BW:Bezirksverband Freiburg/Satzung
- geändert auf dem Bezirksparteitag 2018 am 9. September 2018 in Lörrach
- geändert auf dem Bezirksparteitag 2013 am 17. Februar 2013 in Freiburg, (Änderungen)
- geändert auf dem Bezirksparteitag 2012 am 30. Juni 2012 in Offenburg, ((Versionslink), Änderungen)
- geändert auf dem Bezirksparteitag 2011 am 9. Juli 2011 in Deißlingen, ((Versionslink), Änderungen)
- Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 6. Juni 2010 in Freiburg, (Versionslink) bzw. als Datei:SatzungBZVFR.pdf
§01 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband Freiburg der Piratenpartei Deutschland, im folgenden Bezirksverband genannt, ist eine direkte Untergliederung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Bezirksverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Freiburg“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN“.
(3) Der Sitz des Bezirksverbands ist Freiburg im Breisgau.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbands ist der Regierungsbezirk Freiburg.
(5) Der Sitz des Bezirksverbands hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Versammlungsorte von Bezirksparteitagen und Vorstandssitzungen. Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten stattfinden.
§02 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Bezirksverbands sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg haben. Ausnahmen regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
§03 Mitgliedschaft - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
§05 Mitgliedschaft - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Freiburg oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§06 Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in Satzungen der übergeordneten Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.
§07 Gliederung
Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.
§08 Verhaltensweise von Gliederungen
Der Bezirksverband Freiburg verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.
§09 Organe des Bezirksverbands
(1) Organe des Bezirksverbands Freiburg sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Auf Beschluss des Bezirksparteitags kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.
(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 06.06.2010.
§09a Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein*e Vorsitzende*r, ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r und ein*e Bezirksschatzmeister*in.
(1a) Der Bezirksparteitag kann zusätzlich eine*n politische*n Geschäftsführer*in, eine*n Bezirkssekretär*in sowie bis zu zwei Beisitzer*innen wählen.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der*die Vorsitzende, der*die stellvertretende Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in den Vorstand allein vertreten dürfen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.
(4) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbands kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(5) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
(7) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung der*des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen sie*ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses ihren*seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht ihre*seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen.
(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(11) Der*die Schatzmeister*in ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
(11a) Tritt der Schatzmeister zurück behält er so lange seine Befugnis, im Rahmen seines ehemaligen Amtes Überweisungen für den Bezirksverband zu tätigen und unterstützend tätig zu werden, bis sein Nachfolger vollen Zugriff auf das Konto des Bezirksverbands und alle notwendigen Unterlagen hat. (11b) 11a kommt nicht zum Zuge, wenn der Schatzmeister von seine Amt entbunden wurde, weil er sein Amt nicht satzungsgemäß ausgeübt hat.
§09b Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt mindestens alle 30 Monate. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief), mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsorts, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstands.
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
- durch Beschluss des Vorstands oder
- durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden oder
- durch Antrag, der von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands Freiburg unterstützt wird.
(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail und Veröffentlichung auf der Homepage des Bezirks- und/oder Landesverbands mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer*innen aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer*innen müssen nicht dem Bezirksverband angehören.
(8) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorstand unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den*die Wahlleiter*in und mindestens zwei Wahlhelfer*innen unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
§10 Bewerber*innenaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerber*innenaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerber*innenaufstellung hinweisen.
§11 Satzungs- und Programmänderungen
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Kalendertage vor Beginn des Bezirksparteitags beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.
§12 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.
(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Mitglieder des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.
(4) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
§13 Parteiämter
Die Regelung der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§14 Wahlordnung
Die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung.
Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gründungsversammlung oder nachfolgende Mitgliederversammlungen mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.