zu überprüfen, ob ein Shared Space in bestimmten Bereichen sinnvoll sein könnte.

MV05AP015 - Rechtsabbiegerpfeile

  • Antragsnummer: MV05AP015
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Ingo, Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Rechtsabbiegerpfeile

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Antragstext als neuen Unterpunkt unter Ziff. 1.8 des Kommunalwahlprogramms zu ergänzen:

Die Piratenpartei fordert die Einführung von Rechtsabbiegerpfeilen an so vielen Kreuzungen wie sinnvoll möglich.

Begründung:

Rechtsabbiegepfeile führen zu einem verbesserten Verkehrsfluss. Dieser wiederum reduziert die Lärm- und Feinstaubbelastung, die gerade in Stuttgart bekanntermaßen sehr hoch ist. Vor diesem Hintergrund sollte sämtlicher Verkehr, der nicht vermieden werden kann, möglichst flüssig fließen. Wenn die Rechtsabbiegepfleile an gut einsehbaren Kreuzungen installiert werden, erhöht sich das Gefahrenpotenzial nicht erheblich (mündige Fahrer vorausgesetzt).

MV05AP016 - Urban Gardening

  • Antragsnummer: MV05AP016
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Urban Gardening

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kapitel "Öffentlicher Raum" im Kapitel "Urbaner Gartenbau" einzufügen:

Kommunale Grünanlagen, die durch Städte und Gemeinden unterhalten werden, verwildern oft auf Grund der klammen finanziellen Lage. Wir PIRATEN setzen uns für einen verstärkten Anbau von Zier- und Nutzpflanzen auf öffentlichen Grünflächen nach dem Prinzip des urbanen Gartenbaus ein. Brachligende öffentliche Grünflächen können so der Allgemeinheit sinnvoll zur temporären Nutzung zur Verfügung werden. Dadurch, dass Pflanzen im Konzept des urbanen Gartenbaus meistens nur einmal pro Jahr gepflanzt werden müssen, fällt eine mehrmalige Neubepflanzung weg. Somit werden Kosten gespart. Die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger wird sich durch bearbeitete Grünflächen erhöhen. Zudem wird gleichzeitig ein nachhaltiger Gartenbau betrieben und es entsteht eine verstärkte Identifikation der Bürger mit der Stadt.

Begründung:

Die Stadt Andernach am Rhein führt dieses Prinzip bereits seit 3 Jahren durch und kann positive Erfolge vermelden.

MV05AP017 - Verminderung von Videoüberwachung

  • Antragsnummer: MV05AP017
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Verminderung von Videoüberwachung

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kapitel "Öffentlicher Raum" als Unterkapitel "Videoüberwachung" aufzunehmen:

Wir PIRATEN richten uns strikt gegen die zunehmende Kameraüberwachung in Stuttgart. Videoüberwachung ist selten klar begründet, oft maßlos überzogen und fast immer nutzlos. Wir wollen eine Gesellschaft, in der sich die Menschen frei und unbeobachtet von Kameras bewegen können. Eine freie Gesellschaft ist mit ständiger Überwachung nicht zu vereinbaren. Jeder Mensch wird durch solche Maßnahmen unter einen Generalverdacht gestellt. Mehr Videoüberwachung schafft nicht mehr Sicherheit. Vielmehr könnten bauliche Maßnahmen den öffentlichen Raum überschaubarer machen und zusammen mit einer besseren Beleuchtung zu einem Sicherheitsgewinn führen.

Alle Kamerastandorte im Stadtgebiet müssen offengelegt, dokumentiert und im Anschluss kritisch überprüft werden. Wir fordern die Betreiber auf, Standorte und Blickwinkel der Überwachungskameras öffentlich zu dokumentieren und darzulegen, welchen Nutzen die jeweilige Kamera hat. Im Anschluss daran sollen diese Überwachungskameras kritisch überprüft werden. Private Kameras, die dauerhaft Bereiche des öffentlichen Raumes filmen, sollen durch den Datenschutzbeauftragten genehmigungspflichtig werden.

Wir fordern: - eine Umkehr der Voraussetzungen für den Betrieb von Kameras, d. h. Bürger sollen sich nicht im Nachhinein dagegen wehren müssen, sondern Videoüberwachung soll nur in Ausnahmefällen überhaupt erst genehmigt werden - die deutliche, gut erkennbare und unmissverständliche Kennzeichnung von Geschäften und Gaststätten, die ihre Gäste und Kunden im Innenbereich überwachen - ein entschlossenes Vorgehen gegen jede Kamera, die unerlaubt im öffentlichen Raum angebracht wird.

MV05AP018 - Villa Berg

  • Antragsnummer: MV05AP018
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Villa Berg

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenden Text im Kapitel "Öffentlicher Raum" unter "Restaurierung Villa Berg" aufzunehmen:

Aufgrund des mehrjährigen Leerstands der Villa Berg ist die Bausubstanz in einem miserablen Zustand. Bevor das Gebäude wieder instand gesetzt werden kann, muss seine finanzielle Zukunft und Nutzung geklärt werden. Die Piratenpartei Stuttgart lehnt sowohl eine Privatisierung des Gebäudebestands als auch eine Nutzung, die nur auf Wohnstätten abzielt, entschlossen ab. Vielmehr soll die Villa der Bevölkerung, zum Beispiel als Kulturzentrum, dienen. Auch der zugehörige Park muss für die Öffentlichkeit begehbar bleiben und kann u.a. nach dem Prinzip des urbanen Gartenbaus genutzt werden.

MV05AP019 - Weitere Privatisierung öffentlichen Raums stoppen

  • Antragsnummer: MV05AP019
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Weitere Privatisierung öffentlichen Raums stoppen

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, im Kapitel "Öffentlicher Raum" den folgenden Text im Unterkapitel "Weitere Privatisierung öffentlicher Räume stoppen" einzufügen:

Die zunehmende Privatisierung städtischer Räume durch Einkaufszentren und Einkaufsstraßen, die von privaten Sicherheitsdiensten "sauber" gehalten werden, sehen wir sehr kritisch. Eine solche Bewirtschaftung öffentlichen Raums darf nicht dazu führen, dass politische Betätigung (z.B. Infostände und Versammlungen) im öffentlichen Raum unmöglich werden oder Menschen vertrieben werden, die das "Einkaufserlebnis" trüben könnten (z.B. Obdachlose). Wir möchten das Recht Aller am öffentlichen Raum erhalten, denn die Möglichkeit öffentlicher Nutzung öffentlicher Bereiche ist eine wichtige Grundlage für gesellschaftliche Beteiligung in urbanen Gebieten.

Die weitere Umwandlung öffentlichen Raumes in privaten Räume, möchten wir bremsen. Für quasi-öffentliche Räume in privatem Besitz, wie z.B. Einkaufszentren, Flughäfen oder Bahnhöfe, wollen wir einen rechtlichen Rahmen schaffen, der dem Charakter dieser Räume als öffentliche Räume gerecht wird.

MV05AP020 - Whistleblower-Schutz

  • Antragsnummer: MV05AP020
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Ingo, Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Whistleblower-Schutz

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, einen neuen Unterpunkt unter Ziff. 1.2 des Kommunalwahlprogramms einzufügen.

Die Piratenpartei Stuttgart fordert die Einrichtung einer Meldestelle für Verwaltungsangestellte, die einen Missstand in der Verwaltung bemerkt haben. Sogenannte Whistleblower sollen einen umfassenden Kündigungsschutz erhalten und nach Möglichkeit ihre Anonymität warnen können.

Die Einrichtung dieser Meldestelle soll ausdrücklich andere Gemeinden, Unternehmen etc. ermutigen, das Konzept zu übernehmen.

Begründung:

Diese Forderung sollten wir an jeder Stelle erheben, die wir erreichen. Es kommt darauf an, Leute die Fehlverhalten anderer aufdecken, nicht diskriminiert sondern geschützt werden. Alles weitere dürfte sich von selber verstehen.

MV05AP021 - Kommunale Netze

  • Antragsnummer: MV05AP021
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Kommunale Netze

Antragstext:

Die Mtgliederversammlung möge beschließen, den folgen Text im Kapitel "Infrastruktur" unter dem Titel "Kommunale Netze" aufzunehmen:

Wir PIRATEN sind der Meinung, dass die Grundversorgung wie Wasser-, Strom-, Gas- und Fernwärmenetze in die öffentliche Hand gehört. Da die Versorgungsnetze in Stuttgart 2002 privatisiert wurden, setzen wir uns für ihre Rekommunalisierung ein. Vorraussetzung für die Demokratisierung der Netze ist die bei der Stadt liegende Betriebsführung.

Zur Vermeidung weiterer Verluste für die Allgemeinheit forden wir den sofortigen Stopp der aktuell laufenden Ausschreibungen.

Begründung:

- Hauptaugenmerka liegt bei der Demokratisierung, damit die Bürger Möglichkeiten zur Einflussnahme haben. Private Netze führen zu Kontrollverlust und langfristig zur finanziellen Schäden für die Allgemeinheit. Der sorgsame Umgang mit Steuergeldern ist ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit der Piratenpartei. Eine wirksame Liberalisierung der Versorgung ist nur möglich, wenn die Netze durch die Öffentlichkeit und nicht durch private Unternehmen verwaltet werden. - Bei kommunalen Netzen kann die Stadt die Möglichkeiten für eine dezentrale Energieversorgung schaffen, so dass kleine Kraftwerke (Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung, Windräder, Solarenergie Biomasse) vorrangig ans Netz angeschlossen werden. Das ist jedoch nicht immer im Interesse großer Betreiber, die vorrangig eigene Produkte (z.B. Strom der Großkraftwerke) über die vorhanden Netze vertreiben möchten. - Da die Entscheidung zur Privatisierung der Fernwärme erst im Sommer fällt, kann bei der Kommunalwahl noch darauf Einfluß genommen werden.

MV05AP022 - Offener Haushalt

  • Antragsnummer: MV05AP022
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: Anke, Niko
  • Block: '
  • Titel: Offener Haushalt

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, den folgenedn Text im Kapitel "Transparenz, offene Verwaltung" im Unterkapitel "Offener Haushalt" aufzunehmen:

Wir PIRATEN fordern eine transparente und nachvollziehbare Aufbereitung des Haushalts der Landeshauptstadt Stuttgart, welche für die Bürger*innen einfach zugänglich sein muss (siehe http://www.offenerhaushalt.de).

Begründung:

Andere Kommunen sind bereits vorbildhaft vorausgegangen und haben ihren Haushalt schon in dieser Form veröffentlicht. Anhand einer solchen Aufbereitung sind die Informationen für den Bürger deutlich einfacher nachvollziehbar als in reiner Textform.

MV05AP00X

  • Antragsnummer: MV05AP00X
  • Resultat: '
  • Typ: Programmantrag
  • Antragsteller: '
  • Block: '

Antragstext:

Satzungsanträgeanträge

MV05SÄA001 - Wahlverfahren

  • Antragsnummer: MV05SÄA001
  • Resultat: '
  • Typ: Satzungsänderungsantrag
  • Antragsteller: Martin Eitzenberger
  • Block: '
  • Titel: Wahlverfahren

Antragstext:

Antrag auf Änderung der Satzung zur Behandlung durch die nächste Mitgliederversammlung

§24(3) Alt: Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

§24(3) Neu: Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Falls nicht gesondert durch Geschäftsordnung oder Beschluss der Aufstellungsversammlung geregelt, gilt: Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

MV05SÄA00X

  • Antragsnummer: MV05SÄA00X
  • Resultat: '
  • Typ: Satzungsänderungsantrag
  • Antragsteller: '
  • Block: '

Antragstext:


Positionspapiere

MV05PP001 - Update Informationsfreiheits- bzw. Transparenzsatzung

  • Antragsnummer: MV05PP001
  • Resultat: '
  • Typ: Positionspapiere
  • Antragsteller: Stefan Urbat
  • Block: '
  • Titel: Update Informationsfreiheits- bzw. Transparenzsatzung

Antragstext:

Entwurf einer Informationsfreiheits- und Transparenzsatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart der Piratenpartei Stuttgart

zur Regelung des Zugangs zu Informationen der Stadt Stuttgart und ihrer Verwaltungs- und Regelungskompetenz aus Sicht der Bürgerschaft: Informationsfreiheits- und Transparenzsatzung Stuttgart (IfTS S)

A. Ziel der Satzung

Die Satzung soll das Verwaltungshandeln der Landeshauptstadt Stuttgart durch Vorgaben für Informationsfreiheit für alle Menschen transparenter gestalten. Beteiligungsrechte werden dadurch gestärkt.

B. Lösungsweg

Durch die Verabschiedung der Stuttgarter Informationsfreiheits- und Transparenzsatzung im Stuttgarter Gemeinderat soll der allgemeine und bedingungslose Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen geschaffen werden unter verfassungsgemäßer Berücksichtigung des Daten- und Geheimnisschutzes. Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und eines evtl. entsprechenden Gesetzes des Landes Baden-Württemberg sowie das Subsidiaritätsprinzip sind zu beachten.

C. Alternativen

Verabschiedung eines weitreichenden und bürgerfreundlichen Informations- freiheits- und/oder Transparenzgesetzes durch das Land Baden-Württemberg.

D. Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

Der anfänglich höhere Vollzugsaufwand durch zusätzliche Personal- und Sachkosten wird erfahrungsgemäß in späteren Jahren Kostenersparnisse im Bereich der Rechtspflege und der Justiz bringen. Ein Teil der Zusatzkosten kann durch Gebührenerhebung abgedeckt werden. Zusätzliche Personalkosten bei dem Beauftragten für Informationsfreiheit liegen ungefähr in der Größenordnung von einer halben Stelle. Dies muss im Stuttgarter Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt werden.

E. Kosten für Bürgerinnen und Bürger: Zusätzliche öffentliche Informationsdienstleistungen können in sozial verträglicher Weise für Informationssuchende Zusatzkosten in Form von Gebühren bedeuten. Diese geringfügigen finanziellen Belastungen haben jedoch für die Lebenshaltung und die Wirtschaft in Stuttgart keine negativen Auswirkungen. Der Stuttgarter Gemeinderat wolle deshalb beschließen, dem nachstehenden Satzungsentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

Informationsfreiheits- und Transparenzsatzung Stuttgart (IfTS S)

Version vom 31.12.2013

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Satzung, Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Satzung ist es, den kommunalen Rahmen für den freien Zugang zu den vorgehaltenen städtischen Informationen mit Hilfe von auskunftspflichtigen Stellen (v.a. säkulare Körperschaften des öffentlichen Rechts) zu gewährleisten. Betroffen von der Auskunftspflicht sind auch kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie diejenigen Unternehmen, die ganz oder anteilig zur Stadt gehören. (2) Die durch diese Satzung eingeführte Auskunftspflicht erstreckt sich ausschließlich auf Informationen, die den Wirkungskreis der Kommune betreffen. § 29 VwVfG und § 25 SGB X müssen bei der Erfüllung der städtischen Auskunftspflicht beachtet werden. (3) Das Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft über den Inhalt der von der Kommune gespeicherten Daten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen (Informationsfreiheit). Antragsteller sind Menschen weiblichen, männlichen oder unklaren Geschlechts, d. h. natürliche Personen. (2) Auskunftspflichtige Stellen sind im Zweifel die obersten städtischen Behörden. Gremien, die diese Behörden beraten oder ihnen zuarbeiten, gelten als Teile der auskunftspflichtigen Stellen. (3) Amtliche Informationen sind alle materiellen und immateriellen Aufzeichnungen, die unabhängig von der Art ihrer Speicherung amtlichen Zwecken dienen. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteile eines amtlichen Vorgangs werden sollen, stellen keine amtlichen Informationen dar. (4) Dritte sind Personen, über oder durch die personenbezogene Daten oder andere Informationen vorliegen.

II. Informationszugang auf Antrag

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Informationen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, - wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf föderale oder internationale Beziehungen, auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden, es sei denn, diese sind nur am Rande und in geringem Umfang berührt und/oder können durch möglichst minimales Schwärzen behoben werden, auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungs- widrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen, - wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit unstrittig und erheblich gefährden kann, - wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit bei Verschlusssachen zwischen Behörden bei Beratungen beeinträchtigt werden kann, - wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre,fiskalische Interessen der Kommune im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen erheblich zu beeinträchtigen, - bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugangs noch fortbesteht und dieser das einer Schlichtungsstelle überzeugend darlegen kann - und gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Bundes- und Landesbehörden, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen und die Auskunft deren Aufgabenfüllung erheblich beeinträchtigen würde.

§4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter dienen regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1. (2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten (1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat (die "besonders schützenswerten Daten"). (2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. (3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und berufliche Telekommunikationsnummer bzw. Telekommunikationsadresse beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. (4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und berufliche Telekommunikationsnummer bzw. Telekommunikationsadresse von Bearbeitern und Bearbeiterinnen sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

§ 6 Schutz von Immaterialgüterrechten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit ihm ein dokumentiertes Immaterialgüterrecht Dritter entgegensteht und das Interesse des Auskunftssuchenden nicht überwiegt. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder nach einem gescheiterten Güteversuch bei Überwiegen des öffentlichen Interesses.

§ 7 Antragsverfahren (1) Gewünschte Informationen werden den Menschen von den informationspflichtigen Stellen der Kommune auf Antrag kurzfristig zugänglich gemacht. Die Behörden sind verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen, wenn es Informationen aus ihrem eigenen Informationspool sind, nicht jedoch bei der Weitergabe von Informationen Dritter als Mitteler. (2) Um die Anzahl der Anträge zu begrenzen, veröffentlicht die städtische Verwaltung insbesondere in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse mit allen Protokollen und Unterlagen, Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Unterlagen über geplante Bauvorhaben, Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Kommune beteiligt ist, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse auf ihren eigenen kommunalen Internetseiten. (3) Der Antrag auf Informationszugang muss deutlich erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informations- suchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen durch die Bezirksämter zu unterstützen. (4) Der Antragsteller kann wählen, ob ihm von der Kommune Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden sollen. Als geeigneter Informationsträger gilt auch eine aktuelle Internetseite im Eigenbetrieb oder Auftrag der Stadt. Der Antrag kann wahlweise schriftlich, mündlich oder elektronisch bei der Fachbehörde oder bei einem Bezirksamt gestellt werden. Eine Begründung kann bei Bedarf nachgereicht werden.

§ 8 Ablehnung des Antrags (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet im Zweifel die Fachbehörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 dieser Satzung, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17-19 VwVfG entsprechend. (2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil, so ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt. (3) Die prüfende Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Der Dritte erhält schriftlich Mitteilung über die Entscheidung der Behörde nach Absatz 1. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Absatz 6 gilt entsprechend. (4) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird. (5) Der Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nachweislich bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, in letzterem Fall ist dem Antragsteller die Fundstelle mitzuteilen. (6) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren ist nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

III. Verbreitung von Informationen

§ 9 Aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Kommune (1) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen nach §2 Absatz 1 dieser Satzung ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Die informationspflichtigen Stellen der Stadt unterrichten die Bürgerschaft in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über ihre Verwaltungstätigkeit. Sie verbreiten deshalb Informationen und Daten, die für ihre Dienstleistungen im Namen der Bürgerschaft von Bedeutung sind und über die sie selbst verfügen können. Hierzu gehören zumindest die in § 7 Absatz 2 dieser Satzung aufgezählten Informationen. (2) Die Verbreitung von Informationen soll in für die Bürgerschaft verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen hauptsächlich elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. (3) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Bürgerschaft können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu privaten Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen leicht und stets aktuell zu finden sind. Die Stadt veröffentlicht regelmäßig einmal im Jahr einen Bericht über die Fortschritte bezüglich der rechtspraktischen städtischen Informationsfreiheit. Der Bericht enthält aktuelle Informationen über die Qualität des satzungsgetragenen Transparenzprozesses und über dabei aufgedeckte Mängel. (5) Der Gemeinderat wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieser Satzung erforderlichen Bestim- mungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröf- fentlichung wie konkrete Datenformate oder Verfahrensab- läufe zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht.

IV. Schlussvorschriften § 10 Gebühren und Auslagen (1) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Informationsregister wird in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen. (2) Die Auslagen von privaten informationspflichtigen Stellen werden gegebenenfalls von der Kommune erstattet und kostenrechtlich überwacht. (3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 dieser Satzung von der Bürgerschaft wirksam in Anspruch genommen werden kann. Auf Antrag eines Sozialleistungsempfängers muss ein Gebührenerlass erfolgen. (4) Über die Höhe der Gebühren für eine kostenpflichtige Auskunft ist der Antragsteller vorab zu informieren. § 11 Kommunaler Informationsfreiheitsbeauftrage(r) (1) Die Kommune ernennt eine(n) städtischen Informationsfreiheitsbeauftragte(n), an die/den sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte durch die kommunale Verwaltung nicht oder nicht vollständig gewährt worden sind. (2) Die oder der kommunale Informationsbeauftragte soll diese Rechte innerhalb der öffentlichen Verwaltung durchsetzen. Sie oder er hat das Recht zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich bei Konflikten direkt an das Bürgermeisteramt zu wenden. Sie oder er veröffentlicht den Jahresbericht nach § 9 Absatz 4 dieser Satzung. (3) Kommunaler Informationsauftrag und Datenschutzauftrag sind inhaltlich und personell aufeinander abzustimmen. § 12 Subsidiaritätsprinzip Bundesdeutsche, landesrechtliche und europäische Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben von dieser Satzung unberührt. § 13 Inkrafttreten Diese Informationsfreiheits- und Transparenzsatzung tritt am .................................... in Kraft.

Für die aktive Veröffentlichung von Informationen durch die Stadt wird ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist von zwei Jahren festgelegt, bis zu deren Ablauf die Umsetzung erfolgt sein muss.

MV05PP00X

  • Antragsnummer: MV05PP00X
  • Resultat: '
  • Typ: Positionspapiere
  • Antragsteller: '
  • Block: '

Antragstext:

Sonstige Anträge

MV05SA001 - Redaktionelle Überarbeitung des Programms

  • Antragsnummer: MV05SA001
  • Resultat: '
  • Typ: Sonstiger Antrag
  • Antragsteller: Anke
  • Block: '
  • Titel: Redaktionelle Überarbeitung des Programms

Antragstext:

Die Mitgliederversammlung möge den KV-Vorstand den Auftrag erteilen, zeitnah eine redaktionelle Bearbeitung des Kommunalprogramms durchzuführen. Dabei sollen insbesondere Programmpunkte in die Gesamtstruktur des Programms eingebunden, von sprachlichen Mängeln bereinigt und stilistisch einheitlich gestaltet werden. Es dürfen keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.

MV05SA002 - Spitzentrio

  • Antragsnummer: MV05SA002
  • Resultat: '
  • Typ: Sonstiger Antrag
  • Antragsteller: Niko
  • Block: '
  • Titel: Spitzentrio

Antragstext:

Die Piratenpartei Stuttgart tritt zur Gemeinderatswahl 2014 mit einem Spitzentrio (Die ersten 3 Listenplätze) und nicht nur einem Spitzenkandidaten an.

Begründung:

Die Belastung für nur einen Kandidaten wäre über die gesamte Wahlzeit sicher ziemlich hoch. Da die ersten 3 Kandidaten auf der Liste alle sehr gute und reelle Chancen haben in den Gemeinderat gewählt zu werden, ist es sinnvoll, wenn diese sich die Arbeit im Wahlkampf auch gleichberechtigt aufteilen (Podiumsdiskussionen und andere Veranstaltungen).

MV05SA00X

  • Antragsnummer: MV05SA00X
  • Resultat: '
  • Typ: Sonstiger Antrag
  • Antragsteller: '
  • Block: '

Antragstext: