BW:Antragsfabrik2013/Urabstimmungsordnung
Antrag eine Urabstimmungsordnung zu verabschiedenSatzung
Dies war ein Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von LarsP. Er wurde am BW:Landesparteitag_2012.2 Abgelehnt. |
Inhaltsverzeichnis
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- LarsP
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §
- Beantragte Änderungen
Urabstimmungsordnung
Präambel
Urabstimmungen sind in der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei verankert. Diese Ordnung spezifiziert das genauere Vorgehen bei Urabstimmungen und wurde am ..... vom Landesparteitag verabschiedet.
§1 Grundlagen
1. Anträge für eine Urabstimmungen kann jeder Pirat stellen. Gestellt werden diese bei der Urabstimmungskommission.
2. Stimmberechtigt bei allen Urabstimmungen ist jedes Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland, der mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist.
3. Sollten mehrere Auswahlmöglichkeiten bei einer Abstimmung die benötigten Kriterien erfüllen, gewinnt die Option mit den meisten Stimmen.
4. Abstimmungen können im Approval-Voting abgehalten werden, wenn es mehrere sinnvolle, vergleichbare Auswahlmöglichkeiten gibt.
5. Wenn bei einer Abstimmung mehrere Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, so sollte es die Möglichkeit zur aktiven Enthaltung geben.
6. Zwischenergebnisse der Abstimmung dürfen nicht veröffentlicht werden.
7. Das Ergebnis der Abstimmung erhält zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses Gültigkeit, soweit vom Schiedsgericht nicht anders verfügt.
8. Ein Delegieren der eigenen Stimme an andere Personen ist nicht gestattet.
9. Eine genaue Verfahrensbeschreibung ist im Anhang 1 zur Urabstimmungsordnung zu finden. Der Anhang ist Teil der Urabstimmungsordnung.
10. Der Landesverband finanziert das Urabstimmungssystem in Rahmen des notwendigen sowie der allgemeinen Finanzlage des Verbandes angemessen.
§ 2 Aufgaben des Vorstands
1. Für jede Abstimmung hat der Vorstand jedem stimmberechtigten und stimmwilligen Piraten die Möglichkeit zu bieten, an der Abstimmung teilzunehmen. Dies kann durch Übersendung einer E-Mail mit einem individualisierten Link zu den Abstimmungsunterlagen erfolgen. Stichtag für die Feststellung der Stimmberechtigung ist der Tag des Versandes der Teilnahmeeinladungen. Verlorene Abstimmungsunterlagen bzw. der Link hierauf werden nicht ersetzt.
§3 Aufgaben der Urabstimmungskommission
1. Die Urabstimmungskommmission bewertet die Formulierungen der Abstimmungen auf Neutralität und Objektivität und in formuliert sie in Rücksprache mit den Antragstellern entsprechend.
2. Die Abstimmungskommission muss jedem Piraten mit einer Zugangsberechtigung die Möglichkeit geben abzustimmen.
§4 Programmanträge
1. Eine Abstimmung auf Änderung des Programms wird erst angekündigt, wenn ein Hundertstel der stimmberechtigten Piraten sich dafür ausgesprochen haben.
2. Eine Abstimmung über Programmanträge kann erst zwei Wochen nach ihrer Ankündigung beginnen und dauert zwei Wochen.
3. Eine Abstimmung auf Änderung des Programms gilt nur dann als entschieden, wenn eine Option von mindestens 60% der Abstimmenden gewählt wurde sowie mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten diese wählte.
§5 Sonstige Anträge
1. Eine Abstimmung über einen Allgemeinen Antrag, der mit einem normalen Parteitagsbeschluss vergleichbar ist, wird angekündigt, wenn ein Hundertstel der stimmberechtigten Piraten sich dafür ausgesprochen haben oder der Vorstand dies beschließt.
2. Eine Abstimmung über einen Allgemeinen Antrag, wird zwei Wochen nach ihrer Ankündigung beginnen und dauert zwei Wochen. Der Vorstand kann beschließen, dass die Ankündigungsfrist gestrichen wird und die Abstimmung umgehend beginnt.
3. Eine Abstimmung über einen Allgemeinen Antrag gilt nur dann als entschieden, wenn eine Option von mindestens 50% + 1 Stimme der Abstimmenden gewählt wurde sowie mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten diese wählte.
§6 Satzungsänderungsanträge
1. Satzungsänderungen per Urabstimmung sind nicht zulässig.
Anhang 1 zur Urabstimmungsordnung
Verfahrensbeschreibung
Die Urabstimmmungskommission
Die Urabstimmungskommission besteht aus Mitgliedern des Landesverbandes. Die Mindestanzahl von Mitgliedern der Antragskommission ist 1. Die Urabstimmungskommission nimmt Anträge zu einer Urabstimmung entgegen und stellt sicher, dass der Antrag neutral formuliert ist. Hierzu kann die Antragskommission den Antrag entsprechend umformulieren. Nach Rücksprache und Genehmigung des Änderungen durch den Antragsteller übersendet die Antragskommission den Antrag an den Landesvorstand.
Der Landesvorstand
Der Landesvorstand wird den Antrag veröffentlichen und zur Diskussion stellen und die Mitglieder dazu aufrufen, ihre Unterstützung oder Ablehnung bzgl. des Antrages zu erklären.
Wenn das Zustimmungs-Quorum binnen der laut Urabstimmungsordung definierten Frist erreicht wurde, wird die eigentliche Urabstimmung über den Antrag eingeleitet. Verantwortlich hierfür ist der Generalsekretär des Landesverbandes.
Ablauf der Urabstimmung
Der Generalsekretär ermittelt zum Stichtag (siehe Urabstimmungsordnung) die Anzahl stimmberechtigten Mitglieder im Landesverband. Aufgrund dieser ermittelten Zahl werden Invite-Codes sowie Prüfsummen in entsprechender Anzahl generiert. Diese werden in einer Tabelle hinterlegt welche für den Download der Abstimmungsunterlagen herangezogen werden wird. Ist ein Invitecode einmall benutzt worden, ist kein weiterer Download der Abstimmungsunterlagen möglich.
Der Landesvorstand versendet per E-Mail an alle Mitglieder einen individualisierten Link, unter welchem jedes Mitglied sich seinen Stimmzettel und den dazugehörigen Wahlschein (als PDF) herunterladen kann. Der Wahlschein, auf welchen die persönlichen Informationen des Mitgliedes einzutragen sind, enthält eine Prüfsumme, welche zur Gültigkeitsprüfung herangezogen wird. Der Stimmzettel enthält keinerlei Informationen die Rückschlüsse auf das Mitglied zulassen.
Der ausgefüllte Stimmzettel (und nur dieser) ist in einen Umschlag einzulegen und fest zu verschließen. Der ausgefüllte und unterschriebene Wahlschein wird zusammen mit dem Umschlag in dem sich der Stimmzettel befindet in einen weiteren Umschlag einzulegen. Auch dieser Umschlag ist fest zu verschließen.
Der Umschlag mit dem Wahlschein sowie dem Umschlag mit dem Stimmzettel ist ausreichend frankiert an die vom Landesvorstand veröffentlichte Anschrift zu senden. Es werden nur Einsendungen bei der Auszählung berücksichtigt, welche vollständig ausgefüllt und unterschrieben, gemäß den Vorgaben einkuvertiert und innerhalb der Frist eingegangen sind (Datum des Poststempels).
Auszählung
Die Auszählung findet öffentlich an einem vom Landesvorstand rechtzeitig bekanntzugebenen Ort statt. Die eingegangenen Wahlumschläge werden erst am Auszählungstag von den dafür vorgesehnen Piraten geöffnet. Bevor die Umschläge mit den Stimmzetteln in die Auszählung einfließen, wird der Wahlschein einer Plausibilitätsprüfung (ausfüllende Person ist stimmberechtigtes Mitglied, Prüfsumme ist gültig, etc.) unterzogen.
Das Ergebnis wird nach Beendigung der Auszählung vom Landesvorstand zeitnah veröffentlicht.
- Begründung
Um auch zwischen zwei Landesparteitagen bindende Entscheidungen zu Programm und Positionen treffen zu können brauchen wir ein Möglichkeit dies umzusetzen. Hier kommt die Urabstimmungsordnung ins Spiel.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die voraussichtlich enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wider eintragen.
- Argument 1
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
- ...
- ...
- ...
- ...