BW:Kreisverband Rhein-Neckar/Heidelberg/Behörden
Hier werden die Informationen zu Behörden KV gesammelt.
folgende Infos benötigen wir:
Plaktierung: Wie viele Plakate dürfen aufgehängt werden? Ab wann dürfen Plakate aufgehängt werden? Gibt es spezielle Anforderungen / spezielle Wände? Hohlkammerplakate oder Hartfaserplakate?
Infostände und Aktionen: Welche Genehmigungen werden benötigt? Bei wem erhält man diese Genehmigungen? Welche kosten enstehen? Wer hat Ortskenntnisse?
Inhaltsverzeichnis
- 1 69115 Heidelberg
- 2 68004 Altlußheim
- 3 74909 Meckesheim
- 4 74918 Angelbachtal
- 5 69242 Mühlhausen
- 6 69245 Bammental
- 7 74924 Neckarbischofsheim
- 8 68782 Brühl
- 9 69151 Neckargemünd
- 10 69234 Dielheim
- 11 74933 Neidenstein
- 12 69221 Dossenheim
- 13 68809 Neulußheim
- 14 69412 Eberbach
- 15 69226 Nußloch
- 16 68535 Edingen-Neckarhausen
- 17 68723 Oftersheim
- 18 74925 Epfenbach
- 19 68723 Plankstadt
- 20 69214 Eppelheim
- 21 69231 Rauenberg
- 22 74927 Eschelbronn
- 23 74934 Reichartshausen
- 24 69251 Gaiberg
- 25 68799 Reilingen
- 26 69434 Heddesbach
- 27 69207 Sandhausen
- 28 68542 Heddesheim
- 29 68789 St. Leon-Rot
- 30 69253 Heiligkreuzsteinach
- 31 69250 Schönau
- 32 74921 Helmstadt-Bargen
- 33 69436 Schönbrunn
- 34 69502 Hemsbach
- 35 69198 Schriesheim
- 36 69493 Hirschberg
- 37 68723 Schwetzingen
- 38 68766 Hockenheim
- 39 74889 Sinsheim
- 40 68549 Ilvesheim
- 41 74937 Spechbach
- 42 68775 Ketsch
- 43 74915 Waibstadt
- 44 68526 Ladenburg
- 45 69190 Walldorf
- 46 69514 Laudenbach
- 47 69469 Weinheim
- 48 69181 Leimen
- 49 69257 Wiesenbach
- 50 74931 Lobbach
- 51 69168 Wiesloch
- 52 69254 Malsch
- 53 69259 Wilhelmsfeld
- 54 69256 Mauer
- 55 74939 Zuzenhausen
69115 Heidelberg
Infostände und Aktionen:
EUR 15,00 Kosten für die Sondernutzung pro Infostand (Tag), EUR 10,00 einmalige Verwaltungsgebühr pro Bescheid .
Bei Peter Seidler zu genehmigen http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1210765/index.html?modul=bw&amtsID=911758
Plakatierung:
- Wann: Ab 6 Wochen vor Wahltag kostenlos 7 Tage nach dem Wahltag müssen die Plakatträger wieder restlos abgeräumt sein
- Wo: überall, sodass der Verkehr nicht behindert wird
Nicht Plakatiert werden darf: Hauptstraße zwischen Universitätsplatz und Kornmarkt, Marktplatz, Universitätsplatz, Karlsplatz, FriedrichEbert Platz und Kornmarkt, Alte Brücke, Steingasse, Fischmarkt, Untere Straße und Heumarkt. An Bäumen und anderen Pflanzen sind Wahlplakate nicht zulässig.
- Wo: überall, sodass der Verkehr nicht behindert wird
Quelle: http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1224724/30_pdf_ortsr_6-4-3.pdf
Zusätzlich darf nicht auf Flächen des Landes Plakatier werden (Neunheimerfeld und Klinikum)
68004 Altlußheim
- maximal A1 60 Stück
- Großplakate anmelden
- 5 wochen vorher aufhängen
- 1 woche nachher abhängen
- annette.schmidt@altlusssheim.de
74909 Meckesheim
Plakatierung
- Wann: 4-6 Wochen vor dem Wahltermin angebracht werden.
- Wieviele: Die Anzahl der Plakate begrenzen wir auf 10 Plakatständern der Größe DIN A1 für Meckesheim und 5 Plakatständern ebenfalls der Größe DIN A1 für den Ortsteil Mönchzell.
Kontakt: Carolin Pollak Gemeinde Meckesheim RathausCenter Friedrichstr. 10
74909 Meckesheim
Tel. 06226/9200-35
E-Mail: carolin.pollak@meckesheim.de
74918 Angelbachtal
Plakatierung
das Aufhängen von Plakaten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig und muss beantragt werden.
Speziell für Wahlen hat der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal beschlossen, dass das Aufstellen von Werbetafeln auf 1 Großwerbetafel pro Partei begrenzt ist und 6 Wochen vor der Wahl gebührenfrei aufgestellt werden kann. Außerdem können bis zu 10 Plakate pro Partei bis zur Größe A0 6 Wochen vor der Wahl aufgehängt werden. Ferner kann 1 Infostand pro Partei 6 Wochen vor der Wahl gebührenfrei aufgestellt werden.
Bei einer Plakatierung und bei der Aufstellung eines Infostandes, die über die 6 Wochen hinausgehen, muss eine Sondenutzungsgebühr entsprechend der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Angelbachtal erhoben werden.
Sigrid Frey Telefon: 07265-912013 Telefax: 07265-9120-33 E-Mail: Sigrid.Frey@angelbachtal.de
Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag: 8.00 - 13.00 Uhr Donnerstag: 16 - 18.30 Uhr
69242 Mühlhausen
Infostände
Wenn Sie Infostände oder andere Aktionen auf öffentlichen Plätzen veranstalten möchten, bitte ich Sie, sich rechtzeitig mit mir in Verbindung zu setzen. Sofern keine Bedenken gegen Ort und Datum der Stände bestehen können diese genehmigt werden.
Plakatierung
Wie viele Plakate möchten Sie im Rahmen der Bundestagswahl in Mühlhausen anbringen? Es gibt hierfür noch keine fest gelegte Obergrenze für die Anzahl wie auch für die Dauer der Plakatierung. 4-6 Wochen vor dem Wahltag in einer für die Größe von Mühlhausen angemessenen Anzahl ist jedoch problemlos möglich. Bitte teilen Sie mir die Dauer und die Anzahl ebenfalls rechtzeitig vor Plakatierungsbeginn mit.
Eine maximale Obergrenze für die Anzahl der Plakate existiert nicht. Üblich sind in Mühlhausen mit den Ortsteilen Rettigheim und Tairnbach ca. 25-40 Plakate.
Kotackt: uwe.schmitt@muehlhausen-kraichgau.de
69245 Bammental
74924 Neckarbischofsheim
Infostände
Informationsstände für die Bundestagswahl werden durch das Ordnungsamt der Stadt Neckarbischofsheim, auf Grund der Sondernutzungssatzung der Stadt Neckarbischofsheim genehmigt. Die Genehmigung ist für Wahlen gebührenfrei.
Plakatierung
Für eine Plakatierung gibt es bei der Stadt Neckarbischofsheim keinen Stichtag, an dem die Plakate aufgehängt werden können. Bei den letzten Bundestagswahlen wurden den Parteien und Wählervereinigungen 30 Plakatständer DINA 0 in den Wohnbezirken Neckarbischofsheim, Helmhof und Untergimpern genehmigt. Die Genehmigung zur Aufstellung der Wahlplakate wird Ihnen von unserem Ordnungsamt schriftlich erteilt. Die Genehmigung sowie das Aufstellen der Plakate ist für Parteien nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Neckarbischofsheim gebührenfrei.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
hhack@neckarbischofsheim.de
68782 Brühl
Plakatierung
Übliche Auflagen beosnders zu beachten:
- Es dürfen keine Werbetafeln im Bereich der Kreisverkehre und der dazugehörenden Grünanlagen angebracht werden.
- Datei:Sperrflächen für Plakatierungen Brühl.pdf
- maximal 30 Plakate mit einer Größe von DIN A 1 maximal jedoch A 0 aufstellen #6 Wochen vor der Wahl (12.08.2013)
Infostände
Regelungen für Infostände, insbesondere über Standorte gibt es nicht. Dies wäre im Einzelfall und auf Antrag zu bestimmen.
69151 Neckargemünd
69234 Dielheim
Datei:Dielheim Plakatierungsauflagen.pdf
74933 Neidenstein
Die Anzahl der Werbeträger sollte sich auf 5 Doppelständer, alternativ 5 Plakattafeln Größe DIN A1 im Werbezeitraum beschränken.
Weg: 3 Tagen nach dem Wahltag
Maximal 2 Stück an einer Laterne.
Eine Zuweisung von Standorten für Großflächenplakate erfolgt nicht.
Keine Wahlwerbung am Wahlgebäude Von-Venningen-Halle Neidenstein, Bahnhofstr. 21 sowie im unmittelbaren Zugangsbereich (befriedete Zone - 30 m zu den vorhanden Eingängen).
Kontakt
Gemeinde Neidenstein
Werner Halter Bürgermeisteramt NEIDENSTEIN Schloßstrasse 9 ▪ 74933 Neidenstein Tel. 0 72 63 91 35- 12 Fax 0 72 63 33 92 werner.halter@neidenstein.de Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr 08:30 – 12:00, Mi 15:00 – 18:00 www.neidenstein.de
69221 Dossenheim
Infostände
hinsichtlich Standorte für Infostände empfehle ich Ihnen die tel. Rücksprache mit mir.
Platierung
Bzgl. Plakatierung zur anstehenden BTW gilt: Möglich ist diese ab 10 Wochen vorher (ab 29 KW) in der Größe DIN A 1, 30 Stück, gebührenfrei. Antrag ist vorher nach hier zu stellen.
Kontakt:
Jürgen Stannek
Gemeinde Dossenheim Fachbereich 3 - Sicherheit und Ordnung, Wahlen Tel: 06221/8651-54, Fax: 06221/8651-1654 Email: juergen.stannek@dossenheim.de
68809 Neulußheim
69412 Eberbach
Plakatierung
Bei Plakatierungen ist ebenso ein formloser schriftlicher Antrag (Zeitraum/Anzahl der Plakate/Format meist DIN A 1/Zweck) erforderlich. Auch hier keine Gebühren. Bei Wahlen ist der Sonderfall, dass wir auf Gemeindestraßen und klassifizierten Straßen genehmigen in Absprache mit der Straßenmeisterei.
Anträge sind beim Ordnungsamt zu stellen.
Infostände
die Regelungen für Infostände sehen so aus, dass
- diese rechtzeitig vorher formlos schriftlich zu beantragen sind - Datum/Ort/Zweck/Ausmaß sind im Antrag aufzuführen. - Sonstige Auflagen sind in der Sondernutzungserlaubnis aufgeführt (z.B. Rettungswege, Keine Behinderung des Verkehrs etc.) - Die Erlaubnis ist gebührenfrei
Ordungsamt:
Michael.Erdoeffy@Eberbach.de
Michael Erdöffy
Stadtverwaltung Eberbach Ordnungsamt Gewerbeamt / Örtliche Straßenverkehrsbehörde Leopoldsplatz 1 69412 Eberbach Telefon: 06271 / 87-230 (Durchwahl)
69226 Nußloch
Keine Besonderheiten
Regelungen für Plakate und Info-Stände 3 Wochen vor der Wahl: Datei:Nußloch Plakatierung PolVO-Auszug.pdf
68535 Edingen-Neckarhausen
den für die Bundestagswahl zugelassenen Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 274 Heidelberg steht es frei innerhalb der Orte der Gemeinde Edingen-Neckarhausen kleinflächige Wahlplakate (bis DIN A 0) im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Eine bestimmte Anzahl ist hierbei nicht festgelegt.
Die Plakatierung kann ab der Zulassung der Landeslisten/der Kreiswahlvorschläge bzw. ab 02.08.2013 erfolgen.
Die Wahlplakate sind nach der Bundestagswahl unverzüglich wieder zu entfernen.
Für Infostände im Rahmen der Bundestagswahl besteht unsererseits keine Genehmigungspflicht, jedoch wäre es sinnvoll und ratsam Ort und Zeit der Infostände mit uns abzustimmen, damit nicht mehrere „Parteien“ gleichzeitig am gleichen Ort informieren möchten.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gerhard.fischer@edingen-neckarhausen.de
Gerhard Fischer
Bürgermeisteramt
Edingen-Neckarhausen
Tel.: 06203/808-228
--- END Schnipp ---
68723 Oftersheim
die Plakatierung darf in unserer Gemeinde voraussichtlich ab Mitte Juli 2013 genehmigungsfrei vorgenommen werden. Beschränkungen hinsichtlich der Stückzahl bestehen nicht; die Parteien sollten jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit u.a. das übliche Maß von 25 Plakaten freiwillig einhalten. Das Aufstellen von Plakatständern vor und unmittelbar neben dem Rathaus sowie dem Verwaltungsgebäude Eichendorffstraße ist nicht gestattet. Insbesondere ist die Bewegungsfläche um den Rathausbrunnen freizuhalten. Das Anbringen von Plakatständern an Verkehrseinrichtungen (Abschrankungen in Kreuzungsbereichen) und Verkehrszeichen ist gemäß § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO)untersagt. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Aufsteller; eine haftungsrechtliche Abstimmung mit Ihrer Versicherung wird deshalb empfohlen. Bei der Aufstellung der Plakatträger, die nicht außerhalb der geschlossenen Ortslage aufgestellt werden dürfen, ist darauf zu achten, dass Straßenkreuzungen bzw. Straßeneinmündungen freigehalten werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Die Plakatständer sollten spätestens 3 Tage nach den Wahlen entfernt werden.
Für die Parteienwerbung werden ebenfalls Mitte Juli 2013 öffentliche Stellwände für Plakate der Größe DIN A 1 unentgeltlich an folgenden Standorten zur Verfügung:
Hockenheimer Straße (vor SG-Gelände) Lessingstraße Hardtwaldring (Abwasserhebewerk) Scheffelstraße/Heidelberger Straße (Bushaltestelle)
Eine Zuweisung der Plakatierungsflächen erfolgte bei den vergangenen Wahlen nicht, da der Platz auf den Werbetafeln stets ausreichend war. Allerdings wollen wir an der bisherigen Verfahrensweise festhalten und den etablierten großen Parteien die linke Tafelseite, auch für mehrere Plakate, reservieren. Den anderen Parteien steht der Rest der Plakatierungsfläche für jeweils 1 DIN-A1-Plakat zur Verfügung. Wir gehen davon aus, dass auch bei den kommenden Wahlen das Plakatierungsverhalten der Parteien Reglementierungen unsererseits nicht erforderlich macht.
Während der Wahlzeit sind gemäß Bundeswahlgesetz (BWG) in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung des Wählers durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. In der Regel ist von etwa 20 m um den Zugang auszugehen.
Ein diesbezügliches Schreiben geht den Parteien zu gegebener Zeit zu.
Für die Zuteilung der Stellflächen von Infoständen ist ebenfalls das Ordnungsamt zuständig.
74925 Epfenbach
auf Ihre Anfrage vom 04.04.2013 möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Aufstellung von Infoständen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Falls Sie beabsichtigen einen solchen Stand in Epfenbach einzurichten, muss dieser frühzeitig angemeldet werden. In Absprache mit der Verwaltung kann dann eine geeignete Fläche zugewiesen werden.
Unter "andere Aktionen" verstehen wir bspw. die Verteilung von Wahlzeitschriften und Infoblätter. Geschieht dies auf öffentlichen Flächen wie Gehwege o.ä. ist dies als Teil des kommunikativen Verkehrs anzusehen und stellt damit eine erlaubnisfreie gemeingebräuchliche Straßennutzung dar.
Für das Anbringen von Plakaten gibt es Seitens der Gemeinde keine besonderen Vorschriften.
Wie verweisen an dieser Stelle an die allgemeinen gesetzlichen Regelungen nach denen u.a. an Hauptverkehrsschildern keine Plakate angebracht werden dürfen. Während des Wahlganges dürfen im Bereich des Wahllokals (Bürgersall im Rathaus der Gemeinde Epfenbach, Hauptstraße 28) keine Plakate aufgestellt werden.
Es dürfen keine Plakate von anderen Parteien überklebt werden dürfen und von den angebrachten Plakaten keine Beeinträchtigungen für Fußgänger und den Kfz-Verkehr ausgehen dürfen.
Aus den vergangen Bundestagswahlen ist uns bekannt, dass es wohl mündliche Übereinkünfte der örtlichen Parteien über die Anzahl der Plakate gab (6 Stück je Partei), um u.a. das Erscheinungsbild der Gemeinde möglichst wenig durch Plakate zu beeinträchtigen.
68723 Plankstadt
Merkblatt für Wahlwerbung vor der BT-Wahl 2013
In Plankstadt werden vor Wahlen 4 Plakatwände aufgestellt (ca. ab 12.08.2013). Die Standorte sind wie folgt festgelegt: 1. Luisenstr. gegenüber Feuerwehrgerätehaus 2. Hebelstr./Brühler Weg 3. Paul-Bönner-Str./Lorscher Str. 4. Westende/Jahnstr. Aufgrund der zu erwartenden Anzahl von Parteien, kann hier je Partei nur 1 Plakat angeschlagen werden.
Für die Aufstellung von Wahlplakatständer /Wahlplakaten–Format A1- gelten folgende Regelungen: 1. Höchstzahl 10 Stück (zusammen angebrachte Plakate, oder Plakatständer, gelten als 1 Plakat) 2. Sie dürfen nicht an Kandelabern angebracht werden. 3. Sollten Plakate an Bäumen angebracht werden, dürfen keine Befestigungsmaterialien aus Metall verwendet werden.e entfernen.
Die Bannmeile vor den Wahllokalen ist einzuhalten (Wahllokale sind: -Ev. Gemeindehaus, Schwetzinger Str. 5, -Gemeindezentrum, Schwetzinger Str. 29-31, -Humboldtschule, Antoniusweg 12 und Caritas Altenzentrum, "Sankta Maria", Schönauer Str. 2)
Die Plakatierung kann ab 12.08.2013 erfolgen und die Entfernung der Plakate muss spätestens bis 27.09.2013 erfolgt sein.
Für Info-Stände und/oder Handzettelverteilung empfehlen wir unseren Wochenmarkt, donnerstags, von 14.00 bis 18.00 Uhr. Sollten Sie Info-Stände vor Einkaufsmärkten betreiben wollen, müssen Sie das Einverständnis des Grundstückseigentümers einholen (gleiches gilt für das Aufhängen von Plakaten auf privatem Grund).
Für die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Plankstadt gelten folgende Richtlinien (auszugsweise): Unter der Rubrik „Parteien“ (Punkt 2.5. der Richtlinien) ist bestimmt, dass Ortsverbände der Parteien, sowie andere örtliche politische Gruppierungen über ihr Tätigkeiten und Veranstaltungen im Textteil berichten dürfen. Hier gilt i.d.R. das Territorialprinzip, d.h. die Beiträge müssen sich auf die Ankündigung von bzw. Berichterstattung über örtliche Veranstaltungen beschränken. Dass es jedoch auch im Rahmen einer örtlichen Veranstaltung zu Meinungsäußerungen bzw. Stellungnahmen bzgl. überörtlicher Themenbereiche kommen kann, erscheint plausibel, so dass eine diesbzgl. Berichterstattung aus unserer Sicht nicht generell untersagt werden kann. Gleiches gilt evtl. für die Ankündigung von Veranstaltungen, deren Themen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger hinreichend bezeichnet werden sollten. Berichte von Parteien, politischen Gruppierungen und Wahlbewerbern zu Wahlen sind nur bis zur vorletzten Ausgabe vor einer Wahl zulässig. Ausgenommen hiervon sind Ankündigungen und Einladungen zu Veranstaltungen.
Genehmigungen für das Plakatieren sind nicht notwendig. Es empfiehlt sich, die Standorte der Plakate auf einem Orts plan einzuzeichnen, damit diese nach Ende des Wahlkampfes wieder vollständig eingesammelt werden können. Info-Veranstaltungen mit Info-Tischen bitten wir vorher unter Angabe des Standortes anzuzeigen (z. B. per E-Mail) damit wir entscheiden können, ob der Standort auf privatem oder öffentlichem Gelände liegt.
Auf der Homepage der Gemeinde (www.plankstadt.de) können Sie den Ortsplan einsehen und im Bedarfsfalle kopieren.
69214 Eppelheim
Datei:Eppelheim.pdf 4wochen vorher info@eppelheim.de
69231 Rauenberg
grundsätzlich sind Plakatierungen und Infostände erst 6 Wochen vor der Wahl zulässig. Die Plakatierungen sind gebührenfrei, allerdings sind gewisse Auflagen einzuhalten, die Sie dann mit der Entscheidung mitgeteilt bekommen. Informationsstände sowie die Plakatierungen sind beim Ordnungsamt, Frau Gellert zu melden. Eine gesonderte Information über die Werbung anlässlich der Wahl wird zeitnah noch an alle Parteien ergehen.
74927 Eschelbronn
ür die Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl 2013 bestehen in Eschelbronn keine besonderen Festsetzungen bezüglich der Anzahl. Ein gesundes maß soll nicht überschritten werden.
Es ist darauf zu achten, dass bei der Aufstellung/Anbringung von Plakaten keine Verkehrsbeeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich des Fußgängerverkehrs, erfolgt und evtl. bereits vorhandene Plakate nicht überklebt oder entfernt werden.
Das Ausschildern auf und um den Marktplatz und natürlich in unmittelbarer Umgebung des Wahllokals (Bahnhofstraße 1) ist strengstens untersagt!
Es sind die übrigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Plakatierung ist kostenfrei.
Bitte achten Sie darauf, dass die Plakate nach der Volksabstimmung zügig wieder abgenommen werden, jedoch spätestens 1 Woche nach der Bundestagswahl.
Kontakt
Carmen Neureuther
Bürgermeisteramt Eschelbronn Bahnhofstr. 1 74927 Eschelbronn
Tel. 06226/9509-13 Fax 06226/9509-50 E-Mail: carmen.neureuther@eschelbronn.de Internet: gemeinde@eschelbronn.de
Wir lassen Wahlwerbung zwei Monate vor der Wahl zu.
74934 Reichartshausen
69251 Gaiberg
In Gaiberg dürfen bis zu 5 Plakatständer / DIN A1 aufgestellt werden.
Auflagen:
- Die verkehrsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Insbesondere darf der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert werden.
- An Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, auf Mittelinseln, Dreiecksinseln und Tropfen dürfen keine Schilder angebracht werden. Die Sicht auf solche Einrichtungen, auf Kreuzungen und Einmündungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
- Bei der Anbringung der Schilder darf kein nichtummantelter Draht verwendet werden.
- Die Plakatständer/Werbeschilder dürfen nicht im Fahrbahnbereich, und im Gehwegbereich nur dann aufgestellt werden, wenn der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.
- Die Anlagen sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Windlast genügen.
- Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeschilder nicht beschädigt werden.
- Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen.
- Sollten die Werbeschilder beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
- Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
- Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für Aufstellung und Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
- Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
- Die Werbeträger müssen spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.
- Für diese Erlaubnis werden keine Gebühren erhoben.
Nachfrage ergab:
- bei den Plakatierungen zur Wahl, dürfen die Plakate bereits 10 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden, d.h. frühestens in der 29. Kalenderwoche
- Kunststofftafeln sind selbstverständlich ebenso erlaubt.
- Befestigungen an öffentlichen Geländern, Laternenpfählen und Bäumen soweit vorhanden, sind erlaubt.
68799 Reilingen
Plakate
die Gemeinde Reilingen hat zwischenzeitlich ihre Plakatierungsrichtlinien überarbeitet. Sie finden sie unter http://www.reilingen.de/Richtlinien_der_Gemeinde_Reilingen.PDF.
Danach können innerhalb des Ortsbereiches 30 Plakatträger bis zu einer Größe von DIN A 1 aufstellen. In dieser Zahl sind die Plakate, die auf den 9 Sammel-Anschlagtafeln der Gemeindeverwaltung (maximal zwei Plakate je Standort zulässig) angebracht werden können, eingeschlossen.
Standorte Anschlagtafeln
- Hauptstraße 209 – vor Sportplatz
- Wilhelmstraße 40/1 vor Friedrich-von-Schiller-Schule
- Ecke Haydnallee / Alter Rottweg / Wilhelmstraße
- Parkstraße Höhe Bürgerpark
- Einmündungsbereich Hauptstraße / Hockenheimer Straße
- Gartenstraße / Alter Messplatz
- Nachtwaidweg / gegenüber Bauhof
- Haydnallee / Einmündung Carl-Benz-Straße bei Spielplatz
- Bürgermeister-Kief-Straße / entlang Sportplatz
Für das Aufstellen eigener Plakatträger benötigen Sie eine kostenfreie Sondernutzungserlaubnis. Diese können Sie per Mail an Tobias.Hardtmann@reilingen.de beantragen.
Freundliche Grüße
Wolfgang Müller
Gemeinde Reilingen
Hockenheimer Str. 1-3
68799 Reilingen
Tel. 06205/952-207
Fax 06205/952-210
wolfgang.mueller@reilingen.de
www.reilingen.de
Infostände
Für Informationsstände und weitere Wahlplakate benötigen Sie eine kostenfreie Sondernutzungserlaubnis. Diese können Sie per Mail an tobias.hardtmann@reilingen.de beantragen.
Wolfgang Müller
Gemeinde Reilingen
Hockenheimer Str. 1-3
68799 Reilingen
Tel. 06205/952-207
Fax 06205/952-210
69434 Heddesbach
69207 Sandhausen
Infostände und andere Aktionen zur Bundstagswahl sind bei der Gemeinde Sandhausen, Hauptamt, Herr Gerold, rechtzeitig anzumelden. Eine Sondernutzungserlaubnis wird erteilt.
Parteien können 3 Wochen vor Wahlen bis zu 60 Plakate aufstellen. Die Plakatierung ist ebenfalls rechtzeitig zu beantragen. Die genehmigten Plakate sind zu Kontrollzwecken mit einem Aushangaufkleber der Gemeinde Sandhausen zu versehen.
68542 Heddesheim
Infostände
Infostände zur Bundestagswahl in Heddesheim können über mich per E-Mail angemeldet werden. In der Regel haben diese Stände eine Größe von etwa 2 x 1 m (plus Sonnenschirm o.ä.)
Plakatierung
Was die Plakatierung betrifft, so finden Sie im Anhang einen Übersichtsplan über die gemeindeeigenen Stellwände für die Wahlplakatierung. Es darf nur auf diesen Stallwänden plakatiert werden (ein Plakat pro Stellwand und Partei). Sollten die Stellwände nicht ausreichen, so kann mit jeweils einem Zusatzschild im unmittelbaren Bereich der Stellwand geworben werden.
Über die im Plan eingezeichneten Stellwände hinaus befinden sich noch zwei Stellwände im Ortsteil Muckensturm.
Die Stellwände werden durch unseren Bauhof Anfang August 2013 errichtet. Datei:Plakatierungsplan heddesheim.pdf
68789 St. Leon-Rot
69253 Heiligkreuzsteinach
69250 Schönau
Plakate können drei Monate vor der Wahl aufgehängt werden. Eine Zahlenbegrenzung gibt es nicht. Von Seiten der Stadt kann keine Plakatierungsfläche zur Verfügung gestellt werden.
Wir bitten, beim Aufhängen der Plakate unbedingt darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs (auch Fußgänger) entsteht.
Eine gesonderte Genehmigung ist vor einer Wahl nicht erforderlich.
Infostände und andere Aktionen sind bei der Stadtverwaltung Schönau zu melden, wenn sie auf öffentlicher Fläche durchgeführt werden.
Brigitte Fath
Stadt Schönau
-Hauptamt-
Rathausstraße 28
69250 Schönau
Email: brigitte.fath@stadt-schoenau.de
Tel.: 06228/207-14
Fax: 06228/8505
74921 Helmstadt-Bargen
69436 Schönbrunn
- Anmeldung nötig
Plakatierungszeitraum: 23.08.- 22.09.2013
Anzahl der Plakate/Werbetafeln: 3 Stück je Ortsteil (Allemühl, Haag, Moosbrunn, Schönbrunn und Schwanheim)
Größe der Plakate/Wertbetafeln: max. DIN A0
Datei:Behörden KV RNHD Schönbrunn Budnestagswahl.pdf
69502 Hemsbach
Innfostände
Info-Stände betreffend der Bundestagswahl 2013 sind dem Ordnungsamt der Stadt Hemsbach zu melden. Standorte werden dann zugeteilt.
Plakate
Für die Plakatierung werden im Stadtgebiet Plakatwände aufgestellt.
Plaktierungsanleitung(Wie auf die Wand kleben): Rechte obere ecke neben die grünen
Karte der Plakatwände Richtlinien
Kontakt
Bernd Jung Leiter Fachbereich 3 - Bürgerdienste - Stadtverwaltung Hemsbach Schloßgasse 41 69502 Hemsbach http://www.hemsbach.de<http://www.hemsbach.de> [cid:576425714@25102012-0230] Telefon: 06201-70790 Fax: 06201-7076690 e-mail: bernd.jung@hemsbach.de<mailto:bernd.jung@hemsbach.de>
69198 Schriesheim
insichtlich der Anzahl von Wahlplakaten bestehen seitens der Stadt Schriesheim keine Beschränkungen, und können theoretisch ab 6 Monate vor der Wahl aufgehängt werden. Diese sind jedoch beim Ordnungsamt der Stadt Schriesheim zu beantragen. Wahlplakatwände stehen nicht zur Verfügung.
Infostände sind ebenfalls beim Ordnungsamt Schriesheim zu beantragen.
Sondernutzungsgebühren werden für Plakatierungen und Infoständen anlässlich der Wahl nicht erhoben.
Morast
Stadt Schriesheim - Ordnungsamt - Friedrichstr. 28-30 69198 Schriesheim Tel.: 06203/ 602 133 Fax: 06203/ 602 99 133 e-mail: dominik.morast@schriesheim.de
69493 Hirschberg
68723 Schwetzingen
Auszug zu Infoständen
Stadt Schwetzingen
Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Schwetzingen
Aufgrund des § 19 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg vom 26. September 1987 (GBl. S. 477), geändert durch Art. 20 der 3. AnpVO vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), § 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 03. Oktober 1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), hat der Gemeinderat der Stadt Schwetzingen am 22. November 2012 folgende Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Schwetzingen beschlossen.
§ 18 Sondernutzungen in Form von Informations- und Verkaufsständen
(1) Sondernutzungen in Form von Informationsständen sind dahingehend beschränkt, dass pro Veranstalter nur ein Informations- bzw. Verkaufsstand in der Woche zulässig ist und im Jahr maximal 8 Informations- bzw. Verkaufsstände genehmigt werden.
(2) Ausgenommen hiervon sind Stände politischer Parteien während des Wahlkampfes.
§ 20 Sondernutzung Mannheimer Straße im Bereich der Fußgängerzone
Sondernutzungen in Form von Information- und Verkaufsständen sind in der Fußgängerzone nur in den folgenden Bereichen zugelassen:
a) an der Ecke Carl-Theodor-Straße / Mannheimer Straße beim „i-Punkt“,
b) an der Ecke Mannheimer Straße / Dreikönigstraße oder Mannheimer Straße / Heidelberger Straße und
c) mit Zustimmung der Hauseigentümer bzw. Geschäftsinhaber.
§ 21 Sondernutzungen in der Mannheimer Straße zwischen Dreikönigstraße und Wildemannstraße, im Bereich der sog. „Kleinen Planken“
(1) Sondernutzungen in Form von Informations- und Verkaufsständen sind im Bereich der Kleinen Planken während des Wochenmarktes der Stadt Schwetzingen abhängig von den vorhandenen Platzkapazitäten genehmigungsfähig.
(2) Die Zuteilung der Standplätze erfolgt durch den Marktmeister der Stadt Schwetzingen. Ein Aufbau der Stände hat bis 8 Uhr zu erfolgen.
(3) In Wahlkampfzeiten wird bei der Platzvergabe den Informationsständen der politischen Parteien der Vorrang eingeräumt.
Richtlinien der Stadt Schwetzingen über temporäre Werbung für
Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinien)'
vom 19.05.2011
Inhaltsübersicht:
- I. Allgemeiner Teil
- § 1 Gegenstand der Richtlinie
- § 2 Grundsätze
- § 3 Genehmigung
- § 4 Dauer und Frist
- § 1 Gegenstand der Richtlinie
- II. Werbung für Veranstaltungen
Abschnitt 1 Plakatierung
- § 5 Standorte
- § 6 Platzierung der Plakatwerbung
- § 7 Markierungen genehmigter Plakate
- § 8 Plakatwerbung für Veranstaltungen
- § 9 Werbung für kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit besonderer
- § 5 Standorte
Bedeutung für die Stadt Schwetzingen
- § 10 Plakatwerbung für Veranstaltungen in der Metropolregion Rhein-Neckar
- § 10 Plakatwerbung für Veranstaltungen in der Metropolregion Rhein-Neckar
Abschnitt 2 Straßenüberspannungen
- § 11 Allgemeines
- § 12 Standorte
- § 13 Auflagen
- § 11 Allgemeines
- Abschnitt 3 Großwerbetafeln
- § 14 Allgemeines
- § 15 Standorte
- § 14 Allgemeines
- Abschnitt 4 Banner und Fahnen
- § 16 Allgemeines
- § 17 Standorte
- § 16 Allgemeines
- III. Werbung für politische Parteien
- § 18 Zulässigkeit
- § 19 Plakatierungen zu Wahlkampfzwecken
- § 20 Plakatierungen für Veranstaltungen im Rahmen des Wahlkampfes
- § 21 Großwerbetafeln
- § 18 Zulässigkeit
- IV. Beseitigung, Haftung und Ordnungswidrigkeiten
- § 22 Beseitigungspflicht und –kosten
- § 23 Haftung
- § 24 Ordnungswidrigkeiten
- § 22 Beseitigungspflicht und –kosten
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Richtlinie umfasst die Werbung für Veranstaltungen im öffentlichen Raum
auf folgenden Werbeträgern:
• Plakatwerbung bis zum Format DIN A 1 (bis 0,5 m²) auf Plakatständern,
• Temporäre Großwerbetafeln,
• Banner,
• Straßenüberspannungen (Spannbänder)
und
• Fahnen.
(2) Plakate und Banner zur Regelung von hoheitlichen Aufgaben sind von dieser
Richtlinie ausgenommen.
(3) Plakatierungen im Sinne dieser Richtlinie stellen Sondernutzungen im Sinne
der „Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straße in der Stadt Schwetzingen“ vom 1. März 2002, geändert
durch Änderungssatzung vom 21. November 2002, dar (im Folgenden
Sondernutzungssatzung genannt). Die Sondernutzungssatzung gilt im
Übrigen.
§ 2 Grundsätze
(1) Werbemaßnahmen sind grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet in
Übereinstimmung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Sondernutzungssatzung
zulässig.
(2) Straßenüberspannungen, temporäre Großwerbetafeln, Banner und Fahnen
können für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer Veranstaltungen
zugelassen werden.
Eine bedeutsame Veranstaltung sind insbesondere die Schwetzinger SWR
Festspiele, der Weihnachtsmarkt, der Mozartsommer, das Mozartfest, Winter
in Schwetzingen, die Jazztage, der Concours d’Elégance, Musik im Park und
die Schwetzinger Volksfeste, sowie alle Veranstaltungen, die geeignet sind,
Schwetzingen als Kultur-, Messe-, Sport- und Wirtschaftsstandort nachhaltig
zu stärken.
(3) Allgemein zugelassen wird Werbung für Spargel an den Betriebsstätten
während der Spargelsaison. Diese Werbetafeln bedürfen keiner Erlaubnis.
(4) Nicht zugelassen ist:
• Werbung, welche gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstößt,
• zu Rechtsverstößen aufrufende Werbung,
• Werbung mit sexistischen, diskriminierenden oder rassistischen Inhalten,
• Werbung mit einem allgemeinen, nicht veranstaltungsbezogenen
Charakter wie Image- oder Kundenwerbung. Dies gilt, auch wenn nur ein
Teil der Werbung diesem Charakter entspricht. Im besonderen öffentlichen
Interesse kann hier eine Plakatierung ausnahmsweise zugelassen werden.
• Der Inhalt muss in allen Fällen das Verbot geschlechtsbezogener
Diskriminierung beachten; sie darf Frau oder Mann nicht in einer
herabwürdigenden, die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen.
Der Veranstaltungscharakter muss bei der Gestaltung der Werbung eindeutig
im Vordergrund stehen.
§ 3 Genehmigung
(1) Die Werbung für Veranstaltungen aller Art, sowie für politische Parteien und
Wählervereinigungen innerhalb des Stadtgebietes Schwetzingen bedarf
gemäß § 3 Absatz 1 Sondernutzungssatzung der Erlaubnis der Stadt
Schwetzingen, zu beantragen bei der Verkehrsbehörde im Ordnungsamt.
(2) Diese ist jeweils zwei bis vier Wochen vor dem geplanten Beginn der
Werbung schriftlich zu beantragen und hat die nach § 4 Absatz 2
Sondernutzungssatzung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Neben den in § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie aufgezählten bedeutsamen
Veranstaltungen erfolgt die Bewertung der einzelnen Veranstaltungen anhand
folgender Kriterien:
• Aus dem Titel und der Art der Veranstaltung wird die regionale
Zusammenarbeit deutlich.
• Ein positiver Imagetransfer der Stadt Schwetzingen wird durch die
Veranstaltung befördert.
• Wertung der Veranstaltung als kultureller oder sportlicher Höhepunkt.
• Andere speziellere Genehmigungskriterien dieser Richtlinie bleiben
hiervon unberührt.
(4) Das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten, Großwerbetafeln,
Straßenüberspannungen, Werbebannern und Fahnen ist erst nach Erhalt der
Erlaubnis der Verkehrsbehörde erlaubt.
(5) Die Stadt Schwetzingen kann zum Vollzug dieser Genehmigung Auflagen und
Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall vergeben.
(6) Die Genehmigung wird zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit im
Straßenraum versagt, wenn in dem beantragten Zeitraum bereits mehr als
250 Werbeträger genehmigt wurden.
§ 4 Dauer und Frist
(1) Wenn in den folgenden Regelungen dieser Richtlinie nicht anders bestimmt
ist, darf frühestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn geworben werden
und die Werbung ist unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.
(2) Werbung für Veranstaltungen, die über einen mehrwöchigen Zeitraum dauern,
ist auf Plakatwerbeständern einmalig und längstens für die Gesamtdauer von
einem Monat zugelassen.
II. Werbung für Veranstaltungen
Abschnitt 1 Plakatierung
§ 5 Standorte
(1) Grundsätzlich ist jede Form der Werbung für Veranstaltungen auf den
Werbeträgern und -flächen in den im Anhang zu dieser Richtlinie genannten
Straßen zulässig.
(2) Werbung für Veranstaltungen in der Oststadt, dem Schälzig, der Kernstadt,
dem Hirschacker, der Südstadt, dem Kleinen Feld und der Nordstadt ist nur
dann zulässig, wenn die Veranstaltungen einen Bezug zu dem betreffenden
Gebiet aufweist. Plakatierungen dürfen dann in den in Anhang 2 zu dieser
Richtlinie bezeichneten Straßen des jeweiligen Gebietes angebracht werden.
(3) Verboten sind Plakatierungen aus Gründen der Stadtgestaltung
• im gesamten Bereich des Schlossplatzes,
• vor dem Schloss,
• im Bereich Friedrichstraße zwischen Bismarckstraße und Moltkestraße,
dem sogenannten Bismarckplatz, auch entlang der Karlsruher Straße,
• in der Kronenstraße entlang des Leimbachs,
• in der Südtangente am Geländer,
• in der Carl-Theodor-Straße,
und
• in der Bahnhofsanlage.
(4) Nicht zulässig sind Plakatierungen außerhalb des Gewerbegebietes und der
geschlossenen Ortslage, auf öffentlichen Grünflächen, direkt an Bäumen und
das direkte Bekleben der Baumgitter.
(5) Die Standfestigkeit der Plakatierungen muss gewährleistet sein und sie
müssen fest an dem jeweiligen Objekt angebracht sein.
Zulässig sind Plakatierungen an Häusern, Fassaden und Hoftoren und
dergleichen nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer.
An Kulturdenkmälern dürfen grundsätzlich keine Plakatierungen
vorgenommen werden.
§ 6 Platzierung der Plakatwerbung
(1) Plakate dürfen nicht über- und nebeneinander angebracht werden.
(2) Der Abstand zwischen den einzelnen Plakatwerbeständern für dieselbe
Veranstaltung muss mindestens 50 m betragen.
(3) Plakate dürfen nicht auf Fahrbahnen aufgestellt werden. An Halterungen für
Verkehrszeichen oder an sonstigen Verkehrseinrichtungen, insbesondere an
Ampelanlagen, dürfen Plakate nicht angebracht werden.
(4) Bei der Auswahl der Aufstellplätze ist darauf zu achten, dass die Plakate
gemäß § 33 Abs. 2 StVO nicht mit Verkehrszeichen und -einrichtungen
verwechselt werden können.
(5) Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Plakatständer bzw. Plakate
darf nicht hervorgerufen werden. Die Plakatständer bzw. Plakate sind so
aufzustellen bzw. aufzuhängen, dass die Sicht auf Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen nicht behindert wird. Kreuzungsbereiche sind von
Plakatierungen freizuhalten, ausgenommen hiervon sind fest installierte
Werbeträger.
(6) Plakate dürfen nicht die bestehenden Werbeträger verdecken oder in ihrer
Werbewirksamkeit einschränken. Es ist ein gebührender Abstand zu halten.
§ 7 Markierung genehmigter Plakate
(1) Die Verkehrsbehörde gibt bei Erteilung der Genehmigung
Genehmigungsplaketten an den Erlaubnisinhaber aus. Diese sind auf den
Plakaten anzubringen.
(2) Die Genehmigungsplaketten sind auf der Vorderseite jedes einzelnen
Plakates bzw. bei einem Doppelständer für eine Veranstaltung auf einem
Plakat gut sichtbar anzubringen, nicht auf den Plakatständern.
(3) Für Plakate, die beschädigt wurden oder witterungsbedingt unansehnlich
geworden sind, gibt es nach Vorlage des beschädigten Plakates unter Angabe
der jeweiligen Nummern der Genehmigungsplaketten Ersatz.
(4) Plakate, die nicht entsprechend markiert sind, sind zu entfernen.
§ 8 Plakatwerbung für Veranstaltungen
(1) Pro Veranstaltung und Veranstaltungsreihe wird für Veranstaltungen die
Erlaubnis für das Aufstellen bzw. Anbringen von maximal 20 Plakatständern
erteilt.
(2) Ausnahmsweise ist die Plakatierung für Veranstaltungen des Rhein-Neckar-
Kreises und seiner kreisangehörigen Gemeinden erlaubnisfähig. Im
besonderen öffentlichen Interesse kann eine sonstige Plakatierung
ausnahmsweise zugelassen werden.
(3) Für Messen, Zirkusse und Volksfeste, die im Stadtgebiet Schwetzingen
stattfinden, können Ausnahmen bezüglich der Größe und der Standorte der
Plakate zugelassen werden.
§ 9 Werbung für Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung für die Stadt
Schwetzingen
(1) Für die Schwetzinger SWR Festspiele, den Weihnachtsmarkt, die Volksfeste,
sowie für Veranstaltungen, die geeignet sind, Schwetzingen als Kultur-,
Messe-, Sport- und Wirtschaftsstandort nachhaltig zu stärken, dürfen maximal
50 Plakatständer aufgestellt werden.
(2) Es darf entgegen § 4 dieser Richtlinie bis zu vier Wochen vor Beginn der
Veranstaltung und während des gesamten Veranstaltungszeitraums plakatiert
werden.
§ 10 Plakatwerbung für Veranstaltungen in der Metropolregion Rhein-
Neckar
(1) Auf Plakatwerbeständern ist Werbung anlässlich bedeutsamer
Veranstaltungen in der Metropolregion Rhein-Neckar zulässig, wenn die
Veranstaltung geeignet ist, die Region als Kultur- und Sportstandort nachhaltig
zu stärken.
(2) Pro Veranstaltung und Veranstaltungsreihe wird die Erlaubnis für das
Aufstellen bzw. Anbringen von maximal 30 Plakatständern erteilt.
Abschnitt 2 Straßenüberspannungen
§ 11 Allgemeines
(1) Straßenüberspannungen sind nur für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer
Veranstaltungen gemäß des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Richtlinie in der Stadt
Schwetzingen zugelassen.
(2) Straßenüberspannungen dürfen abweichend von § 4 dieser Richtlinie
frühestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden.
§ 12 Standorte
Für die Straßenüberspannungen sind folgende Standorte vorgesehen:
• Zähringer Straße,
• L 630 / Mannheimer Landstraße auf dem Rondell,
und
• Einfahrt Mannheimer Straße ausgehend von der Carl-Theodor-Straße in die
Fußgängerzone.
§ 13 Auflagen für Straßenüberspannungen
Straßenüberspannungen sind nur zulässig, wenn sie die folgenden Auflagen
erfüllen:
1. Die Straßenüberspannungen müssen aus reißfestem, luftdurchlässigem
Material hergestellt werden. Die Befestigung muss auch größeren Windlasten
Stand halten.
2. Die Spannbänder sind für Unbefugte unzugänglich und sicher an den dafür
vorgesehenen Masten zu befestigen.
3. Während des Aufhängens der Straßenüberspannungen ist die Sicherheit des
fließenden Verkehrs zu gewährleisten.
4. Über der Fahrbahn ist eine lichte Höhe von 5,00 Meter freizuhalten.
5. Die Sicht auf Lichtsignalanlagen darf nicht beeinträchtigt werden,
gegebenenfalls ist ein Abstand von mindestens 100 Meter einzuhalten.
6. Alle durch die Anbringung der Spannbänder bedingten Kosten trägt der
Antragsteller.
7. Während der Verwendungszeit der Spannbänder ist durch den Antragssteller
regelmäßig zu prüfen, ob sich Spannbänder und Befestigungen noch in
einwandfreiem Zustand befinden; eine besondere Kontrolle wird bei und nach
Sturmwetter vorgeschrieben.
8. Bei festgestellten Mängeln hat umgehend die Behebung zu erfolgen,
erforderlichenfalls ist das Spannband abzunehmen.
Abschnitt 3 Großwerbetafeln
§ 14 Allgemeines
(1) Großwerbetafeln sind nur für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer
Veranstaltungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Richtlinie zugelassen. Es
dürfen max. 3 Großwerbetafeln aufgestellt werden.
(2) Auf temporären Großwerbetafeln darf abweichend von § 4 dieser Richtlinie
frühestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn geworben werden.
§ 15 Standorte
(1) Für die temporären Großwerbetafeln sind folgende Standorte vorgesehen:
• L 630 / Rondell, Grünfläche
und
• Zähringerstraße, Grünstreifen vor Ketscher Landstraße.
(2) Die temporären Großwerbetafeln sind standsicher aufzustellen.
Abschnitt 4 Banner und Fahnen
§ 16 Allgemeines
(1) Banner und Fahnen sind nur für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer
Veranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Richtlinie
zugelassen.
(2) Auf Bannern und Fahnen darf abweichend von § 4 dieser Richtlinie frühestens
vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn geworben werden.
§ 17 Standorte
(1) Für die Banner sind folgende Standorte vorgesehen:
• L 630 / Rondell,
• L 630 / Carl-Theodor-Brücke,
• Moltkestraße bei der Südstadtschule am Geländer,
• Bahnhofanlage an der Bushaltestelle
und
• L 630 / bellamar.
(2) Fahnen werden ausschließlich vom Bauhof der Stadt Schwetzingen an den
vorhandenen Fahnenmasten angebracht.
• L 630 / Rondell – 12 Stück,
• Nadlerstraße, Brückenauffahrt, Abgang, schwarze Ursula – 12 Stück,
• Bahnhof – 6 Stück,
• Schloss – 12 Stück,
• Adler – Post Platz – 12 Stück,
• Palais Hirsch – 3 Stück,
• B 535 Ausfahrt Hirschacker – 5 Stück,
• Neuer Messplatz – 3 Stück,
• Carl-Theodor-Brücke – 5 Stück,
• Karl-Wörn-Haus / Theater am Puls – 2 Stück
und
• Friedrichstraße – 7 Stück.
III. Werbung für politische Parteien
§ 18 Zulässigkeit
Politischen Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und
Einzelkandidaturen ist die Werbung für
• politische Wahlen
• allgemeine politische Ziele
und
• Veranstaltungen
erlaubt.
§ 19 Plakatierung zu Wahlkampfzwecken
(1) Plakate für die Werbung von Politischen Parteien, Wählervereinigungen,
Gruppierungen und Einzelkandidaturen dürfen zu Wahlkampfzwecken
abweichend von § 4 dieser Richtlinie frühestens sechs Wochen vor dem
Wahltermin aufgestellt bzw. aufgehängt werden.
(2) Es werden maximal 50 Plakatständer bis zu einer Größe von 0,5 m² je Partei
genehmigt.
Doppelständer, d. h. Vorder- und Rückseite - nicht übereinander – an einem
Standort sind ausnahmsweise zulässig und gelten als ein Plakat.
(3) Werbeträger mit Werbung für allgemeine Ziele dürfen für einen Zeitraum von
14 Tagen aufgestellt bzw. aufgehängt werden.
(4) Abweichend von § 5 Absatz 2 dieser Richtlinien ist Werbung zu
Wahlkampfzwecken auch in der Oststadt, dem Schälzig, der Kernstadt, dem
Hirschacker, der Südstadt, dem Kleinen Feld und der Nordstadt zulässig.
§ 20 Plakatierung für sonstige Veranstaltungen
(1) Werbung von politischen Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und
Einzelkandidaturen darf für allgemeine Veranstaltungen außerhalb von
Wahlzeiten frühestens zwei Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt bzw.
aufgehängt werden.
(2) Es werden 20 Plakate je Veranstaltung genehmigt.
§ 21 Großwerbetafeln
Werbung von politischen Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und
Einzelkandidaturen darf zu Wahlkampfzwecken frühestens sechs Wochen vor
dem Wahltermin aufgestellt bzw. aufgehängt werden. Es sind max. 2
Großwerbetafeln je Politische Partei, Wählervereinigung, Gruppierung oder
Einzelkandidatur zulässig.
IV. Beseitigung, Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Beseitigungspflicht und -kosten
(1) Kommt der Erlaubnisnehmer einer Verpflichtung, die sich aus der erteilten
Erlaubnis ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist
nicht nach, so ist der Straßenbaulastträger berechtigt, das nach seinem
Ermessen Erforderliche auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu veranlassen
oder die Erlaubnis zu widerrufen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet,
kann die Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.
(2) Die Entfernung nicht oder nicht mehr genehmigter Plakate und anderer
Werbemittel erfolgt im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des
Veranstalters. Für jedes Plakat wird eine Pauschale von 10 € geltend
gemacht.
(3) Im Falle wiederholter Verstöße gegen diese Richtlinie soll bei dem dritten
Verstoß für ein halbes Jahr und beim vierten Verstoß für ein Jahr keine
Plakatierungsgenehmigung mehr erteilt werden.
§ 23 Haftung
Die Haftung richtet sich nach § 9 der Sondernutzungssatzung.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie können als
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Absatz 2 und 3
der Sondernutzungssatzung geahndet werden.
Anhang 1
Bismarckstraße
Bruchhäuser Straße
Carl-Theodor-Brücke
Dreikönigstraße
Duisburger Straße
Friedrich-Ebert-Straße
Friedrichsfelder Straße
Friedrichstraße, nach der Kreuzung mit der Bismarckstraße (sog. Bismarckplatz)
Heidelberger Straße
Invalidengasse
Karlsruher Straße
Kronenstraße (nicht entlang des Leimbachs)
Lindenstraße
Mannheimer Landstraße
Mannheimer Straße
Marktplatz
Mühlenstraße
Nadlerstraße
Odenwaldring
Rondell
Scheffelstraße
Schlossstraße
Südtangente (nicht am Geländer)
Walter-Rathenau-Straße
Wildemannstraße
Zähringerstraße
Zeyherstraße
Anhang 2
1. Kernstadt 2. Oststadt 3. Südstadt
Antonisstraße Albrecht-Dürer-Straße Bahnhofanlage
Augustastraße Anselm-Feuerbach-Straße Bunsenstraße 2-8
Berliner Platz August-Neuhaus-Straße Carl-Theodor-Straße 2-20
Berliner Straße Beethovenstraße Clementine-Bassermann-Straße
Blumenstraße Borsigstraße Dr.-Valentin-Gaa-Straße
Breslauer Straße Carl-Benz-Straße Forsthausstraße
Carl-Theodor-Straße 1-33 Carl-Diem-Straße Franz-Dusberger-Straße
Forsthausstraße Eichendorffstraße 2-6 Gustav-Hummel-Straße 1
Gartenstraße Fritz-Schweiger-Straße Hans-Kahrmann-Straße
Grenzhöfer Straße Goethestraße Helmholzstraße 1-7, 2-10
Gustav Stresemann-Straße 2-36 Hans-Thoma-Straße Jahnplatz
Gustav-Hummel-Straße 7-11,8, 2-36 Heinrich-Heine-Straße Keplerstraße 1-11, 2-10
Gutenbergstraße Hölderlinstraße Kolpingstraße
Hebelplatz Kurfürstenstraße Markgrafenstraße
Hebelstraße Kurpfalzring Marstallstraße
Heckerplatz Lessingstraße Moltkestraße
Heckerstraße Mozartstraße Röntgenstraße 1-11
Herzogstraße Nikolaus-Lenau-Straße Schlossplatz 5-9, 6-8
Hildastraße Pfaudlerstraße Teichgewann 1-11
Karlstraße Richard-Wagner-Straße
Leopoldstraße Robert-Bosch-Straße
Liselottestraße Rosenweg
Ludwigstraße Rudolf-Diesel-Straße
Luisenstraße Schillerstraße
Maximilianstraße Schubertstraße
Schloss Silcherstraße
Schlossgarten Uhlandstraße
Schlossgartenweg Werkstraße
Schlossplatz 1-3, 2-4a
Schulstraße
Schützenstraße
Viktoriastraße
Werderstraße
Wilhelmstraße
4. Schälzig 5. Kleines Feld 6. Nordstadt
Albert-Schweitzer-Straße Allmendsand Am Langen Sand
Alter Schälzigweg Alter Mühlenweg Bochumer Straße
Bodelschwinghstraße Apolloweg Brandenburger Weg
Helmholtzstraße 23-185, 12-140 Arionweg Carl-Gördeler-Straße
Hockenheimer Landstraße Bibienastraße Danziger Straße
Hoher Weg Brühler Landstraße Dessauer Straße
Keplerstraße 13-25, 12-20 Collinistraße Dortmunder Straße
Ketscher Landstraße Dianaweg Eisenacher Straße
Kolpingstraße 3-53, 4-30 Galateaweg Elbinger Weg
Königsäcker Holzbauerstraße Erfurter Straße
Mittelgewann Kastellweg Essener Straße
Röntgenstraße 10-20 Kleine Krautgärten Grenzhöfer Straße
Sauerbruchstraße Kobellstraße Gustav-Stresemann-Straße 1-3
Schälzigweg Linckstraße Königsberger Straße
Schimperstraße Lunéviller Straße Leipziger Straße
Semmelweisstraße Maschinenweg Masurenweg
Sternallee Merkurweg Memelweg
Teichgewann 2-48 Minervaweg Ostpreußenring
Wiesenblättchen Moscheeweg Papá-Straße
Pfauenweg Stettiner Straße
Pigagestraße Sudetenring
Rabaliattistraße Tilsiter Weg
Sckellstraße Wingertsbuckel
Stamitzstraße
Unseltstraße
Verschaffeltstraße
Voltairestraße
Weinbrennerstraße
7. Hirschacker
Ahornweg
Akazienweg
Birkenweg
Brühler Sträßchen 21-27
Buchenweg
Eichenweg
Eiskellerweg
Erlenweg
Fliederweg
Forlenweg
Friedrichsfelder Landstraße
Gelsenkirchener-Straße 99
Hirschbrunnenweg
Holunderweg
Kastanienweg
Neurott
Osterweg
Reinhardtweg
Rheintalstraße
Siedlerstraße
Starenweg
Ulmenweg
Vogelsang
Wuppertaler Straße
Zündholzstraße
68766 Hockenheim
Infostände sind bei uns im Ordnungsamt rechtzeitig zu beantragen und werden von uns dann genehmigt. Hierfür füllen Sie beiliegenden Antrag aus, tragen mögliche Termine ein, wir prüfen diese und würden Ihnen - aufgrund Ihrer Ortsunkenntnis - dann einen geeigneten Platz in der Einkaufsstraße geben.
Für die Plakatierung kann ich auf die beiliegende Anlage "Plakatierungsrichtlinien" verweisen - dort sollten Sie alle Informationen finden.
Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bertram Ordnungsamt Rathausstr. 1 68766 Hockenheim Tel.: 06205 – 21230 Fax: 06205 – 21235 d.bertram@hockenheim.de Datei:KV RNHD Hockenheim Plaktierungsrichtlinien.pdf Datei:KV RNHD Hockenheim Antrag Infostand.pdf Datei:Hockenheim Antrag auf Plakatierung.pdf
74889 Sinsheim
68549 Ilvesheim
leider stehen seitens der Gemeinde keine öffentlichen Plakatflächen zu Verfügung. Sie können jedoch jeweils zwei Schilder am Ortseingang von Ilvesheim aufstellen. Weitere Plakate können um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs mit Hilfe von Kabelbindern befestigt werden. Durch die Befestigung dürfen dabei keine Beschädigungen entstehen.
Der Antragsteller stellt die Gemeinde Ilvesheim für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Plakate stehen.
Weitere Auflagen
1. Die Parteiplakate dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern. 2. Die Parteiplakate dürfen nicht reflektieren. 3. Die Parteiplakate müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. 4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. 5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Parteiplakate nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden. 6. Sollten die Parteiplakate beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
74937 Spechbach
Infostände
Grundsätzlich ist das Aufstellen von Infoständen im öffentlichen Verkehrsraum seitens der Gemeinde genehmigungspflichtig - über eine evtl. Kostenbefreiung aufgrund der Bundestagswahl müßten wir uns bei Bedarf Gedanken machen.
Plakatierung
Das Anbringen von Wahlplakaten bedarf grundsätzlich einer kostenpflichtigen Genehmigung. Allerdings wird seitens der Gemeinde Spechbach in einem Zeitraum von zwei Monaten vor der Wahl auf diese verzichtet. Zulässig sind drei Wahlplakate bis DIN A0 auf der Gemarkung, welche ohne Antrag gestellt werden dürfen.
Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass die Plakate verkehrssicher aufgestellt / angebracht sind, bzw. die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Ausserdem weise ich explizit auf die Bannmeile um das Wahllokal (Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 35) hin. Gerne wird an der Straßenlampe gegenüber des Rathauses geworben. Dies ist bis zum Tag der Wahl zulässig. Am Wahltag sind diese aber vor 07.30 Uhr zu entfernen. Sollten hier Wahlplakate trotzdem hängen, so werden diese kostenpflichtig entfernt werden!
Ich hoffe Ihnen ausreichend Auskunft gegenzuhaben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Markus Zappe Gemeinde Spechbach Hauptstraße 35 74937 Spechbach
Telefon (06226)9500-20 Telefax (06226)9500-60 eMail kaemmerei@gemeinde.spechbach.de
68775 Ketsch
Bezüglich der Aufstellung von Infoständen, kann auf Anfrage eine Stellfläche auf dem Marktplatz in Ketsch überlassen werden. Hierzu möchten Sie bitte rechtzeitig vorab eine Anfrage per Mail oder schriftlich an mich senden.
Für Parteien erfolgt die Überlassung kostenlos.
Nach Klärung, ob dieser Termin noch möglich ist, kann Ihnen eine schriftliche Überlassung zugesendet werden.
Anbei sende ich Ihnen die Benutzungsordnung des Marktplatzes in Ketsch, zur Kenntnis.
Bezüglich der Anbringung von Plakaten etc. ist das Ordnungsamt, Frau Reinhold (Tel.: 06202/606-30 bzw. gabriele.reinhold@ketsch.de ) zuständig.
eMail: Kathrin.Schwab@Ketsch.de
Datei:KV RNHD Benutzungsordnung des Marktplatzes in Ketsch.pdf
Sehr geehrter Herr Schediwy,
von seiten des Ordnungsamtes kann ich Ihnen gerne eine „Blankogenehmigung“ zur Ansicht der Regularien zusenden. Ab wann plakatiert werden kann und wieviele Plakate aufgehängt werden dürfen , muss noch abgeklärt werden. Teilen Sie mir noch Ihre Adresse mit?
Mit freundlichen Grüßen
Ordnungsamt
Gabi Reinhold
74915 Waibstadt
für die Plakatierung anlässlich der Bundestagswahl 2013 bestehen in Waibstadt keine besonderen Festsetzungen. Es ist lediglich darauf zu achten, dass bei der Aufstellung/Anbringung von Plakaten keine Verkehrsbeeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich des Fußgängerverkehrs, erfolgt und evtl. bereits vorhandene Plakate nicht überklebt oder entfernt werden. Die Plakatierung ist kostenfrei. Zuständig für die Genehmigung ist die Unterzeichnerin, Tel. 07263/914715. E-Mail ordnungsamt@waibstadt.de
Mit freundlichen Grüßen Kreth
68526 Ladenburg
keine Anmeldung notwendig. Vorher der Gemeinde anzeigen.
Der Gemeinderat hat beschlossen, dass ab 12.08.2013 für den Bundestagswahlkampf plakatiert werden darf. Hierzu werden 12 neue größere Stellflächen ((2,5 x 3,5 Meter) mit Platz für ca. 18 Plakate DIN A 1 beschafft.
Erhalten bleiben die bisherigen Standplätze Karte
- Breslauer Straße
- Am Bahnhof
- Luisenstraße (Bushaltestelle)
- Ortseingang Weinheimer Straße
- Ortseingang Ilvesheimer Straße
- Trajanstraße (Ecke An der Beint)
Der bisherige Standort Marktplatz soll entfallen.
Neu vorgesehene Standplätze
- Ortseingang Heddesheimer Straße
- Ilvesheimer Straße (Infotafel Richtung Altwasser)
- Wallstadter Straße (Grünfläche vor Pflastermühle/DLRG)
- Weinheimer Straße (Haltestelle Weihergärten)
- Schriesheimer Straße (nach Einfahrt Kandelbachweg Richtung Kreisel)
- Heidelberger Straße/Merkurplatz (Parkplatz vor ehemaliger Volksbank)
- Alternativ zu Nr. 8 Wallstadter Straße vor Areal Wohnhaus Müller)
Infostände
Infostände sind in dieser Zeit ebenfalls kostenlos, müssen aber wegen der Koordination bei mir angemeldet werden. Michael.Ehinger@Ladenburg.de
69190 Walldorf
69514 Laudenbach
für die Genehmigung ist das Ordnungsamt, Tel. 06201/7002-40 zuständig. Bei den Wahlen werden keine öffentlichen Plakatflächen ausgewiesen. Die Genehmigung zum Plakatieren wird für 6 Wochen bis zur Wahl ausgestellt. Sollten Sie Gehwege in Anspruch nehmen, z.B für Infostände ist der Antrag getrennt zu stellen. Bei Fragen bin ich unter der o.g. Telefonnummer gerne für Sie erreichbar.
69469 Weinheim
2009: mehrere Plakatwände werden bereitgestellt und können mit Papierplakate beklebt werden.
Sehr geehrter Herr Schediwy,
sofern uns alle für die kommende Bundestagswahl zugelassenen Parteien bekannt sind, werden wir diesen rechtzeitig eine entsprechende Information bzgl. der Wahlwerbung (Plakatierung, Infostand etc.) zukommen lassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Gründen der Gleichbehandlung alle Parteien zum selben Zeitpunkt informieren möchten. Danke.
Sollten Sie unabhängig von der Bundestagswahl plakatieren (für Veranstaltungen) oder einen Infostand aufstellen wollen, so können Sie sich gerne noch einmal an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Peter Jäger
Stadt Weinheim Bürger- und Ordnungsamt Dürrestraße 2 69469 Weinheim
Tel.: 06201 / 82 - 272 Fax: 06201 / 82 - 502 Email: p.jaeger@weinheim.de
69181 Leimen
69257 Wiesenbach
Infostände
Besondere Regelungen für Infostände gibt es bei uns nicht. Die ortsansässigen Parteien wie die z.B. die SPD haben oftmals einen Stand auf dem Parkplatz des EDEKA-Marktes. Die Fläche ist privat und das dortige Aufstellen ist mit der Marktleitung zu klären. Sollten Sie bei uns auf dem Rathausplatz einen Infostand errichten wollen, da möchte ich Sie bitten, sich davor mit unserem Bürgerbüro, sprich mit mir, in Verbindung zu setzen. Hier kann dann die Standfläche besprochen werden.
Plakate
Bei der Anbringung von Werbung handhaben wir das so, dass Sie von uns eine Genehmigung für das Anbringen von 10 Plakaten erhalten. So hat jede Partei und Organisation die gleiche Chance, Wahlwerbung zu betreiben. Gleichzeitig mit der Genehmigung, in der alles geregelt ist, was es zu beachten gibt, erhalten Sie 10 Etiketten, die auf der Werbung angebracht werden sollen.
Kontakt
Anja Pötzsch
Bürgermeisteramt Wiesenbach -Bürgerbüro / Ordnungsamt-
Tel.: 06223 / 950221 Fax: 06223 / 950218
Kontakt: Anja.Poetzsch@wiesenbach-online.de
74931 Lobbach
für Parteien kostenfrei
keine Aufkleber bie Parteien nötig, insgesamt 5 Stück erlaubt
Datei:Behörden KV RNHD Lobbach Hinweise Parteien.pdf
Datei:Behörden KV RNHD Lobbach.pdf
69168 Wiesloch
Infostände und Plakatierungen müssen bei uns in der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Sie erhalten eine kostenfreie Genehmigung.
Für das Aufhängen der Plakate gelten unsere Plakatierungsrichtlinien. Diese habe Ich Ihnen angehängt.
Die Infostände werden in einer Größe von einer Biergarnitur ca. 1 qm genehmigt. Es ist kein Lautsprechereinsatz erlaubt Bei den Infoständen muss darauf geachtet werden, dass der Verkehr und die Fußgänger nicht behindert werden. Einen Standort müssten Sie uns allerdings mitteilen.
Email: daniel.vetter@wiesloch.de
Datei:KV RNHD Plakatrichtlinie Wiesloch.odt
69254 Malsch
die Aufstellung von max. 8 Plakaten der Piratenpartei in der Zeit vom 11.08.2013 bis 23.08.2013 zugestimmt wird. Nach Beendigung der von Ihnen angegebenen Belegung müssen die Schilder sofort entfernt werden. Sie sind im Übrigen so aufzustellen, dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Fahr- und Fußgängerverkehrs in keinem Fall beeinträchtigt wird.
2. Außerhalb der Ortstafeln dürfen keine Schilder aufgestellt werden. Von den Ortstafeln ist innerhalb der geschlossenen Ortslage mindestens eine Entfernung von 50,00 m einzuhalten.
3. An Straßenlampen, Fahnenstangen, Pflanzbeeten, den Straßenpollern am Kirchberg und in den unmittelbaren Kreuzungsbereichen der klassifizierten Straßen (Hauptstrasse, Rotenberger Straße, Oberer Mühlweg, Rettigheimer Straße)sowie an Verkehrszeichen im Einmündungsbereich mit anderen Straßen dürfen keine Plakate angebracht werden.
4. Als generelle Aufstellmöglichkeit haben wir vorgesehen:
- Geländer vor Anwesen, Hauptstrasse 68 - Geländer vor Anwesen, Hauptstrasse 90 - und Verkehrszeichen, soweit sie sich nicht im Einmündungsbereich mit anderen Straßen befinden (vergl. Ziff.3)
5. Bei Verstößen gegen diese Festlegung werden die Plakate ohne jegliche vorherige Information gegen Kostenersatz durch den Bauhof entfernt.
6. Sei zeichnen für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgenannten Auflagen gegenüber der Gemeinde verantwortlich.
7. Für diese Genehmigung erheben wir keine Gebühr.
Kontakt: Frank.Herrmann@malsch-weinort.de Frank Herrmann Gemeinde Malsch Kirchberg 10 * 69254 Malsch Tel. +49 (0)7253 / 9252-17 Fax: +49 (0)7253 / 9252-40
69259 Wilhelmsfeld
Plakatierung
das Hängen/Stellen von Plakaten anlässlich einer Wahl ab der 6. Woche vor dem Wahltermin gebührenfrei. Keine Genehmigung notwendig
Bannmeile: das Rathaus, der dazugehörige Parkplatz, der Parkplatz an der katholischen Kirche und der Weg zwischen katholischer Kirche und Rathaus.
- Plakate außerhalb des Zeitraums kosten 2,50 €/Woche pro Plakat. Es werden seitens der Gemeinde bis zu 10 Plakate pro Antragsteller genehmigt.
Infostände
Infostände sind bei der Gemeinde Wilhelmsfeld, Ordnungsamt zwei Wochen vor Durchführung zu beantragen, wenn sie den öffentlichen Straßenraum betreffen. Der Antrag sollte das Datum, die Uhrzeit, eine genaue Ortsbeschreibung sowie Länge und Breite des beantragten öffentlichen Straßenraums (Gehweg, Straße) und den Anlass beinhalten. Der Antrag wird dann an die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zur Genehmigung weitergeleitet. Hierfür können Gebühren entstehen. Bei Infoständen auf Privatgelände ist natürlich die Erlaubnis der Grundstückseigentümer einzuholen.
69256 Mauer
Wie bei bisherigen Wahlen auch, können die Wahlplakate ca. 4-6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin angebracht werden, die Stückzahl wurde unsererseits bislang noch nicht „nachgezählt“, wir gehen davon aus, dass jeweils bis zu 10 Plakate durch die Parteien angebracht werden……..
Die Plakatierung/Wahlpropaganda am Wahltag ist im § 28 KomWO und § 19 KomWG eindeutig geregelt und hierauf wird unsererseits um Einhaltung gebeten d.h.…am und im Gebäude sowie im unmittelbaren Zugangsbereich zum Wahllokal ist „Werbung am Wahltag“ verboten……..Als „Schutzbereich“ beziehen wir somit die jeweiligen Grundstücke, auf denen sich unsere Wahllokale befinden, ein.
Die Standorte der jeweiligen Infostände im Ort sind mit den Eigentümern abzuklären, sollten gemeindeeigene Plätze/Stellen benötigt werden, bitten wir um vorherige Absprache und zeitnahe Anzeige an uns
74939 Zuzenhausen
Eine Plakatierung ist kostenfrei in der Zeit vom 12.08. - 28.09.2013 möglich. Die Zahl der Plakate ist allerdings auf fünf beschränkt. Aufstellungsorte wären die Ortseingänge aus den Richtungen Hoffenheim bzw. Meckesheim sowie entlang der Bahnhofsanlage an der B 45.