BW:Bezirksverband Freiburg/Bezirksparteitag 2012.1/Anträge
Satzungsänderungsantrag SÄA1
Der Bezirksparteitag möge beschließen, in Abschnitt §09b in den Sätzen 3 und 5 die Worte "schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht, per E-Mail)" durch "in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief)" zu ersetzen.
Antragsbegründung
Die dient der Vereinheitlichung der Satzung, Vorlage ist die Bundessatzung.
alte Fassung
§09b Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt einmal im Kalenderjahr, mindestens aber alle 15 Monate. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht, per E-Mail), mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsorts, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstands.
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
durch Beschluss des Vorstands oder durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden oder durch Antrag, der von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands Freiburg unterstützt wird.
(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht, per Email) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
neue Fassung
§09b Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt einmal im Kalenderjahr, mindestens aber alle 15 Monate. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief), mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsorts, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstands.
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
durch Beschluss des Vorstands oder durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden oder durch Antrag, der von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands Freiburg unterstützt wird.
(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
Ein entsprechender Antrag in Neumünster
http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2012.1/Antragsportal/Satzungs%C3%A4nderungsantrag_-_008
wurde übrigens angenommen. Weitere Argumente stehen dort.