BW:Bezirksverband Stuttgart/Antragsfabrik

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Übersicht über die eingegangenen Satzungsänderungsanträge. Bitte beachten: Satzungsänderungsanträge müssen bis Samstag, 22.09.12, 23:59:59 Uhr beim Vorstand eingegangen sein, am besten per E-Mail an vorstand@piraten-bzv-stuttgart.de.


SÄA01 - Verkleinern des Vorstands von 5 auf 3 Personen

  • Antragsnummer: SÄA01
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: Stefan_K
  • Titel: Verkleinern des Vorstands von 5 auf 3 Personen

Antragstext:

Betrifft: § 9a

Aktuelle Fassung

§ 9a – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein Beisitzer.

Neue Fassung

§ 9a – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister.

Begründung:

Da sich die Arbeit zunehmend vom BZV auf die KV´s verlagert ist eine Verkleinerung durchaus vertretbar. Derzeit sind schon ca 50% der Mitglieder in KV´s organisiert (Stand 10.09.) bis zum BZPT könnten es ~ 60% sein. Des weiteren können Entscheidungen schneller getroffen werden und die einzelnen Vorstandsmitglieder sind motivierter, da es auf jeden ankommt, damit ein Antrag beschlossen werden kann, und nicht wie bei einem 5er Vorstand, dass sich 2 nicht beteiligen brauchen ohne das es Auswirkungen hat.

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SÄA02 - Bezirksgeschäftsstelle Ersatzlos streichen

  • Antragsnummer: SÄA02
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: Stefan_K
  • Titel: Bezirksgeschäftsstelle Ersatzlos streichen

Antragstext:

Betrifft: § 9a

Aktuelle Fassung

§ 9a – Der Vorstand

(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

Neue Fassung

entfällt. Nachfolgende Nummerierung muss angepasst werden

Begründung:

Eine BZV-Geschäftsstelle ist überflüssig.

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SÄA03 - Handlungsunfähigkeit

  • Antragsnummer: SÄA03
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: Stefan_K
  • Titel: Handlungsunfähigkeit

Antragstext:

Betrifft: § 9a !!Nur sofern der Verkleinerung des Vorstands zugestimmt wurde!!

Aktuelle Fassung

§ 9a – Der Vorstand

(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, 1.wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, 2.wenn mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen, 3.wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.


Neue Fassung

§ 9a – Der Vorstand

(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, 1.wenn ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist, 2.wenn mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen, 3.wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Begründung:

Bei einem 3er Vorstand ist dieser Handlungsunfähig sobald auch nur ein Vorstandsmitglied zurück tritt.

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SÄA04 - Kommissarischer Vorstand

  • Antragsnummer: SÄA04
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: Stefan_K
  • Titel: Kommissarischer Vorstand

Antragstext:

Betrifft: § 9a

Aktuelle Fassung

§ 9a – Der Vorstand

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst untergeordneten Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

Neue Fassung

§ 9a – Der Vorstand

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

Begründung:

Es ist klar definiert wer zuständig ist, ohne bei sämtlichen KV´s das Datum des letzten KVPT zu erfragen um den Dienstältesten Vorstand festzustellen. Des weiteren verringert sich die Gefahr des Datenmissbrauchs, da der LV sowieso zugriff auf die BZV-Mitgliederdaten hat.

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SÄA05 - Vorschlag 3 streichen

  • Antragsnummer: SÄA05
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: Stefan_K
  • Titel: Vorschlag 3 streichen

Antragstext:

Betrifft: § 12

Aktuelle Fassung § 12 – Auflösung und Verschmelzung

Vorschlag 3

(1) Die Verschmelzung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

[...]

Neue Fassung § 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

[...]

Begründung:

Schönheitskorrektur

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SÄA06 - Auflösung und Verschmelzung

  • Antragsnummer: SÄA06
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: DaK1lla
  • Titel: Auflösung und Verschmelzung

Antragstext:

Betrifft §12 Auflösung und Verschmelzung

aktuelle Fassung:

(1) Die Verschmelzung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(5) Der Bezirksverband hat eine Bestimmung in seine Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über seine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen.


Neue Fassung:

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

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SÄA07 - Verkleinern des Vorstands von 5 auf 3 Personen + Nachrücker

  • Antragsnummer: SÄA07
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: Stefan_K
  • Titel: Verkleinern des Vorstands von 5 auf 3 Personen + Nachrücker

Antragstext:

Betrifft: § 9a

Aktuelle Fassung § 9a – Der Vorstand (1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein Beisitzer.

Neue Fassung § 9a – Der Vorstand (1) Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben. Über die Anzahl der Nachrücker entscheidet die Versammlung.

Begründung:

Da sich die Arbeit zunehmend vom BZV auf die KV´s verlagert ist eine Verkleinerung durchaus vertretbar. Derzeit sind schon ca 50% der Mitglieder in KV´s organisiert (Stand 10.09.) bis zum BZPT könnten es ~ 60% sein. Des weiteren können Entscheidungen schneller getroffen werden und die einzelnen Vorstandsmitglieder sind motivierter, da es auf jeden ankommt, damit ein Antrag beschlossen werden kann, und nicht wie bei einem 5er Vorstand, dass sich 2 nicht beteiligen brauchen ohne das es Auswirkungen hat.

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SÄA08 - Neufassung §9a

  • Antragsnummer: SÄA08
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: Cymaphore
  • Titel: Neufassung §9a

Antragstext:

Ich beantrage, §9a der Bezirkssatzung vollständig durch den folgenden Text zu ersetzen:


§9a – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch den Bezirksparteitag bestimmt.

(2) Der Bezirksparteitag kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Bezirksverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(3) Die Wahl des Bezirksvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 13 Monaten bzw. bis zur nächsten Vorstandswahl; Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bezirksverbandes Stuttgart. Alle Vorstandsämter und Nachkrückerpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

(4) Der Bezirksvorstand ist Stimme und Gesicht des Bezirksverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse des Bezirksparteitags nach Recht und Gesetz aus.

(5) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirksverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Bezirksverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Bezirksverbandes.

(6) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind.

(7) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand Einspruch zu erheben.

(8) Der Bezirksvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.

(9) Die Sitzungen des Bezirksvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Bezirksvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.

(10) Der Bezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
  3. Dokumentation der Sitzungen;
  4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;
  7. Beschlussfähigkeit;
  8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;

(11) Scheidet der Bezirksvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.

(12) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Bezirksvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

(13) Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  3. mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen

aussprechen.

In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen und vom restlichen Bezirksvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(14) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Bezirksvorstand gewählt hat.

(15) Vor jedem Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen erstellt der Bezirksvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt. Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Bezirksvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Bezirksparteitag über die Entlastung des Bezirksvorstandes.

(16) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für eine ordentliche Büchführung notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Bezirksverband.

(17) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Bezirksparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Bezirksvorstandes zu gewähren.

(18) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Bezirksverbandes sachlich und formal zu prüfen. Der oder die Kassenprüfer nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Bezirksvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(19) Der Bezirksvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

Begründung:

Neufassung des §9a. Enthält Komponenten der Satzung der Piratenpartei Stuttgart (insbesondere Nachrücker), die in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich angewendet wurden.

Die Neufassung unterscheited sich gegenüber der ursprünglichen Fassung effektiv in folgenden Punkten:

1. Generalsekretär und Beisitzer entfernt. Stattdessen beliebige Zahl stellvertretender Vorsitzender ermöglicht. Dies erlaubt einfachere Vertretungs- und Nachrückregelungen. Der unglückliche Begriff Beisitzer (bei anderen Parteien was anderes als bei uns) fällt weg. Einfacherere, flachere Vorstandsstruktur. Die Vorstandsgröße wird durch die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt (1, 3, 5, ...) statt durch die Beisitzer. Die bisherigen Befugnisse des Generalsekretärs werden - wie sonstige Aufgaben auch - Vorstandsintern per GO zugewiesen (hindert aber auch niemanden daran, mit der Premisse "bin Bürokrat, möchte mich im Vorstand um Mitgliederverwaltung kümmern" zu kandidieren und dann Vorstandsintern damit beauftragt zu werden).

2. Vorstandsgröße wird durch den Bezirksparteitag festgelegt. Vor der Vorstandswahl findet eine Abstimmung darüber statt, ob man einen 3-Köpfigen Vorstand (1 Stv. Vorsitzender), einen 5-Köpfigen Vorstand (3 Stv. Vorsitzende), etc., oder eine Vorstandsgröße abhängig von den gewählten Personen haben möchte. In diesem speziellen Fall wären alle, die bei der Wahl zum Stv. Vorsitzenden mehr als 50% der Stimmen erhalten im Vorstand.

3. Nachrücker eingeführt, Nachrückeregelung festgelegt. Der Bezirksparteitag kann Nachrücker wählen, die in den Vorstand nachrücken sobald ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Bis zu ihrer tatsächlichen Nachrückung haben diese Personen keine besonderen Befugnisse, können also theoretisch auch Kassenprüfer sein (verlieren ihren Status als Kassenprüfer allerdings implizit falls sie nachrücken würden). Die Nachrücker nach dem Stuttgarter Satzungskonzept haben bereits mehrmals erfolgreich funktioniert und die Handlungsfähigkeit kleiner Vorstände bewahrt. Kann auch bei einem 4er oder 5er-Vorstand sinnvoll sein.

4. Vorstand tritt mindestens alle 8 Wochen (neu) zusammen anstatt bisher mindestens alle 3 Monate (alt). Trivialänderung.

5. Amtsperiode des Vorstandes festgelegt und an den Bezirksparteitag angepasst. Das hat bisher gefehlt. Theoretisch hatten wir also unbegrenzte Amtszeiten der Vorstände :-) ... Trivialänderung, Klarstellung.

6. Schatzmeisterveto eingeführt und geregelt. Das gab es bisher nicht explizit in der Satzung, wurde aber informell angewendet :-)

7. Vereinfachung des Eiberufungsmodus für Vorstandssitzungen. Trivialänderung.

8. Klarstellung Schatzmeisterverschulden (hat bisher gefehlt)

9. Einführung eines Geschäftsjahres und rechtlich einwandfreie Aufbewahrungsfristen (fehlt, wurde bisher nur informell so angewendet).

10. Explizite Befugnis, die Finanzen der Kreisverbände und ggf. Ortsverbände zu prüfen (sinnvoll)

11. Einige formelle Klarstellungen, die bislang in der Satzung nicht eindeutig definiert waren.

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SÄA09 - Verkürzung Einladungsfrist

  • Antragsnummer: SÄA09
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: datacore
  • Titel: Verkürzung Einladungsfrist

Antragstext:

Der Abschnitt (2) des §9b soll wie folgt geändert werden:

Alte Fassung:

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten sie beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.


Neue Fassung:


(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten sie beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung:

Die Einladungsfrist von bisher 4 Wochen ist sehr großzügig. Viele andere Gliederungen sehen hier eine 2-Wochen-Frist vor. Dies ermöglicht eine größere Flexibilität z.B. bei der Einberufung von Mitgliederversammlungen auf Kreisebene in KV-freien Gebieten (siehe AV-Einladungen).

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SÄA10 - Verkürzung Einreichungsfrist für Satzungsänderungsanträge

  • Antragsnummer: SÄA10
  • Resultat: eingereicht
  • Typ: Satzung
  • Antragsteller: datacore
  • Titel: Verkürzung Einreichungsfrist für Satzungsänderungsanträge

Antragstext:

§11 Abschnitt (2) soll wie folgt geändert werden:


Bisherige Fassung:

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.


Neue Fassung:

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

Begründung:

Sofern die Einladungsfrist zum Bezirksparteitag auf 2 Wochen verkürzt wird, muss auch die Frist für die Einreichung von Satzungsänderungsanträgen verkürzt werden.

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