BW:Antragsportal/SÄA0014
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Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag BW 2020.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, sondern ein an den Landesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA0014 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Antragstyp | Satzung |
Zusammenfassung des Antrags | siehe Antragstitel |
Datum der letzten Änderung | 11.10.2020 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelKreisorganisationen streichen, virtuelle Kreisverbände in die Satzung AntragstextDer Landesparteitag möge beschließen, den §15 - Kreisorganisationen durch den nachfolgenden Paragraphen zu ersetzen. Dieser Antrag steht in Konkurrenz zum bereits eingereichten SÄA0012 und ändert/ergänzt den Originalantrag um praxisrelevante Teile. § 15 Virtuelle Kreisverbände (1) Mitglieder, welche ihren angezeigten Wohnsitz in einem Stadt- oder Landkreis ohne Kreisverband haben, können sich in einem virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht einem oder mehreren Stadt- oder Landkreise. (2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte werden weiterhin vom Landesvorstand geführt. (3) Die Kommunalpolitik in ihrem Tätigkeitsgebiet ist eigene Aufgabe des vKV. Die Mitgliedersammlung beschließt über Programm und politische Positionen für das entsprechende Tätigkeitsgebiet. (4) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer, durch den Landesvorstand einberufenen Mitgliederversammlung der im Gebiet der im Gebiet des Stadt- oder Landkreises erfassten Mitglieder. Die Mitglieder wählen eine/n Vorsitzende/r des vKV ("Kreisverbandsvorsitzende/r"), verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder des vKV und Beantragung der Gelder beim Landesverband, sowie gemeinsamt mit dem Landesvorstand der Planung und Durchführung von Mitgliederversammlungen. Optional kann zudem ein/e Pressesprecher/in des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse, gewählt werden. (5) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben oder die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen. Ein Widerruf der Beauftragung durch den Landesvorstand muss begründet werden. Den Mitgliedern des vKV steht es frei, die/den frühere/n Beauftragten erneut zur/m Vorsitzenden zu bestimmen. (6) Wenn der vKV nicht mehr agiert und die Verantwortlichen keine Berichte nach Beauftragten-Geschäftsordnung liefern, ist dem Landesvorstand vorbehalten, die Beauftragungen zu entziehen und in einer neuen Mitgliederversammlung die Möglichkeit geben, neue Verantwortliche wählen zu lassen. Sollte die Wahl neuer Verantwortlicher nicht gelingen, wird der vKV per Beschlussfassung des Landesvorstands als aufgelöst erklärt und ist nicht weiter handlungsbefugt. (7) Die Auflösung des vKV kann zudem mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung des vKV beschlossen werden. AntragsbegründungDer Antrag steht in Konkurrenz zu SÄA0012 von Septerra. Die Änderungen wurden bereits auf der Diskussionsseite zum Originalantrag aufgeführt. Septerra hat aus Zeitgründen darum gebeten, die Änderungen als Konkurrenzantrag einzureichen. Der Originalantrag SÄA0012 basiert auf der in der Satzung RLP unter § 4.4a beschlossenen Regelung. Hauptproblem ist dabei, dass die dort erwähnten "kreisfreien Städte" in BaWü als "Stadtkreis" bezeichnet werden. Somit ist SÄA0012 ohne Änderung sachlich falsch. Weitere Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus der Praxis der bisher einzigen existenten Kreisorganisation nach bisherigem §15, der Kreisgruppe Mittelbaden. Nachfolgend die Änderungen zu SÄA0012 im Einzelnen: zu (1): Änderung "kreisfreie Stadt" zu "Stadtkreis", siehe oben. Zudem die Möglichkeit, einen vKV auch über mehrere Stadt- und Landkreise zu bilden. Ohne diese Formulierung wäre ein vKV Mittelbaden nicht möglich, da hier der Stadtkreis Baden-Baden, der vollständig vom Landkreis Rastatt umschlossen ist, zu einer vKV zusammengefasst werden. zu (2): unverändert aus SÄA0012 übernommen zu (3): Neu eingefügt. Die Aufgabe und Beschränkung der Tätigkeit auf das eigene Gebiet wurde aus Punkt 6 des bisherigen §15 übernommen. zu (4): Stadt-/Landkreis wieder geändert. Zudem wurde der Begriff "Orgapirat" durch "Vorsitzende/r des vKV" (bzw. Kreisverbandsvorsitzende/r) geändert. Aus "Pressepirat" wurde "Pressesprecher". Die Wahl von Pressesprecher/in ist optional. Die Umbenennung der Posten ist für die Außenwirkung unerlässlich. Es macht in der Öffentlichkeit einen Unterschied, ob ein "Orgapirat" ein Statement abgibt, oder ob das der Kreisverbandsvorsitzende tut. Eigentlich ist das ganze Konstrukt eines vKV ebenfalls nur der Außenwirkung geschuldet. Im Prinzip würden für diese Fälle Zusammenkünfte am Stammtisch ausreichen. Eine Pressemitteilung des "Piratenstammtisch Mittelbaden" fliegt aber direkt in die Tonne, während die PM des "vKV Mittelbaden" vielleicht zumindest gelesen wird. Die Wahl eines Pressesprechers sollte zudem optional sein. Wenn der vKV nur eine Handvoll Aktive hat, muss man nicht unnötig Pöstchen schaffen. Das kann der/die Vorsitzende noch mitmachen. zu (5): Als die Kreisgruppe Mittelbaden gegründet wurde, war die Beauftragung des Sprechers durch den LaVo in der von mir entworfenen Satzung vorgesehen. Dieser Punkt wurde durch die Mitglieder explizit abgelehnt. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Beauftragung, aber der LaVo muss die Entscheidung dann explizit begründen und wenn die Mitglieder die selbe Person trotzdem haben wollen, sollte dies möglich sein. Hat was mit dem Bottom-Up-Gedanken in der Partei zu tun. Das Misstrauen der Mitglieder gegenüber Landes- und Bundesvorstand hat in der Partei lange Tradition. Mit der hier vorgeschlagenen Ergänzung sollten also auch die kritischen Stimmen in der Basis beruhigt sein. zu (6): Der vKV sollte nicht einfach so als obsolet betrachtet werden, sondern der LaVo sollte den vKV mittels förmlichem, dokumentierten Beschluss auflösen. Die Ergänzung gegenüber SÄA0012 soll die Formerfordernis klarstellen. zu (7): Ergänzung zum Originalantrag. Der vKV sollte sich natürlich auch selbst auflösen können.
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